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Die Corona-Regeln in Brandenburg werden nochmals verschärft.
© Sebastian Gabsch

Die Brandenburg-Regeln im Überblick: Schärfere Corona-Beschränkungen ab Samstag

Die Corona-Beschränkungen in Brandenburg werden verschärft: Die Bewegungsfreiheit wird beschnitten. Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt - dafür fällt die Ausgangssperre weg. Ein Überblick über die neuen Beschlüsse.

Potsdam - Die Corona-Lage in Brandenburg ist weiter angespannt, Entspannung ist nicht in Sicht: Daher gelten ab Samstag (9.1.) bis zunächst zum 31. Januar schärfere Beschränkungen. Um aus der Pandemie zu kommen, sei das Impfen entscheidend, sagte Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD).

Die aktuelle Lage bezeichnete Woidke als dramatisch. "Die schwierigste Phase der Pandemie steht uns noch bevor", so der Regierungschef. In den letzten drei Wochen habe sich die Zahl der Todesopfer in Zusammenhang mit dem Coronavirus verdoppelt. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums kamen bisher 1409 Menschen in Brandenburg an oder mit Covid-19 ums Leben (Stand: 8. Januar, 8 Uhr). 

Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) während der Pressekonferenz am Freitag.
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) während der Pressekonferenz am Freitag.
© dpa

Am Freitag wurde mit 1595 Neuinfektionen binnen 24 Stunden erneut ein Höchstwert vermeldet. "Vor diesem Hintergrund ist die Verlängerung und teilweise Verschärfung der Einschränkungen bis Ende Januar unausweichlich", sagte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne).

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Folgenden Regelungen hat das Kabinett beschlosen.

  • Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden bis 31. Januar verlängert. Die Ausgangssperre fällt weg.
  • Privat sind nur noch Treffen mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder unter 14 Jahren sind von der Regelung ausgenommen
  • Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt bleiben erlaubt. Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet.
Nach aktuellem Stand wird auch die Bewegungsfreiheit der Potsdamer eingeschränkt.
Nach aktuellem Stand wird auch die Bewegungsfreiheit der Potsdamer eingeschränkt.
© PNN
  • Der Präsenzunterricht bleibt ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird verlängert. Ausgenommen bleiben die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.
  • In der übernächsten Woche (ab dem 18. Januar) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt. Die Notbetreuung in Grundschule und Hort wird fortgesetzt. Die Öffnungen der Horte sind an die Regelungen im schulischen Bereich angepasst worden.
  • Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.
  • Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn es das regionale Infektionsgeschehen erfordert. Nach der neuen Verordnung gilt dafür eine Inzidenz von 300 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner. 
  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar.
  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
  • Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.
  • Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

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