Neue Quarantäneregeln: Was jetzt in Potsdam gilt
Potsdam setzt die vom Kanzler und den Ministerpräsidenten vereinbarten Maßnahmen um - nur bei der Gruppe der Kitakinder weicht die Stadt ab. Die Regeln gelten aber nicht rückwirkend.
Potsdam - Potsdam setzt die neuen Quarantäneregeln, die Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Ministerpräsidenten der Länder jüngst vereinbart hatten, ab dem heutigen Donnerstag um. Nur in einem Punkt weicht Potsdam davon ab: bei Kitakindern. „Für die Gruppe der Kitakinder haben wir uns entschlossen, die Regeln sehr eng auszulegen. Die Kinder tragen keine Maske und können auch noch nicht geimpft sein. Auch die Tests stehen noch nicht flächendeckend zur Verfügung. Daher sprechen wir für Kinder als Kontaktpersonen eine Quarantänezeit von sieben Tagen aus“, teilte Amtsärztin Kristina Böhm Mittwochabend mit. Ab dem heutigen 13. Januar gelten in Potsdam folgende Quarantäneregeln:
Infizierte Personen: Isolation für 10 Tage, nach 7 Tagen und 48 Stunden Symptomfreiheit freitesten per PCR-Test oder qualifiziertem Schnelltest möglich
Infiziertes Klinik-Personal: nach 7 Tagen und 48 Stunden Symptomfreiheit Entlassung aus der Quarantäne mit negativem PCR-Testergebnis möglich
Infizierte Kinder aus Schule, Hort oder Kita: Freitest-Option nach 7 Tagen per PCR oder qualifiziertem Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit
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Kontaktpersonen, auch Klinik-Personal: Quarantäne für 10 Tage, nach 7 Tagen freitesten per PCR-Test oder qualifiziertem Schnelltest
Kontaktpersonen Kinder aus Schule/Hort: keine Quarantäne, aber 5 Tage dokumentierte tägliche Schnelltestung plus Maskenpflicht. Das gilt allerdings nicht rückwirkend, wie Stadtsprecher Jan Brunzlow auf Nachfrage präzisierte. Das heißt, all jene Kinder und Jugendlichen, die als Kontaktpersonen von infizierten Mitschülern derzeit in häuslicher Isolation sind, müssen dies auch bleiben.
Kinder aus Kitas: sieben Tage Quarantäne ohne Verkürzungsoption
Folgende Personen müssen, wenn sie Kontaktpersonen sind, nicht in Quarantäne: Geboosterte, doppelt Geimpfte, wenn die Zweitimpfung weniger als drei Monate zurückliegt, geimpfte Genesene, Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.
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