Sturmtief Felix: Wer für die Schäden aufkommt
Entwurzelte Bäume, Sturmfluten im Norden und schwere Unfälle: Sturm Felix hat Spuren hinterlassen. Wofür die Versicherung zahlt und was Betroffene nun tun müssen.
Darüber, wann ein Sturm ein Sturm ist, haben die Versicherer eine eigene Definition: Alles unter Windstärke acht zählt für die Versicherungen nicht als Sturm. Erst bei über 61 km/h handelt sich demnach um einen Sturm. Dieses Wochenende war das unstrittig. „Da lagen wir bei elf Beaufort Windstärke, das ist orkanartig“, sagt Linda Jäckel vom Deutschen Wetterdienst. Die Windgeschwindigkeiten von über 100 km/h, mit der Sturm Felix über Deutschland hinwegfegte, sorgt bei Versicherten, die den Schaden haben, zumindest für eine kleine Sorge weniger.
„Darüber, ob es einen Sturm gab, gibt es häufiger konträre Ansichten von Versicherungen und Versicherten“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten e.V. (BdV). Im Zweifel ist der Versicherte allerdings in der Beweispflicht. Boss rät dazu, sich beim deutschen Wetterdienst die Ergebnisse der Windmessungen zu holen. „Auch die Tagespresse und Zeugen aus der Nachbarschaft können helfen, die Versicherung zu überzeugen.“
Auf die Police kommt es an
Die Versicherung zahlt nur, wenn Sturmschäden auch explizit im Versicherungsvertrag genannt sind. „In Hausratversicherungen ist das automatisch mit drin“, sagt Bianca Boss vom
Bund der Versicherten e.V. Die Hausratversicherung zahlt für Sturmschäden an Einrichtungsgegenständen, die im Haus untergebracht sind. Wurde beispielsweise der Lieblingsteppich durch Regen ruiniert, ist das ein Fall für die Hausratversicherung. Auch außen am Gebäude fest angebrachte Antennen oder Satellitenschüsseln sind in der Regel mitversichert.
Vermieter und Hausbesitzer sollten Schäden ihrer Gebäudeversicherung melden. Dann kommt die Versicherung auch für Folgeschäden auf, zum Beispiel durch Feuchtigkeit, die durch Schäden ins Haus gelangt oder Risse im Dach. Bei so Gebäudeversicherungen sind Sturmschäden nicht automatisch mit abgesichert. Dies muss explizit im Versicherungsvertrag festgehalten sein.
Pflichten nach dem Sturm
„Sofern man nicht im Krankenbett liegt muss man Schäden unverzüglich melden“, sagt Boss, „sonst kann die Versicherung Leistungen kürzen.“ Um eine kurze Inventur von Haus und Hof kommt man danach nicht herum.
Um für die Versicherung zu dokumentieren, wo der Sturm Schäden hinterlassen hat, sollte aufgelistet werden, was der Sturm beschädigt hat. „Am besten macht der Versicherte Fotos oder Videos. Die Liste mit den Beschreibungen der Schäden sollte man so bald wie möglich der Versicherung schicken, zum Beispiel per Email“, rät Boss. Auch ein Anruf bei der Versicherung sei eine gute Idee.
Sind die Schäden der Versicherung gemeldet, geht’s ans Aufräumen. Denn in der Regel gilt gleich nach dem Unwetter auch Schadensminderungspflicht. Das heißt: Der Versicherte muss dafür sorgen, dass zum Beispiel zerbrochene Fenster abgedichtet oder Kartons im Keller in Sicherheit gebracht werden, damit der Schaden nicht größer wird.
„Damit die Versicherung die Schäden nachvollziehen kann, sollte man aber nicht gleich alles zum Müllcontainer in der Nachbarschaft bringen“, empfiehlt Boss, „sondern nasse und zerstörte Dinge lieber erstmal in den Garten oder vor das Haus schaffen.“ Die Versicherung schickt bei Schäden von 1000 Euro und mehr in der Regel einen Sachverständigen vorbei.
Unterwegs mit Auto und Bahn
Auch wer während des Sturms nicht zuhause war, hat davon vermutlich erfahren - ob im überfüllten Wartesaal am Bahnhof oder im Stau auf der Autobahn. Autobesitzer können aufatmen. Bei Sturmschäden am PKW greift die Teilkaskoversicherung: zum Beispiel wenn Äste oder lose Ziegelsteine auf dem Auto landen.
Neben Einschränkungen im Berliner Stadtverkehr war stundenlang auch die Bahnstrecke zwischen Berlin und Hamburg gesperrt.
Wer später am Zielbahnhof angekommen ist als geplant, kann bei der Bahn seine Fahrgastrechte wahrnehmen. Dazu braucht man neben der Fahrkarte auch noch das „Fahrgastrechte-Formular“. Das gibt es am Bahnschalter oder im Internet zum selbst ausdrucken. Wer eine Stunde später am Zielort ist als geplant, bekommt 25 Prozent des Ticketpreises erstattet, bei zwei Stunden sind es 50 Prozent. „Auch Zeitkarten- und Monatskarteninhaber bekommen eine Pauschale bei Verspätungen“, rät Winfried Karg vom Fahrgastverband Pro Bahn, „am besten vorher eine Kopie von Ticket und Formular machen.“ Bei der Erstattung von Ticketpreisen wegen Verspätung gebe es in der letzten Zeit kaum Probleme, sagt Karg, „aber am besten lässt man sich die Verspätung beim Schaffner oder am Bahnschalter mit einem Stempel absegnen. Dann gibt es keine Unklarheiten.“
Thomas Walbröhl
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