Streit um kommunalen Wohnungsbestand: Gericht lehnt Eilantrag zur Gewog ab
Ein erster Versuch, das Gewogprojekt in Michendorf noch zu stoppen, ist gescheitert. Die Kritiker können dennoch hoffen.
Michendorf - Im Streit um den Anschluss Michendorfs an die kommunale Wohnungsgesellschaft Gewog hat das Potsdamer Verwaltungsgericht in einem ersten Fall entschieden. Demnach ist der Antrag eines Michendorfers, der vom Gericht prüfen lassen wollte, ob der Gewog-Deal rechtswirksam erfolgt sei, unzulässig. Das teilte das Michendorfer Rathaus am Mittwoch mit.
Gericht: Antraggssteller hat keine Funktion in der Bürgerinitiative
Da der Antragssteller nicht in seinen eigenen Rechten verletzt worden sei, seien die Voraussetzung für eine Prüfung nicht gegeben, heißt es in der Begründung der Kammer. Der Wilhelmshorster sei zwar Unterstützer des Bürgerbegehrens gegen den Gewog-Anschluss, „hat aber keine Funktion in der Bürgerinitiative selbst“. Das Verwaltungsgericht nehme keine „Popularklagen“ entgegen.
Erstes Bürgerbegehren scheiterte, zweites war erfolgreich
Wie berichtet gibt es in Michendorf seit Monaten Ärger wegen der Übertragung von 71 kommunalen Wohnungen an die Kleinmachnower Wohnunsgesellschaft Gewog. Das Gemeindeparlament hatte mehrheitlich den Anschluss an das kommunale Unternehmen befürwortet. Kritiker hatten aber gegen das Vorhaben in zwei Bürgerbegehren mobil gemacht. Ein erstes scheiterte mit einer fehlenden Stimme. Das zweite Bürgerbegehren wurde von rund 20 Prozent der Michendorfer Wahlberechtigten unterstützt. Kurz bevor die Listen mit den Unterschriften eingereicht wurden, unterzeichnete Bürgermeister Reinhard Mirbach (CDU) bereits den Vertrag mit der Gewog.
Rathaus muss sich vor Gericht erklären
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben unterdessen einen zweiten Eilantrag vor Gericht eingereicht, um weitere Schritte im Zuge des Gewog-Anschlusses zu verhindern. Die vom Gericht angeforderten Unterlagen will das Michendorfer Rathaus am Donnerstag nach Potsdam schicken. In den kommenden Tagen wird mit einer Entscheidung der Kammer gerechnet.