Arbeitsrecht: Im Dienstwagen unterwegs
Darf der Chef per GPS kontrollieren, wo sich der Mitarbeiter mit seinem Auto aufhält? Das erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln.
Unser Leser fragt: Ich bin Außendienstmitarbeiter und werde von meinem Arbeitgeber sehr stark kontrolliert. Nun wüsste ich gern, darf er die Bewegungsdaten meines Dienst-Smartphones oder meines PKWs erfassen? Und wozu darf er sie verwenden?
Christoph Abeln antwortet: Der Arbeitgeber darf alle Daten des Arbeitnehmers erheben und verwenden, die er für das Arbeitsverhältnis benötigt. Bei der GPS-Ortung entstehen aber personenbezogene Daten, die laut Bundesdatenschutzgesetz sensibel und damit besonders schützenswert sind.
In Deutschland wird auf die Aufzeichnung und Verwendung personenbezogener Daten sehr sensibel reagiert. Haben Arbeitgeber vor, einen Arbeitnehmer über GPS zu kontrollieren, müssen sie zahlreiche Vorgaben einhalten, um nicht gesetzeswidrig zu handeln. Das Bundesdatenschutzgesetz sagt: Bei der GPS-Ortung werden Arbeitnehmer in ihrem Verhalten überwacht. Damit erfasst der Arbeitgeber hochgradig sensible Informationen und greift gravierend in die Persönlichkeitsrechte ein. Deshalb ist eine dauerhafte Überwachung nicht erlaubt.
Die GPS-Überwachung ist aber möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Der Arbeitgeber muss allerdings beim Einholen der Zustimmung angeben, zu welchem Zweck er wie überwacht, etwa zur Reduzierung von Fahrzeiten, zur effizienteren Einsatzplanung oder, um die Abrechnung der Arbeitsleistung transparenter darzulegen. Und er muss angeben, wie die Daten genutzt und verarbeitet werden.
Es muss immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind denen des Arbeitgebers gegenüberzustellen und abzuwägen. Und gibt es andere Methoden, die nicht so gravierend in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, sind diese immer zu bevorzugen. Doch auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Ortung ausschließlich während der Arbeitszeit erlaubt. Kann er den Dienstwagen privat nutzen, darf der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht überwacht werden.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Straftat befürchten muss, dann darf er auch außerhalb der Arbeitszeiten die GPS Ortung einsetzen. Aber nur unter der Voraussetzung, dass seine Interessen in dieser Situation schützenswerter sind und kein weniger gravierendes Mittel zur Verfügung steht. Da die Handy-Ortung dazu in der Regel objektiv nicht nötig ist, darf der Arbeitgeber also niemals den Arbeitnehmer ohne seine Kenntnis und ohne sein Einverständnis über GPS überwachen.
– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de
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