Osterferien in der Corona-Krise: Was ist in Brandenburg erlaubt und was nicht?
Das lange Osterwochenende steht an. Doch dürfen die Brandenburger am See spazieren gehen? Oder Boot fahren? Ein Überblick über die Regelungen.
Potsdam - Joggen, Motorradfahren, Kanu oder Hausboot, Sitzen auf einer öffentlichen Bank: Vor den Osterfeiertagen hat das Gesundheitsministerium in Brandenburg noch einmal aufgelistet, was die Menschen bei der geltenden Eindämmungsverordnung dürfen und worauf verzichtet werden muss. Das Ministerium reagiere damit auf häufig gestellte Fragen von Bürgern, wie es am Sonntag mitteilte. Insbesondere gehe es um konkrete Verhaltensregeln im täglichen Leben. In Brandenburg bestehe keine Ausgangssperre, wie das Ministerium betonte. Deshalb dürfe man sich den Regeln entsprechend bewegen.
GRUNDSÄTZLICHE REGELN
Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Direkte Kontakte zu anderen Menschen seien dringend zu vermeiden. Besonders persönliche Begegnungen mit älteren oder chronisch kranken Menschen müssen laut Ministerium zu deren Schutz deutlich eingeschränkt sein.
BESUCHE UND AUSFLÜGE
Auch Menschen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, können sich noch besuchen. Diese Ausnahme gilt für Besuche von Lebenspartnern, älterer oder kranker Personen, zur Wahrnehmung des Sorgerechts, zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen. Ebenso noch möglich ist die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis. Aber auch hier gilt nach Angaben des Ministeriums: Direkte soziale Kontakte sollen so gut es geht vermieden werden. Auch zum Osterfest sind Familientreffen oder Familienfeiern auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken.
BETRETEN ÖFFENTLICHER ORTE
Das Betreten öffentlicher Orte ist derzeit bis zum 19. April untersagt. Dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht, etwa der Weg zum Arbeitsplatz, zum Einkaufsmarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.
SPORT UND BEWEGUNG
Sport und Bewegung ist für die Gesundheit gut und wichtig – und sind deshalb in Corona-Zeiten auch an öffentlichen Orten erlaubt. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben. Beliebte Ausflugsziele und stark frequentierte Wege sollten gemieden werden. Besser sollten abgelegene Wege genutzt oder im Wald gelaufen werden.
SITZEN AUF PARKBÄNKEN
Grundsätzlich dürfen Menschen in Brandenburg nicht auf einer Sitzgelegenheit im öffentlichen Raum Platz nehmen und dort verweilen. Wenn ein Mensch aber bei seinem Spaziergang ganz offensichtlich nur eine kurze „Verschnaufpause“ von etwa fünf Minuten auf der Parkbank braucht, weil ihm zum Beispiel das Gehen aus Altersgründen schwerfällt oder man keine Puste mehr hat, muss man nicht gleich ein Bußgeld befürchten. Was aber ganz klar nicht geht: Auf einer Bank lange und ausgiebig verweilen.
ÖFFENTLICHE SPIELPLÄTZE
Spielplätze dürfen nicht besucht und genutzt werden. Trotzdem brauchen Kinder Bewegung an der frischen Luft. Eltern dürfen mit ihren Kindern spazieren gehen, Fußball oder Fangen spielen. Auch dabei muss genügend Abstand zu anderen Personen gehalten werden. Kinder, die nicht im gleichen Hausstand wohnen, dürfen im Augenblick nicht miteinander spielen.
MOTORRAD UND FAHRRADFAHREN
Beides ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei sind die Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.
BOOT UND KANU
Paddeln und Rudern sind als Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht untersagt – aber nicht in einer Gruppe erlaubt. Grundsätzlich schließen die Einschränkungen beim Betreten öffentlicher Orte auch die Wasserstraßen und anderen Gewässer des Landes ein. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten sind. Also: Das Bootfahren ist nicht grundsätzlich verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden.
ANGELN UND JAGEN
Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen. Auch hier gilt: Kontakte zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Auch beim Jagen und Angeln muss der Mindestabstand gewahrt werden.
ÜBERNACHTUNGSANGEBOTE
Ob Hotel oder Campingplatz – die Übernachtungsangebote dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind Hygieneregeln unbedingt zu beachten. (dpa)
Silke Nauschütz
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