Wohnungsnot in Berlin: Berliner Landgericht tritt auf die Mietenbremse
Erstmal einziehen, auch wenn es teuer ist, und dann versuchen, die Miete zu senken: Dieser Trick funktioniert auch weiterhin. Das Berliner Landgericht gab einem Mieter Recht.
Die Mieten in Berlin steigen unablässig, ganz besonders wird bei Neuvermietungen zugelangt, und so greifen viele Mieter zu einem Trick: Sie unterschreiben den teuren Mietvertrag und verlangen dann eine Korrektur der Miethöhe auf das rechtmäßige Maß. Nachdem die Amtsgerichte von Neukölln und Lichtenberg bereits solche Fälle entschieden haben, hat sich gestern nun auch das Landgericht mit der so genannten Mietpreisbremse befasst. Ergebnis: Die Bremse gilt, der Vermieter muss dem Mieter die zuviel gezahlte Miete erstatten.
Der Fall geht so: Kläger Nikolai K. schloss zum 1. Juli 2015 einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung in der Weserstraße in Neukölln. Die 76,35 Quadratmeter kosteten 725,00 Euro netto kalt, das entspricht 9,50 Euro pro Quadratmeter, warm 940 Euro. Die Vormieterin hatte zuletzt 419 Euro netto kalt gezahlt. Drei Wochen nach Abschluss des Vertrages schrieb K. seiner Vermieterin, die Miethöhe verstoße gegen die Vorschriften zur Mietenbegrenzung auf angespannten Wohnungsmärkten und sei in Höhe von 221,42 Euro unwirksam. Er verlangte für die Zukunft eine geringere Miete und eine Erstattung des zuviel Gezahlten. Die Wohnung ist laut Landgericht im Feld G 1 des Berliner Mietspiegels 2015 einzuordnen. Der Mittelwert beträgt nach dem Mietspiegel 5,62 EUR netto kalt pro m². Das Amtsgericht Neukölln gab K. im September 2016 Recht; er bekam für die Monate August bis Dezember 2015 über 1000 Euro zurück.
Vorübergehende Einbußen haben Vermieter hinzunehmen
Seine Vermieterin ging in Berufung - und unterlag am Mittwoch vor dem Landgericht. Die Mietpreisbremse sei verfassungsgemäß, argumentierte die 65. Kammer unter der Vorsitzenden Astrid Siegmund. Sie bettete die Regelung in den großen Gesamtzusammenhang von demokratischem und sozialem Rechtsstaat ein, in das Spannungsfeld von Privateigentum und Sozialbindung. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die Verordnung gelte nur fünf Jahre, außerdem ermögliche sie ja einen erlaubten Mietzuschlag von zehn Prozent – damit werde den Interessen der Eigentümer Rechnung getragen. Dass sie vorübergehend in ihren Gewinnerzielungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, sei auch dadurch gerechtfertigt, dass die Allgemeinheit durch ihre Steuergelder zur Wertsteigerung der Grundstücke beigetragen habe. „Wenn die Allgemeinheit dazu beiträgt, dass das Eigentum prosperiert, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Allgemeinheit sagt, dass es in Ordnung ist, für einen vorübergehenden Zeitraum die Mieten zu dämpfen“, so Richterin Siegmund. Mit den Steuergeldern meinte sie vor allem die verbesserte Infrastruktur, etwa die Schließung des S-Bahn-Rings oder den Anschluss an die Autobahn, die als Gründe für die Wertsteigerung der dort gelegenen Grundstücke mit angeführt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.