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Das Schwarze Brett der Freien Universität Berlin an der Habelschwerdter Allee in Dahlem kann bei der Zimmer- oder Wohnungssuche helfen.
© imago/Schöning

Wohnungssuche: Gläserne Mieter bevorzugt

Was Wohnungssuchende Maklern und Vermietern nicht verraten müssen.

Bei der Wohnungssuche müssen Interessenten oft viel über sich preisgeben: Familienstand, Bonität, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Um im Rennen um die Wunschwohnung zu bleiben, geben viele diese Daten heraus. Doch nicht alle Forderungen der Vermieter sind zulässig. Auch wenn Wohnungssuchende aufgrund eines ausländisch klingenden Namens oder ihrer Herkunft abgelehnt werden, sind sie nicht schutzlos.

Welche Angaben dürfen Vermieter abfragen?

Grundsätzlich müssen Mietinteressenten nur Daten angeben, die für Abschluss oder Erfüllung des Mietvertrags erforderlich sind, wie die Einkommensverhältnisse oder die Zahl der einziehenden Menschen. Bei einem Besichtigungstermin müssen Wohnungssuchende noch keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Generell gehen persönliche Vorlieben den Vermieter nichts an. Pauschale Fragen nach Religion oder Staatsangehörigkeit sind ebenfalls unzulässig.

Wann müssen Interessenten ein Selbstauskunftsformular ausfüllen?

Nur wenn Wohnungssuchende ein „ernsthaftes Interesse“ bekunden, dürfen Vermieter ihnen ein solches Auskunftsformular vorlegen, wie die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Helga Block betont. Nach der Beschäftigungsdauer darf dabei nicht gefragt werden. Fragen nach Beruf und Arbeitsstätte sind aber erlaubt.

Wann dürfen Vermieter Bonitätsauskünfte verlangen?

Erst wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht, dürfen Vermieter Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien wie der Schufa erfragen oder deren Vorlage einfordern. Unzulässig sind undifferenzierte Forderungen nach Selbstauskünften. Die umfassen nämlich wesentlich mehr Daten, als Vermieter bekommen müssen.

Dürfen Vermieter eine Kopie des Personalausweises machen?

Nein. Vermieter dürfen Angaben zur Identität aber prüfen, indem sie sich den Personalausweis zeigen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung können sie aufschreiben – aber nur die zur Identifikation notwendigen Daten, also Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift.

Wie sieht es mit Gehaltsnachweisen aus?

Der Vermieter kann einen Interessenten sowohl nach der Höhe seines Nettoeinkommens fragen als auch nach dem Betrag, der ihm monatlich für die Miete zur Verfügung steht. Doch erst, wenn sich der Vermieter für einen Interessenten entschieden hat, kann er weitere Einkommensnachweise verlangen, wie die Kopie eines Kontoauszugs, einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eines Steuerbescheids.

Wie sollten Mietinteressenten mit unzulässigen Fragen und Datenforderungen umgehen?

Bei unerlaubten Fragen dürfen Mietinteressenten falsche Angaben machen, etwa wenn es darum geht, ob sie rauchen. Das gilt aber nicht für zulässige Fragen. Wer hier lügt, riskiert eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrags. Der Umgang mit unzulässigen Fragen ist in der Praxis aber nicht einfach: Wer auf seine Rechte pocht, hat gegenüber auskunftsfreudigeren Mitbewerbern wahrscheinlich das Nachsehen.

Was können Wohnungssuchende tun, wenn sie eine Benachteiligung wegen ihrer Herkunft fürchten?

Wenn Interessenten aufgrund ihrer – tatsächlichen oder vermuteten – Herkunft abgelehnt werden, verstößt das gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Von der Angabe eines falschen Namens bei der Wohnungssuche rät der stellvertretende Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Sebastian Bartels, aber ab. Der Vermieter müsse prüfen können, „mit wem er es zu tun hat“. Interessenten, die fürchten, wegen ihrer Herkunft benachteiligt zu werden, könnten den Vermieter direkt kontaktieren, um „über Sprachkenntnisse, Ausbildung oder Beruf Vertrauen beim Gegenüber zu wecken“.

Welche Möglichkeiten bieten sich bei Diskriminierungsverdacht?

Bartels empfiehlt, immer nach dem Ablehnungsgrund zu fragen, „auch direkt in Bezug auf den eigenen Namen oder die Herkunft“. Möglicherweise korrigiere der Vermieter seine Entscheidung. Wer telefonisch durch einen Dritten nachfragen lasse, verfüge gegebenenfalls schon über einen direkten Zeugen, der einen Diskriminierungsverdacht belegen könne. Eine Auskunftspflicht besteht laut Deutschem Mieterbund allerdings nicht. Beim begründeten Verdacht auf Diskriminierung können sich Betroffene an Mietervereine oder Integrationsbeauftragte wenden. Kommt es zum Prozess, liegt die Beweislast laut Bartels beim Vermieter.

Nach einer Recherche des Bayerischen Rundfunks und des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ bevorzugen Vermieter Interessenten mit deutschem Namen. Der Sprecher des Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz, sagte dazu: „Diskriminierung bei der Wohnungssuche verstößt gegen das Gesetz, ist allerdings schwer nachzuweisen.“

(AFP)

Anna-Lena Ripperger

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