Urteil des Oberverwaltungsgerichts: Baugenehmigung für Klipps Haus könnte rechtswidrig sein
Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Baugenehmigung für das Eigenheim des Ex-Beigeordneten Matthias Klipp und bestätigt nun, dass die Anliegerstraße am Bertiniweg öffentlich und das Haus somit ein Drittel größer als erlaubt ist. Die Stadt Potsdam muss handeln.
Potsdam - Das zu groß gebaute Eigenheim des ehemaligen Potsdamer Baubeigeordneten Matthias Klipp (Bündnis 90/Grüne) ist nicht mehr nur ein Problem des Ex-Politikers, sondern auch eines für die Verwaltung der Landeshauptstadt. In der Affäre um Klipps Haus und seine Einflussnahme auf die ihm unterstellten Mitarbeiter der Bauverwaltung im Genehmigungsverfahren für den Bauantrag muss nun die Stadt handeln: Denn jetzt ist gerichtsfest, dass die Anliegerstraße am Bertiniweg, die teils Klipp gehört, öffentlich und keine Privatstraße ist.
Auffassung zum Status der Straße war rechtswidrig
Das hatte das Verwaltungsgericht Potsdam bereits im September 2016 auf Feststellungsklage einer Anwohnerin geurteilt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) bestätigte das nun und stellte Mitte April das Verfahren endgültig ein. Der Grund: Die Landeshauptstadt hat ihren Antrag auf Zulassung einer Berufung zurückgezogen. Damit räumt das Rathaus nun ein, dass eine jahrelang vom Bauamt vertretene Auffassung zum Status der Straße rechtswidrig war.
Das könnte Folgen für die Klage derselben Anwohnerin gegen die 2014 für Klipps Haus erteilte Baugenehmigung haben. Bereits nach der damals vom Bauamt vertretenen Rechtslage fiel das Eigenheim des Ex-Beigeordneten neun Quadratmeter zu groß aus. Der Grund: Klipp hatte 36 Quadratmeter öffentliche Straße am Bertiniweg bei der Berechnung seiner Hausgröße einbezogen. Das ist aber nicht zulässig – die erlaubte Größe berechnet sich nach der private Fläche.
Klipps Haus ist ein Drittel größer als erlaubt
Mit der aktuellen OVG-Entscheidung wird das Problem allerdings noch größer: Der Privatbau des im Sommer 2015 über die Hausbau-Affäre gestürzten, später abgewählten Beigeordneten dürfte nach den Vorgaben des Bebauungsplanes nur 118 statt jetzt 169 Quadratmeter Wohnfläche haben – es ist also rund ein Drittel größer als erlaubt. Der Grund: Die komplette Anliegerstraße mit einer Fläche von 300 Quadratmetern, die bei der Baugenehmigung als Privatland behandelt wurde, ist öffentlich. Genau genommen war sie dies schon immer, wie das Gericht jetzt klarstellte. Bei der Genehmigung hätte sie also nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die für Baurechtsfragen in Potsdam zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts deutete bei einem Vor-Ort-Termin an Klipps Privathaus am Montag an, dass sie die Baugenehmigung und die Ausnahmen von den Vorgaben des Bebauungsplans für rechtswidrig hält. Dennoch wird sie die Klage der Anwohnerin wohl ablehnen – weil ihr ein Klagegrund fehle, sie in ihren Rechten nicht verletzt werde. Ähnlich argumentierten Vertreter der Stadt. Spannend ist, ob das Verwaltungsgericht in seinem schriftlichen Beschluss dabei bleibt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig war. Juristisch hätte das zunächst keine Folgen, wenn die Klage abgewiesen wird. Dennoch ist es dann gerichtsfest schwarz auf weiß nachzulesen.
Ein Abriss zu verlangen, sei kaum durchzusetzen
In der Stadtverwaltung gibt es erste Überlegungen, wie damit umzugehen ist – auch politisch. Während die Bauverwaltung andernorts in Potsdam wegen Holzstapeln und Stegen mit Härte vorgeht, steht bei Klipps Haus die Frage im Raum, wie sie es mit der auf einer falschen Berechnung beruhenden, möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung für ihren früheren Chef hält. Einen Abriss von Klipp zu verlangen, sei kaum durchzusetzen, heißt es. Dann könnte Klipp Schadensersatz fordern, weil die Behörde eine falsche Baugenehmigung erteilt hat. Stattdessen wird im Rathaus erwogen, das Problem über eine Änderung im Bebauungsplan zu lösen. Dafür wären dann aber Mehrheiten bei den Stadtverordneten nötig. Offiziell teile das Rathaus mit: Das weitere Verfahren werde geprüft, mehrere Wege abgewogen.
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