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Steht nach der Enthüllung über Lobbyarbeit in der Kritik: CDU-Nachwuchspolitiker Philipp Amthor
© imago images/photothek/Janine Schmitz

Die Amthor-Affäre und der Bundestag: Was Parlamentarier neben ihrem Mandat dürfen – und was nicht

Lobbyarbeit, Aktienoptionen, Reisen: Die Affäre um Philipp Amthor zeigt die Lücken bei den Regeln für Nebentätigkeiten. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Seine guten Kontakte sollten dem Start-Up-Unternehmen nutzen: Der CDU-Bundestagsabgeordnete Philipp Amthor organisierte für die IT-Firma Augustus Intelligence 2018 zwei Termine mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Der 27-Jährige bekam bei dem Unternehmen mit Sitz in New York einen Posten im Board of Directors, was mit einem deutschen Aufsichtsrat vergleichbar ist.

Außerdem erhielt er Aktienoptionen, die er im Falle eines späteren wirtschaftlichen Erfolgs der Firma hätte gewinnbringend einlösen können. Nach der Enthüllung im „Spiegel“ beendete Amthor die Tätigkeit, gab die Optionen zurück und gestand einen „Fehler“ ein. Der Fall lenkt den Blick wieder auf die Frage, was Abgeordnete des deutschen Bundestags neben ihrem Mandat dürfen – und was nicht.

Wie geht der Bundestag jetzt mit dem Fall Amthor um?

Innerhalb der eigenen Fraktion muss Amthor sich in dieser Woche erklären. Intern ist in der Union von ungeschicktem Verhalten eines jungen Abgeordneten die Rede. Zugleich wird hervorgehoben, dass Amthor mit den Aktienoptionen offenbar nicht gegen die Regeln des Parlaments verstoßen habe. Dass die Fraktion in diesem Fall Konsequenzen zieht, die über mahnende Worte im persönlichen Gespräch hinausgehen, ist eher nicht zu erwarten.

Allerdings prüft die Bundestagsverwaltung, ob Amthor gegen die Verhaltensregeln des Parlaments verstoßen hat. Der Jurist hatte sich zwar abgesichert und durch eine Rückfrage bei der Verwaltung erfahren, dass Aktienoptionen nicht veröffentlichungspflichtig sind. Allerdings gibt es im Bundestag noch offene Fragen zu den vom „Spiegel“ erwähnten Reisen des Abgeordneten.

Welche Konsequenzen drohen dem Abgeordneten schlimmstenfalls?

Falls ein Abgeordneter gegen die Verhaltensregeln des Parlaments verstößt, hat er in der Regel nicht viel zu befürchten. Der Bundestag kann solche Verstöße in einem dreistufigen Verfahren ahnden. Die geringste Sanktionsmöglichkeit, die Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble zur Verfügung steht, ist die Ermahnung. Sie wird mündlich ausgesprochen und muss nicht veröffentlicht werden.

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Für mittelschwere Fälle ist die öffentliche Rüge vorgesehen. Auf diese Weise bescheinigte das Präsidium des Bundestags dem CSU-Abgeordneten Max Straubinger kürzlich Verstöße gegen die Verhaltensregeln: Straubinger hatte jahrelang geradezu systematisch seine Nebentätigkeiten erst einen Monat nach der vom Bundestag gesetzten Frist gemeldet.

Die schwerste Sanktion, die das Präsidium für Verstöße gegen die Anzeigepflichten aussprechen kann, ist ein Ordnungsgeld. Es kann maximal die Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen. Wie begrenzt die Handlungsmöglichkeiten des Bundestages sind, hat zuletzt der Fall der CDU-Abgeordneten Karin Strenz gezeigt.

Das Präsidium des Parlaments verhängte 2019 ein Ordnungsgeld – aber nicht, weil die Abgeordnete in die Aserbaidschan-Affäre im Europarat verwickelt war, sondern aus rein formalen Gründen: Strenz hatte ihre Nebentätigkeit erst mit Verspätung gemeldet.

Was dürfen Abgeordnete in Sachen Nebentätigkeit – und was nicht?

Abgeordnete des Bundestages dürfen grundsätzlich einer bezahlten Nebentätigkeit nachgehen. Voraussetzung ist, dass das Mandat im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht. Eine Annahme von Leistungen ohne eine entsprechende Gegenleistung ist nicht erlaubt, und ein Mitglied des Bundestags darf sich nicht für Tätigkeiten bezahlen lassen, die eigentlich Teil des Mandats sind: „Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen“, heißt es im Abgeordnetengesetz.

Die Nebentätigkeiten müssen angezeigt werden, die Einkünfte werden aber nur in Stufen offengelegt. Außerdem dürfen Abgeordnete im Rahmen ihrer Nebentätigkeit nicht auf ihre Mitgliedschaft im Bundestag hinweisen. Amthor hat jedoch in seiner Funktion als Abgeordneter im Wirtschaftsministerium Lobbyarbeit für Augustus gemacht.

Der CDU-Politiker hat seine Tätigkeit im Aufsichtsgremium dem Bundestag gemeldet und in Erfahrung gebracht, dass Aktienoptionen keine „Vermögensvorteile“ im Sinne des Abgeordnetengesetzes seien. Optionen, die Bestandteil einer Vergütung für eine Nebentätigkeit sind, müssen erst gemeldet werden, wenn sie gewinnbringend eingelöst werden. So weit kam es im Fall Amthor nicht.

Dürfen sich Abgeordnete zu Reisen einladen lassen?

Nach „Spiegel“-Recherchen war Amthor mit Vertretern von Augustus auf Korsika und in den USA. Wenn Parlamentarier für ihren Nebenjob unterwegs sind und die Kosten übernommen werden, müssen sie dies dem Bundestag nach denselben Regeln offenlegen wie die Einkünfte aus der Nebentätigkeit, also ab einem Betrag von 1000 Euro im Monat beziehungsweise ab 10.000 Euro aufs Jahr gerechnet.

Steht die Reiseeinladung nicht im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit, wird sie wie eine Spende behandelt – und wäre so ab einem Gegenwert von 5000 Euro anzeigepflichtig. Im Zweifelsfall müssten die Abgeordneten nachfragen, heißt es in der Bundestagsverwaltung. Eine entsprechende Meldung beim Parlament gab es von Amthor offenbar nicht.

Mehr zur Amthor-Affäre:

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Ulrich Oehme ließ sich 2018 vom russischen Parlament auf die annektierte Krim einladen, um eine international nicht anerkannte Wahl zu „beobachten“. Beim Europarat, der sich nach der Aserbaidschan-Affäre strengere Regeln gegeben hat, musste Oehme dies angeben, auf seiner Bundestagswebseite findet sich dazu kein Hinweis.

Wo gibt es Lücken in den Regeln zu Nebentätigkeiten und Lobbykontakten?

Ein internationales Gremium stellte dem Bundestag 2019 ein denkbar schlechtes Zeugnis aus: Die Leistungen des Parlaments im Kampf gegen Abgeordnetenbestechung seien „allgemein unbefriedigend“, urteilte die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Der Bundestag hatte deren Empfehlungen jahrelang nicht oder nur ansatzweise umgesetzt.

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Nachholbedarf für Deutschland sahen die Korruptionsexperten in mehreren Bereichen: Sie forderten klarere Regeln für Lobbyisten, die den parlamentarischen Prozess beeinflussen wollen. Tatsächlich gibt es bis heute in Deutschland kein Lobbyregister, obwohl dies selbst Industrieverbände längst befürworten. Die Korruptionsexperten empfahlen außerdem eine Verschärfung der Offenlegungspflichten, insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen. Bisher müssen Mitglieder des Bundestages Beteiligungen nur angeben, wenn ihnen mindestens ein Viertel der Unternehmensanteile gehört.

Die GRECO-Experten beanstandeten zudem eine unzureichende Kontrolle und Durchsetzung der Verhaltensregeln und sprachen sich für eine grundlegende Reform aus. Verstöße gegen diese Regeln würden in Deutschland durch die Medien, nicht aber durch den Bundestag selbst aufgedeckt. Auch im Vergleich zu anderen Parlamenten gibt es in Deutschland Nachholbedarf: So hat beispielsweise das Europäische Parlament strengere Offenlegungspflichten als der Bundestag. Bezahlte Reisen müssen dort gemeldet

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