Maskenpflicht, Mindestabstand, Verbote: Diese Regeln gelten bei Friseurbesuchen ab dem 4. Mai
Zum Schutz vor dem Coronavirus müssen Friseure und auch Kunden zahlreiche Auflagen beachten. Einige Dienstleistungen sind vorerst gar nicht erlaubt.
Ab dem 4. Mai dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Das haben die Regierungschefs der Länder beschlossen. Um die Friseure darauf vorzubereiten, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege einen Branchenstandard entwickelt, der auf dem Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales während der Coronavirus-Krise basiert.
Der Schutzstandard regelt, unter welchen Vorgaben Friseursalons ab Mai öffnen dürfen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen zählen unter anderem das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Friseure und Kunden.
Dadurch, dass die Anzahl der Arbeitsplätze begrenzt wird, soll auch der Abstand von eineinhalb Metern zwischen den Kunden gewährleistet sein. Dienstleistungen wie Wimpernfärben, Rasieren oder Bartpflege sind vorerst nicht erlaubt.
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Die einzelnen Bewegungsräume sollen durch Markierungen und Absperrungen verdeutlicht werden, Wartebereiche und Spielecken darf es nicht geben. Außerdem dürfen Kunden nicht bewirtet und ihnen keine Zeitungen oder Zeitschriften ausgehändigt werden.
Die Friseure dürfen nur gereinigte oder unbenutzte Arbeitsmaterialen für jeden neuen Kunden nutzen, auch Mund-Nase-Bedeckungen sowie Einmalhandschuhe müssen bei jedem Kundenwechsel ausgetauscht werden. Kontaktflächen, wie der Stuhl und auch Ablagen, müssen vor jedem neuen Kunden mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abgewischt werden.
Damit sich sowohl Friseure als auch Kunden die Hände reinigen können, muss jeder Betrieb Handdesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher stellen. Es wird den Kunden nicht erlaubt sein, ihre Haare selbst zu föhnen.
Personen mit Symptomen einer Infektion der Atemwege oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten, heißt es in dem Standard. Der Betrieb habe ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen. (Tsp, dpa)
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