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Die Bundesregelungen haben auch Einfluss auf den brandenburgischen Schulbetrieb.
© dpa

Corona-Regeln in Brandenburg: Das gilt an Schulen, Kitas und beim Sport

Brandenburg hat die Bundesnotbremse übernommen - dadurch kommt es in den Bereichen Schule, Kita und Sport zu Änderungen. Das Bildungsministerium hat die Regelungen zusammengefasst.

Potsdam - Seit Samstag greift die Bundesnotbremse. Am Freitag hatte das Brandenburger Kabinett die Eindämmungsverordnung des Landes angepasst. Auch für Schulen, Kitas und den Bereich Sport ergeben sich Änderungen. Das Bildungsministerium hat die wesentlichen Regelungen zusammengefasst.

Bereich Schule

Die Eindämmungsverordnung unterscheidet zwischen zwei Zeiträumen:

Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 26. April bis zum 30. April 2021:

·         Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Grund-, Ober- und Gesamtschulen mit Grundschulteil), der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören besuchen weiter die Schule im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell), vorausgesetzt, sie müssen nicht durch das Überschreiten der 165-Schwelle Schulen komplett in den Distanzunterricht gehen.

·         Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10 an Ober- und Gesamtschulen, 12 am Gymnasium und 13 an Gesamtschulen und am beruflichen Gymnasium sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs) und im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs werden weiter im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet. Diese Regelung ist unabhängig vom Inzidenzwert.

·         Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind weiter geöffnet (Präsenzunterricht). Die Sorgeberechtigten entscheiden in Abstimmung mit der Schulleitung über den Schulbesuch. Diese Regelung ist unabhängig vom Inzidenzwert.

·         Die weiteren Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Leistungs- und Begabungsklassen und der beruflichen Schulen sowie der Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs bleiben im Distanzunterricht.

Die Testpflichten gelten fort. Die Zutrittsverbote für Schulen für ungetestete Personen mit den vorgesehenen Ausnahmen sind weiter zu beachten.

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen findet während der Schulzeit in den Schulen eine Notbetreuung an den Tagen statt, an denen kein Präsenzunterricht im Rahmen des Wechselunterrichts durchgeführt wird. Die Voraussetzungen für eine Notbetreuung müssen weiterhin erfüllt sein. 

Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 3. Mai 2021:

Bis zu einem Inzidenzwert von 165 werden alle Schülerinnen und Schüler im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet.

Unabhängig vom Inzidenzwert sind die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung geöffnet und werden die Schülerinnen und Schüler der aktuellen und künftigen Abschlussklassen im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet: 

·         Auch die Jahrgangsstufen 9 (künftige Abschlussklassen) und wie bisher die Jahrgangsstufe 10 der Ober- und Gesamtschulen sowie der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen und körperliche und motorische Entwicklung;

·         Auch die Jahrgangsstufen 11 (künftige Abschlussklassen) und wie bisher die Jahrgangsstufen 12 (Gymnasium) bzw. die Jahrgangsstufen 12 und 13 (Gesamtschule, berufliches Gymnasium);

·         letztes und zusätzlich das vorausgehendes Ausbildungsjahr (neue Abschlussjahr) des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

Für die Durchführung der Prüfungen (Haupttermine) ab dem 15. April 2021 gilt, dass der Präsenzunterricht an den Prüfungsterminen ausgesetzt wird, um gewährleisten zu können, dass die Prüfungen in ruhiger Atmosphäre durchgeführt werden.

Die Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren erfolgt planmäßig unter Beachtung der Hygienevorschriften und der schulischen Hygienekonzepte.

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Notbremse: Inzidenz über 165

Sobald laut – Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit –  in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 165 Neuinfektionen für drei Tage ununterbrochen vorliegen, werden alle Schülerinnen und Schüler ab dem übernächsten Tag im Distanzunterricht beschult, mit Ausnahme der o.g. aktuellen und künftigen Abschlussklassen sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung. Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 können einen Anspruch auf Notbetreuung in der Schule haben. Die Voraussetzungen sind gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt nachzuweisen.

Diese Einschränkungen gelten solange, bis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 unterschreitet – mit der Folge, dass mit Ablauf desjenigen Sonntags, der auf den übernächsten Tag folgt, die Einschränkungen enden und die von den Einschränkungen betroffenen Schülerinnen und Schüler die Schulen wieder im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht besuchen (d.h. der Wechselunterricht beginnt grundsätzlich wieder an einem Montag). Das für Bildung zuständige Ministerium kann einen früheren Tag bestimmen.    

Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Die Regelungen für die Schulen gelten auch für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Weiterbildungseinrichtungen). Diese sind auch verpflichtet in den Wechselunterricht ab einer festgestellten Inzidenz von „100“ überzugehen, wobei dies entsprechend ihrer Struktur und den sowieso gebildet kleinen Gruppen (max. 5 Teilnehmende) gesonderte Lösungen erforderlich macht. Ab einer Inzidenz von 165 müssen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung ebenfalls in den vollständigen Distanzunterricht wechseln.

Über diese und weitere Regelungen – sowie schulorganisatorische Einzelaspekte – wurden alle Schulen und Schulträger mit Schreiben vom 24. April ausführlich informiert.

Bereich Kita und Kindertagespflege 

Bis zu einem Inzidenzwert von 165 sind alle vorschulischen Einrichtungen geöffnet, verbunden mit dem Appell an die Eltern, ihr Kind nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.

Horte sind grundsätzlich geschlossen. Es findet eine erweiterte Notbetreuung statt. Zudem dürfen Schülerinnen und Schüler an den Tagen in den Hort gehen, an denen sie auch am Präsenzunterricht in der Primarstufe teilgenommen haben. Für die Kindertagespflegestellen gelten die Regelungen entsprechend, jeweils abhängig, ob die Kinder bereits die Schule besuchen.

Für Personen in der Kindertagesbetreuung (Krippen, Kindergarten, Hort, Kindertagespflege) gelten die Testpflichten fort. Eine Testpflicht für Kinder im vorschulischen Alter besteht nicht. Es wird aber eine freiwillige Testung dieser Kinder vorbereitet. Die Zutrittsverbote für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen mit den genannten Ausnahmen gelten fort. 

Notbremse: Inzidenz über 165

Sobald laut – Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit –  in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 165 Neuinfektionen für drei Tage ununterbrochen vorliegen, werden alle Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege ab dem übernächsten Tag geschlossen. Eine Notbetreuung wird angeboten.

Notbetreuung

Bereits seit Montag voriger Woche gilt hierbei ein erweitere Notbetreuung. Einen Anspruch auf Notbetreuung in den Kindertagesstätten, in den Kindertagespflegestellen und in den Schulen der Primarstufe haben auch Kinder aus Familien, in denen nur eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Personen in einem kritischen Infrastrukturbereich arbeitet. Zusätzlich ist auch eine Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen und Horten zulässig, wenn dies mit einem sozialen Unterstützungsbedarf von der jeweiligen Schule als sachgerecht angesehen wird. Dies können z.B. Kinder sein, die vom Distanzunterricht nicht erreicht werden. Alleinerziehende von Kindern im vorschulischen und schulischen Alter haben auch einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn anders die Kinder nicht betreut werden können. 

(Wieder-) Öffnung der Einrichtungen

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen (ohne Sonn- und Feiertage) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so erfolgt die Wiedereröffnung an dem auf den „übernächsten Tag“ folgenden Montag, es sei denn, das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt einen früheren Tag. Damit erhalten auch die Einrichtungsträger die Zeit, um sich auf den Wiedereinstieg in den Betrieb vorzubereiten.

Pandemiebedingte Einschränkungen der Betreuungskapazitäten 

Soweit die Pandemie Auswirkungen auf die Betreuungskapazitäten hat, kann der Einrichtung die Erbringung der Betreuungsleistung (teilweise) unmöglich sein. Dies kann der Fall sein, wenn:

·         die Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle durch das zuständige Gesundheitsamt geschlossen wurde oder

·         dem Einrichtungsträger kein bzw. zu wenig Personal in den Einrichtungen zur Verfügung steht und

·         der Einrichtungsträger die in der Einrichtung betreuten nicht infektiösen Kinder nicht in anderen Einrichtungen unterbringen kann.

Solange die Kinder nicht selbst in Quarantäne sind, besteht ein Anspruch auf Notbetreuung fort. Das zuständige Jugendamt kann in diesen Fällen angesprochen werden. Über diese und weitere Regelungen wurden Eltern, Kita-Träger sowie alle an Kindertagesbetreuung Beteiligte mit Schreiben vom 23. April ausführlich informiert.

Bereich Sport

Die Ergänzungen und Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zielen darauf ab, den Infektionsschutz in den Ländern zu lockern. Vor diesem Hintergrund wurden die Sportregelungen in der Eindämmungsverordnung des Landes ans neue Bundesrecht redaktionell und systematisch angepasst; sie entfalten aber praktisch eine Lockerungswirkung in zwei Punkten:

Für den Fall der Überschreitung des Inzidenzwertes von „100“ gilt nunmehr, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist. Bisher war ab einem Inzidenzwert von „100“ keine Sonderregelung für Kinder in Brandenburg vorgesehen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Bundes- und Landeskader darf auch bei einer Inzidenz von über „100“ auf allen Sportanlagen stattfinden; die bisherigen Beschränkungen auf die olympischen und paralympischen Sportarten sowie die räumliche Begrenzung auf Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten sind entfallen. 

Die neue Eindämmungs-Verordnung bestimmt für eine Inzidenz über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter zu. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportlerinnen und -sportler. 

Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren. 

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