Nach dem EuGH-Urteil: Soll ich meine Lebensversicherung kündigen?
Kunden von Lebensversicherungen sind nach dem neuen Urteil aus Luxemburg verunsichert: Sollen sie ihre Verträge lösen? Und wenn ja, wie?
Nur eines ist sicher am Tag eins nach dem Urteil, das die Lebensversicherungsbranche mächtig in Sorge versetzt hat: „Kunden sollten ihren Vertrag auf gar keinen Fall kündigen“, warnt Axel Kleinlein, Chef des Bundes der Versicherten. Wenn sich Verbraucher von ihrer Versicherung trennen wollen, müssten sie stattdessen den Vertrag widerrufen. Dann würde die Police nämlich von Anfang an rückabgewickelt. „Die meisten Verbraucher fahren damit finanziell sehr viel günstiger“, weiß der Verbraucherschützer.
Kündigung, Widerruf – viele Kunden sind jetzt mächtig verunsichert. Grund ist ein neues, verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es betrifft Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind. Damals galt für den Abschluss von Lebensversicherungen das sogenannte Policenmodell: Dabei bekam der Kunde die Versicherungsbedingungen und alle weiteren Informationen erst mit der Police zugeschickt, also wenn der Vertrag längst unterschrieben war. Wer sich vom Vertrag lösen wollte, konnte jedoch innerhalb von zwei Wochen – später wurde die Frist auf einen Monat verlängert – zurücktreten.
Das Problem: Spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie war ein Rücktritt nicht mehr möglich. Das sollte per Gesetz selbst in Fällen gelten, in denen der Kunde seine Unterlagen gar nicht oder nicht vollständig erhalten hatte oder von seinem Widerrufsrecht nichts wusste. Seit 2008 ist das anders, die Kunden müssen seitdem die Vertragsbestimmungen vor Vertragsabschluss erhalten. Damals wollte der Gesetzgeber mit dem Ausschluss des Rücktrittsrechts jedoch für Rechtssicherheit bei den langfristig angelegten Versicherungen sorgen.
Doch am Donnerstag erklärten die Europarichter das für unwirksam. Welche Konsequenzen der Richterspruch für Versicherer und Kunden hat, soll nun der BGH entscheiden. Mit einem Urteil aus Karlsruhe rechnet man bis Mitte nächsten Jahres, heißt es bei der Allianz Leben, die an dem Luxemburger Verfahren beteiligt war. Bis dahin herrscht Rätselraten, viele Fragen sind offen.
Erste Frage: Welche Verträge sind betroffen? Sind alle Policen aus dieser Zeit unwirksam oder nur solche, bei denen der Versicherer den Kunden nicht richtig informiert hat? Verbraucherschützer Kleinlein will nicht ausschließen, dass sämtliche Verträge, die nach dem Policenmodell geschlossen wurden, schwebend unwirksam sind. Beim Versicherungsverband GDV sieht man das naturgemäß anders. Von dem Urteil seien nur die – wenigen – Policen betroffen, bei denen der Versicherer die Vertragsunterlagen nicht vollständig geschickt oder er den Kunden nicht über das Widerrufsrecht informiert hat. Alles andere wäre „absurd“, meint GDV-Sprecher Hasso Suliak. Sonst müssten gut 108 Millionen Verträge rückabgewickelt und Beiträge in einer Höhe von 400 Milliarden Euro zurückgezahlt werden. Für die Branche, die derzeit ohnedies mit schrumpfenden Zinsen zu kämpfen hat, wäre das eine harte Belastungsprobe.
Zweite Frage: Wer muss beweisen, dass die Infos fehlerhaft waren? „Der Versicherer muss nachweisen, dass die Widerrufsbelehrung erfolgt ist und die Vertragsunterlagen an den Kunden gegangen sind“, räumt Verbandssprecher Suliak ein. Doch das ist im Nachhinein unmöglich, wenn die Unterlagen – wie üblich – mit einfachem Brief verschickt worden sind. Allerdings sei es vor Gericht völlig unglaubwürdig, wenn Kunden im Nachhinein behaupten würden, sie hätten die Unterlagen damals nicht bekommen, gibt Suliak zu bedenken.
Dritte Frage: Sind mögliche Rückerstattungsansprüche verjährt? „Nein“, meint Kleinlein, „die Kunden müssen jetzt nichts überstürzen.“ Auch bei der Allianz will man zunächst das Urteil des BGH abwarten und dann weitersehen. Beim Verband will man eine mögliche Verjährung jedoch nicht ausschließen.
Vierte Frage: Soll man wirklich aus den Altverträgen aussteigen? Verträge, die zwischen 1994 und 2000 geschlossen worden sind, haben immerhin eine garantierte Verzinsung von vier Prozent. Davon kann man heute bei einer Garantieverzinsung von aktuell 1,75 Prozent nur noch träumen. „Die Vier-Prozenter sollte man besser laufen lassen“, meint daher auch Verbraucherschützer Kleinlein.
Heike Jahberg
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