zum Hauptinhalt
Geschenk-Gutscheine führen auch in diesem Jahr die Top Ten der beliebtesten Weihnachtsgeschenke an.
© Malte Christians/dpa

Gutscheine: Das Last-Minute-Geschenk

Gutscheine sind inzwischen das beliebteste Weihnachtspräsent. Was Verbraucher beim Kauf wissen und beachten sollten.

Wer bis jetzt noch keine rechte Geschenkidee für seine Liebsten hat, dem bleibt eigentlich nur noch eine Wahl: Ein Gutschein. Die Vorteile liegen auf der Hand. Dem Beschenkten bleibt die freie Wahl, was genau er sich zulegen möchte, der Schenkende wiederum hat einen vergleichsweisen einfachen Einkauf vor sich. Doch es gibt einige Dinge, die beim Kauf von Gutscheinen zu beachten sind.

Häufigstes Präsent

Gutscheine sind sehr beliebt. Und das gilt laut einer Umfrage des Online-Vergleichsportals Idealo sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten. Demnach sind Gutscheine das häufigste Präsent unter dem Weihnachtsbaum. Erst danach folgen Kosmetikartikel und Spielwaren. Und andersherum liegen Gutscheine auf Platz zwei der Liste von Dingen, die sich die Deutschen zu Weihnachten wünschen. Noch lieber bekämen sie nur bares Geld. Tatsächlich kommt auch die Unternehmensberatung EY in einer Studie zu dem Ergebnis, dass im vergangenen Jahr fast 60 Prozent der Deutschen mindestens einen Gutschein zu Weihnachten erhalten. Noch 2013 lag der Wert deutlich unter 50 Prozent.

Lange gültig

Häufig sind Gutscheine auf einen kurzen Zeitraum befristet. Zulässig ist das allerdings nur in wenigen Fällen. „Der Anspruch aus einem Gutschein unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren“, erklärt Frithjof Jönsson von der Verbraucherzentrale Berlin. Die entsprechende Regelung findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei ist zu beachten, dass die Zählung erst zum Ende des Jahres beginnt, in der der Gutschein erworben wurde. Ein im Januar 2018 gekaufte Gutschein kann man also normalerweise bis Ende 2021 einlösen. Die Gültigkeit von Gutscheinen könne nur dann verkürzt werden, wenn „ein besonderer Rechtfertigungsgrund“ vorliegt. Etwa dann, wenn absehbar sei, dass im kommenden Jahr nicht unerhebliche Lohn- oder andere Kostensteigerungen anstehen, so Jönsson. „Dann würde der Wert des Gutscheins, der ausgestellt wird, nicht mehr dem höheren Wert der Leistung in einem Jahr entsprechen.“

Geld zurück?

Selbst wenn die Befristung rechtens ist, kann man auch nach dem Verfall des Gutscheins Geld zurückbekommen. „Ist der Gutschein wirksam befristet worden, kann man in dem Zeitraum zwischen dem Ende der Frist zur Einlösung und der dreijährigen Verjährung den gezahlten Betrag zurückfordern“, sagt Jönsson. Und wenn der Anbieter sich trotz Gültigkeit des Gutscheins weigert, die Leistung zu erbringen, rät der Bereichsleiter Recht und Beratung bei der Verbraucherzentrale Berlin zu einer Klage – vor allem wenn sich abzeichnet, dass der Anbieter einen Rechtstreit nicht scheut. Alternativ gibt es noch andere Wege. Man könne statt der versprochenen Leistung auch den Geldbetrag zurückfordern oder ein gerichtliches Mahnverfahren wegen der Zahlungsforderung durchführen. „Das kann man auch ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes beim zuständigen Mahngericht selbst machen“, so Jönsson.

Veranstaltungen

Wenn man einen Gutschein für ein bestimmtes Datum geschenkt bekommt, man an diesem Tag aber keine Zeit hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. „Der Gutschein sollte in diesen Fällen weiterverschenkt werden“, rät Jönsson. Auch namentlich bestimmte Gutscheine könnten in der Regel von jemand anderen eingelöst werden, da ein Gutschein letztlich nichts anderes als Bargeld verkörpere.

Online-Shops gefragt

Eine Studie des Marktforschungsinstituts Nielsen von Mitte Dezember ergab, dass die Deutschen am liebsten Gutscheine von Online-Shops kaufen. 39 Prozent der Guthabenkartenkäufer in Deutschland erwerben solche demnach mindestens einmal pro Jahr. Im Beliebtheitsranking folgen Gutscheine für Drogeriemärkte und Bekleidungsgeschäfte. Als Geschenke sind auch Erlebnisgutscheine eine häufige Wahl. „Bei uns sind vor allem Dinner-Erlebnisse und gemeinsame Auszeiten, wie ein Kuschelwochenende am beliebtesten“, heißt es auf Nachfrage bei dem Gutschein-Anbieter mydays. Zu Weihnachte habe man auch winterliche Events wie eine Übernachtung im Glasiglu in Lappland oder eine Rentierschlittenfahrt ins Programm genommen.

Bei dem Unternehmen Jochen Schweizer, das seit Mitte 2017 ebenso wie mydays zu ProSiebenSat1 gehört, sind Escape Rooms „der aktuelle Renner“, wie die Firma mitteilt. Aktivitäten wie Fallschirmspringen, Quad fahren oder Städtetrips seien konstant beliebt. In Berlin kann man auch einen Gutschein für Bungee-Jumping vom Park-Inn-Hotel kaufen.

Verfall

Wenn ein Gutschein verfällt, freut das in der Regel den Anbieter. Denn der hat das Geld ja bereits eingenommen und muss nun keine Leistung dafür erbringen. Die sogenannte „No-Show-Rate“ ist eine wichtige Größe im Gutschein-Geschäft. Konkrete Zahlen dazu gibt es kaum. Eine Ausnahme ist die Bilanz von Jochen Schweizer aus dem Jahr 2012. Dort war nachzulesen, dass das Unternehmen über mehrere Jahre rund 72 Millionen Euro an Einnahmen für verkaufte Gutscheine angehäuft habe. Man rechne allerdings damit, dass 42 Millionen Euro davon vermutlich nie eingelöst werden. Einem Bericht des „Manager Magazins“ zufolge konnten damit schlechtere Geschäfte in den Folgejahren ausgeglichen werden. Jüngere Bilanzen von Jochen Schweizer verraten derlei Zahlen nicht mehr, auf Anfrage will sich das Unternehmen dazu ebenfalls nicht äußern.

Christian Bücherl, Chef der Vergleichsplattform Erlebnisgeschenke.de schätzte vor drei Jahren in der „Welt“, dass jeder vierte Gutschein nicht eingelöst werde. Inzwischen betonen allerdings die meisten Anbieter, dass sie an einer möglichst geringen „No-Show-Rate“ interessiert seien. Der Werbeeffekt durch einen zufriedenen Kunden werde höher eingeschätzt als die einmalige Einnahme.

Zur Startseite