Bundeskartellamt gestärkt: HRS hält an Bestpreis trotz Gerichtsentscheid fest
Die Bestpreisklausel beim Hotelbuchungsportal HRS bleibt verboten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützt damit eine Entscheidung des Kartellamts. Die Wettbewerbshüter erwarten Vorteile für die Verbraucher.
Das Bundeskartellamt hat in seinem Bemühen gegen die zu große Marktmacht von Hotel-Buchungsportalen Rückendeckung bekommen. Der 1. Kartellsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) bestätigte am Freitag eine Entscheidung der Wettbewerbshüter, in der dem Onlineportal HRS untersagt worden war, sich in seinen Verträgen mit deutschen Hotels die günstigsten Preise garantieren zu lassen.
Kartellamts-Präsident Andreas Mundt begrüßte den Beschluss. Die Entscheidung werde für die Verbraucher unmittelbare Vorteile haben. „Der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Hotelzimmer-Preise oder günstige Stornierungsmöglichkeiten wird sich beleben“, sagte er voraus.
Außerdem könnten neue Hotelbuchungsportale mit innovativen Dienstleistungen leichter in den Markt eintreten.
Mundt kündigte an, nun auch die noch laufenden Verfahren gegen die HRS-Rivalen Booking und Expedia zügig fortzuführen.
Gericht sieht Nachteile für die Kunden
HRS zeigte sich enttäuscht: Man fühle sich „massiv im Wettbewerb beeinträchtigt“. Trotz des Gerichtsentscheids will das Unternehmen die Bestpreisgarantie vorerst beibehalten.
Nach Auffassung des OLG verstoßen die sogenannten Bestpreisklauseln gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nicht nur die Hotels würden damit in ihrer freien Preisgestaltung eingeschränkt. Auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelportalen im Internet werde behindert - zum Nachteil der Verbraucher. So gebe es aufgrund der Klausel keinen Anreiz für andere Portale, den von HRS angebotenen Hotels niedrigere Vermittlungsprovisionen zu bieten, um den Kunden im Gegenzug bessere Preise anbieten zu können.
Kartellverfahren gegen HRS-Konkurrenz laufen noch
Die Düsseldorfer Entscheidung muss aber nicht das letzte Wort in dem Rechtsstreit sein. Das Gericht ließ wegen der großen Bedeutung des Verfahrens eine mögliche Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Der Hintergrund: die ähnlichen Verfahren des Kartellamts gegen die Portale Booking und Expedia, die noch nicht abgeschlossen sind. Auch im Ausland sind Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren.
HRS-Chef: Das sind keine einheitlichen Marktbedinungen
HRS-Geschäftsführer Tobias Ragge kündigte an, das Unternehmen werde den Gerichtsbeschluss prüfen und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden. „HRS wird seit über zwei Jahren als deutscher Mittelständler ganz klar gegenüber amerikanischen Großkonzernen benachteiligt“, sagte er. Es sei bislang das einzige Unternehmen, dem die umstrittenen Klauseln untersagt worden seien.
Warum es dem Bundeskartellamt nicht gelungen sei, einheitliche Marktbedingungen herzustellen, sei nicht nachzuvollziehen, kritisierte der HRS-Chef. Für die Kunden des Buchungsportals ändert sich nach seinen Worten durch die aktuelle Entscheidung aber nichts. HRS halte an seiner Bestpreisgarantie fest.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte dagegen die Entscheidung der Düsseldorfer Richter. „Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie“, sagte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. (dpa)
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