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Auch zum Start ins Jahr 2021 gelten strenge Corona-Regeln.
© Sebastian Gabsch
Update

Lockdown bis zum 31. Januar 2021: Das ist in Potsdam und Brandenburg erlaubt

Das neue Jahr ist da, der Lockdown bleibt - mindestens bis zum 31. Januar 2021. Was ist erlaubt? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Corona-Regeln auf einen Blick.

Potsdam - Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Regierungschefs der Länder haben sich am 5. Januar 2021 erneut über die Corona-Regeln beraten. Der verschärfte Lockdown mit strengen Kontaktbeschränkungen, der Schließung der meisten Geschäfte und Schulen sowie der schon länger geltenden Schließung von Restaurants, Theatern, Kinos und Museen wurde bis zum 31. Januar 2021 beschlossen - und weitere harte Einschnitte wie die Beschränkung des Bewegungsradius festgelegt.

Die wichtigsten aktuellen Corona-Regeln bis zum 31. Januar 2021 auf einen Blick

Folgend die vom brandenburgischen Gesundheitsministerium veröffentlichten Antworten auf häufig gestellte Fragen zur aktuell geltenden Eindämmungsverordnung im Wortlaut:

Wann darf ich mich tagsüber im öffentlichen Raum aufhalten?

Triftige Gründe für den Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr sind:

  • der Weg zur Arbeit, das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartner/innen sowie Lebensgefährt/innen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
  • das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
  • das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen (zum Beispiel Einkauf von Lebensmitteln),
  • die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
  • die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  • die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher/innen, Steuerberater/innen, Rechtsanwält/innen und Notar/innen
  • die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
  • die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Wann darf ich mich nachts im öffentlichen Raum aufhalten?

Triftige Gründe für den Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages sind:

  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartner/innen sowie Lebensgefährt/innen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Das Ministerium weist explizit daraufhin, dass Übernachtungen bei Freunden und Verwandten erlaubt sind, die Anreise jedoch vor 22 Uhr stattgefunden haben muss. Eine Anreise nach 22 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Zudem gilt, dass man von privaten Treffen man rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr wieder bei seinem eigenen Zuhause angekommen ist. Ehe- und Lebenspartner können sich gegenseitig rund um die Uhr besuchen. 

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Eine Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel eine wichtige Vereinssitzung) kann stattfinden (unter freiem Himmel aber nicht mehr als 100 zeitgleich Anwesende und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 zeitgleich Anwesende – und Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden). Sollte sie länger als 22 Uhr dauern, dürfen die Teilnehmenden auch nach 22 Uhr den öffentlichen Raum betreten, um wieder nach Hause zu kommen. Aber wenn möglich sollten Veranstaltungen auf einen späteren Termin verschoben werden.

Wer nachts arbeiten muss, darf natürlich auch nach 22 Uhr den öffentlichen Raum betreten. Bei beruflich bedingten und anderen dringend erforderlichen Fahrten und Wegen kann man sich auch nachts außerhalb der eigenen Häuslichkeit bewegen.

Wer privat unterwegs ist muss darauf achten, dass er/sie bis 22 Uhr am Zielort (dort, wo er/sie übernachten kann) ankommt. Unvorhersehbare Ereignisse wie eine Zugverspätung oder ein Stau können zu einer Überschreitung der Zeiten führen. Wer also aufgrund einer unplanmäßigen Verspätung erst nach 22 Uhr am Bahnhof ankommt, kann selbstverständlich den Weg bis zur geplanten Übernachtungsmöglichkeit fortsetzen.

Wie weist man einen triftigen Grund nach?

Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt.

Darf ich noch spazieren gehen, joggen oder Radfahren?

Ja, Bewegung an der frischen Luft ist gesund und deshalb weiter erlaubt. Allerdings nur tagsüber in der Zeit von 5 bis 22 Uhr. Danach darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen. Und es gelten Kontaktbeschränkungen: Individualsport an der frischen Luft ist erlaubt, wenn man es allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts macht. Spazierengehen ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und - nach den Beschlüssen vom 5. Januar 2020 -mit höchstens einer Personen eines weiteren Haushalts (zuzüglich Kinder bis 14 Jahren) gestattet.

Darf man tagsüber weiter auf Spielplätze?

Ja. Bei den Spielplätzen gibt es keine Änderungen. Der Besuch und die Nutzung zugänglicher Spielplätze und Spielflächen unter freiem Himmel ist tagsüber (5 Uhr bis 22 Uhr) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erlaubt. Sie müssen aber von einer aufsichtsbefugten Person begleitet werden. Und auch auf Spielplätzen gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist aber untersagt.

Darf ich nachts mit dem Hund Gassi gehen?

Ja. Gassi gehen oder sonstige Handlungen zur Versorgung und Pflege von Tieren sind rund um die Uhr erlaubt und gelten als triftiger Grund, das Haus zu verlassen und sich im öffentlichen Raum aufzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf ich mich jetzt noch treffen?

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind - nach den Beschlüssen vom 5. Januar 2021 - grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen und maximal einer Person eines weiteren Haushalts gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Personen sind hiervon ausgenommen.

Wichtig: Das gilt sowohl für den privaten Wohnraum und Garten als auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum. So dürfen im Schrebergarten – auch wenn es draußen an der frischen Luft ist – sich nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig treffen (zzgl. Kinder bis 14 Jahren).

Das bedeutet zum Beispiel: Ein Treffen zum Kaffee und Kuchen mit zwei Paaren aus jeweils einem Haushalt ist nicht möglich. Möglich wäre lediglich der Besuch einer Person in einem Haushalt mit zwei Erwachsenen. Zudem könnten alle Kinder im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus beiden Haushalten teilnehmen.

Gibt es Ausnahmen bei dieser Personenbegrenzung?

Ja. Diese Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder eines gerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs.

Wenn zum Beispiel zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, sich treffen, und ein Erwachsener aus dieser Runde dazu ein Kind unter 14 mitbringt, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei ihm wohnt, ist das erlaubt, obwohl sich dann in der Summe Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen.

Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen fällt nicht unter die Beschränkung der Personenanzahl. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.

Darf ich Verwandte und Bekannte in anderen Bundesländern besuchen?

Ja. Es gibt in Deutschland kein Reiseverbot. Aber man sollte sich vorher informieren, welche Corona-Regelungen in den anderen Bundesländern gelten. Aber grundsätzlich gilt der Appell: alle sollten möglichst auf Reisen verzichten.

Darf ich Personen in Pflegeheimen besuchen?

Ja. Grundsätzlich ist dies nach der Eindämmungsverordnung möglich.

Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen täglich von höchstens einer Person besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die unmittelbar vor dem Besuch mittels eines POC-Antigen-Schnelltests in der Einrichtung negativ getestet worden sind.

Wichtig: Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

Deshalb sollte man vor einem Besuch sich unbedingt telefonisch in der Pflegeeinrichtung anmelden und klären, wann ein Besuch möglich ist.

Welche Geschäfte und öffentliche Einrichtungen dürfen jetzt noch öffnen?

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Ausnahmen: 

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  • Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Tankstellen,
  • Tabakwarenhandel,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  • Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  • Abhol- und Lieferdienste.

Klarstellungen: Der Großhandel bleibt offen. Und das Abholen zum Beispiel von zuvor online oder telefonisch bestellten Waren bei Geschäften des Einzelhandels ist möglich, da in diesen Fällen ein vergleichsweise geringes Infektionsrisiko vorliegt. Das ist vergleichbar mit dem möglichen Außerhausverkauf von Speisen und Getränken durch Gaststätten.

Dürfen Geschäfte mit gemischten Sortimenten öffnen?

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.

Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Das bedeutet zum Beispiel: Ein Baumarkt, der nur in einem kleinen Bereich Tierfutter verkauft, darf nicht für den normalen Kundenkreis öffnen (sondern nur für Kunden mit Gewerbenachweis). Ein spezialisierter Kaffeeladen, der zum überwiegenden Teil Kaffeesorten verkauft und zu einem kleineren Teil Kaffeeautomaten, darf öffnen; umgekehrt wäre es aber nicht möglich: wenn hauptsächlich technische Geräte im Angebot sind und nur zu einem kleinen Teil Kaffee.

Muss der Einzelhandel um 22 Uhr schließen?

Nein. Der Einzelhandel, der nicht durch den Lockdown ab dem 16. Dezember grundsätzlich geschlossen ist, muss nicht ab 22 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenöffnungszeiten gibt.

Aber Kundinnen und Kunden müssen nach ihrem Einkauf bis 22 Uhr ihr zuhause erreicht haben.

Dürfen Lieferdienste nach 22 Uhr unterwegs sein?

Ja, das fällt unter die Ausnahme des Einzelhandels. Lieferdienste sind nicht eingeschränkt. Das gilt unabhängig vom Sortiment.

Dürfen Anwälte, Steuerberater und Versicherungen weiter öffnen?

Ja. Alle Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringern und Leistungsempfängern eingehalten werden kann und bei denen es kein Publikumsverkehr gibt, sind weiter erlaubt.

Was ist mit Fahrschulen, Musikschulen, Hundeschulen?

Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist jedoch untersagt.

In den Innenbereichen der Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.

Sind körpernahe Dienstleistungen erlaubt?

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.

Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen seit dem 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Brauche ich für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege ein Attest oder Rezept?

Nein. Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, braucht dafür kein Attest von einem Arzt.

Darf ich ins Fitnessstudio?

Nein. Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

Es gibt hier nur eine Ausnahme: Der Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist noch möglich.

Was muss geschlossen bleiben?

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Archive und Bibliotheken (außer wissenschaftliche Bibliotheken zum Beispiel von Hochschulen),
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,
  • Freizeitparks,
  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote

Bei Fragen steht auch das Corona-Bürgertelefon der Landesregierung zur Verfügung. Es ist montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr unter der Nummer 0331 – 866 5050 erreichbar (außer an Feiertagen). Zwischen den Feiertagen (28. bis 30.12.) ist die Servicezeit auf 9 bis 14 Uhr verkürzt. 

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