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Studierende stehen und sitzen vor dem Hauptgebäude der TU Berlin an der Straße des 17. Juni.
© imago images / Schöning

Gesetz zur Stärkung der Wissenschaft: Die neue Berliner Freiheit des Studiums

Mehr Wahlfreiheit, mehr Prüfungsversuche und das Recht auf Teilzeitstudium: Was das Hochschulgesetz für Studierende ändert.

Mehr Freiheiten bringe das neue Berliner Hochschulgesetz den Studierenden. Das haben Koalitions-Vertreter:innen in der Diskussion um die Novelle des „Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft“ immer wieder betont – zuletzt in der Aussprache im Plenum des Abgeordnetenhauses, bevor es am vergangenen Donnerstag verabschiedet wurde.

Tatsächlich wird „die Freiheit des Studiums“ – neben der Freiheit der Forschung und der Lehre – jetzt erstmals inhaltlich definiert. Sie umfasst „die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen“.

Hochschulen müssen sich jetzt auf Teilzeitstudierende einstellen

Es gebe „viele Erleichterungen für Studierende und mehr Freiheit bei der Gestaltung des Studiums“, sagte die SPD-Wissenschaftsexpertin Ina Czyborra im Plenum. Ein zentraler Punkt ist dabei das Recht auf ein Teilzeitstudium. Es sei „allen Studierenden auf Antrag zu gewähren“, heißt es.

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Vorher war das Teilzeitstudium an Berufstätigkeit, Pflege, eine Behinderung oder ein Mandat etwa in der Studierendenvertretung gebunden. Die noch weiter gehende Öffnung wird nun bedeuten, dass die Hochschulen die Studiengänge mehr an die Bedürfnisse dieser Gruppe anpassen müssen.

Ob Voll- oder Teilzeitstudium – die Studierenden bekommen mehr Prüfungsversuche. Wer durch eine Prüfung durchfällt, darf bislang zweimal wiederholen. Künftig kommt eine dritte Wiederholungsmöglichkeit dazu, wenn die Prüflinge vorher an einer Studienfachberatung teilnehmen.

Pandemie-Regelung für Prüfungen gilt auch im Wintersemester

Bei Bachelor- und Masterarbeiten, mit denen man wegen nicht ausreichender Leistungen durchfällt, gibt es jetzt zwei zusätzliche Versuche, statt vorher nur einem.

[Im Abschiedsinterview mit dem Tagesspiegel sprach Staatssekretär Steffen Krach auch über das neue BerlHG: "Wichtige Anliegen verschiedener Akteure berücksichtigt"]

In der Pandemie-Zeit gelten außerdem Prüfungen, die abgelegt, aber nicht bestanden wurden, als „nicht unternommen“. Diese Regelung wurde jetzt für das kommende Wintersemester verlängert. Auch für Haus- und Abschlussarbeiten sollen die Hochschulen im WS 2021/22 wieder Fristverlängerungen gewähren.

Das neue Hochschulgesetz soll auch mehr Diversität ermöglichen – und sie schützen. Dass die Hochschulen „unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen“ anregen und dabei beraten, ein Studium aufzunehmen, stand schon früher im Gesetz.

Neu ist, dass sie dabei auch Nachteile für transgeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sowie für Menschen mit dem Geschlechtseintrag divers abbauen sollen. Dazu gehört laut Gesetz, dass in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit den Studierenden sowie auf Dokumenten der selbstgewählte Vorname zu verwenden ist. Zudem müssen die Hochschulen Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung und entsprechende Anlaufstellen schaffen.

Konkret erleichtert wird der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur. Sie können künftig bereits nach einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem fachlich ähnlichen Beruf ein Bachelorstudium aufnehmen. Die bisherige Auflage, drei Jahre im erlernten Beruf zu arbeiten, ist gestrichen.

In Kraft treten soll das Gesetz in den kommenden Wochen – am Tag nach der Veröffentlichung im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt, heißt es auf Anfrage aus der Senatskanzlei Wissenschaft.

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