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Hat im Streit mit dem Kartellamt vor dem BGH verloren: Das soziale Netzwerk Facebook
© dpa/ Uli Deck

Erfolg für Bundeskartellamt: BGH stoppt Datensammlung von Facebook

Facebook muss Nutzern die Wahl geben, ob sie persönliche Daten preisgeben wollen. Das entschied der Kartellsenat des BGH im Eilverfahren.

Facebook-Nutzer müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Wahl haben, ob sie in großem Umfang persönliche Daten preisgeben wollen. Der Kartellsenat des BGH entschied am Dienstag in einem Eilverfahren, dass das Bundeskartellamt scharfe Vorgaben für Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten durchsetzen darf.

Die Behörde hatte es dem Unternehmen unter anderem untersagt, bei konzerneigenen Diensten wie Whatsapp oder Instagram gesammelte Daten ohne weitere Einwilligung der Nutzer im Facebook-Profil zu verarbeiten. (Az. KVR 69/19)

Hintergrund der Entscheidung ist eine Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Februar 2019. Die Wettbewerbshüter untersagten Facebook, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne Zustimmung zusammenzuführen. Dies betrifft bei konzerneigenen Diensten wie Whatsapp oder Instagram gesammelte Daten, aber auch Informationen von Internetseiten Dritter.

Dafür sei jeweils eine freiwillige Einwilligung der Nutzer erforderlich, verlangte das Kartellamt. Bislang ist diese Zusammenführung der Daten allein aufgrund der Nutzungsbedingungen möglich, denen Facebook-Nutzer zustimmen.

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Gegen diese Entscheidung legte Facebook Beschwerde ein, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache noch nicht entschieden hat. Es ordnete allerdings an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts vorerst nicht vollzogen werden darf. Dagegen zog wiederum das Bundeskartellamt vor den Bundesgerichtshof.

Der BGH-Kartellsenat hob die Düsseldorfer Entscheidung nun in einem Eilverfahren auf. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass es keine Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke gebe. Zudem könne nicht bezweifelt werden, dass das Unternehmen diese Position mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Entscheidend sei dabei, dass die Facebook-Nutzer keine Wahlmöglichkeiten hätten. (AFP)

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