Vor dem Koalitionsausschuss: Vom Asylbewerber zum Kollegen
Die Koalition ringt darum, welche Asylbewerber mit Arbeit in Deutschland bleiben dürfen. Man wolle nicht "die Falschen" abschieben, sagt der Arbeitsminister.
Der Teufel und der Kompromiss haben eins gemeinsam: Sie stecken im Detail. Einen „Spurwechsel“ vom Asylbewerber zum Arbeitsmigranten werde es „in dem Sinne“ nicht geben, versicherte Horst Seehofer am Montag früh. Am Abend stand das Thema – etwas im Schatten der Diesel-Frage – auf der Tagesordnung des Koalitionsausschusses in Berlin. Nach außen hin gebärdeten sich SPD und CSU als Gegenpole. Aber Seehofers „in diesem Sinne“ ließ allerlei Raum.
Tatsächlich steckt die CSU mit sich selbst im Zwiespalt zwischen Prinzip und Pragmatismus. Die einen – die AfD im Nacken fühlend – pochen darauf, dass gehen muss, wer als Asylbewerber abgelehnt wird. Doch selbst Spitzenkandidat Markus Söder – Klagen der Wirtschaft im Ohr – plädiert im Wahlkampf für „großzügige“ Handhabung.
Am Montag behauptet er, das funktioniere in Bayern auch ohne neue Gesetze. Arbeitgebervertreter und CSU- Promis wie Landtagspräsidentin Barbara Stamm sehen das anders. Stamm hat eine Stichtagsregelung gefordert, andere könnten sich ein Leumundszeugnis des Arbeitgebers als Hebel vorstellen, die Weiche vom Asylbewerber zum Mitarbeiter mit Aufenthaltsrecht umzulegen.
Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) versicherte vor dem Koalitionsausschuss, es bestehe Einigkeit, dass es pragmatische Lösungen geben müsse für "Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, die die deutsche Sprache können und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind“. Diese Menschen müssten bleiben können. Man sei sich einig, dass nicht die Falschen abgeschoben werden sollten, sagte der SPD-Minister.
Spurwechsel sind schon Alltag
In der Realität sind Spurwechsel längst Alltag, auch wenn sie nicht so heißen. Sie liegen freilich im Ermessen der Ausländerbehörden, die von ihren Möglichkeiten unterschiedlich Gebrauch machen, oft geprägt von der politische Grundfärbung der jeweiligen Landespolitik. Bestes Beispiel dafür ist die Ausbildungsduldung, bekannt unter dem etwas sperrigen Namen „3+2-Regel“ (§60a Aufenthaltsgesetz). Danach kann ein Asylbewerber nicht nur während der dreijährigen Ausbildungszeit in Deutschland bleiben, sondern im Anschluss weitere zwei Jahre in seinem frisch erlernten Beruf arbeiten.
Betriebe klagen über Rechtsunsicherheit
Die Wirtschaft musste lange drängen, bis die Bundesregierung 2016 diese Möglichkeit eröffnete. Viele Handwerksbetriebe und Mittelständler hatten die Nase voll davon, dass immer wieder Lehrlinge mitten in der Ausbildung abgeschoben wurden. Völlige Rechtssicherheit haben sie heute allerdings immer noch nicht, vor allem in Bayern gibt es immer wieder Beschwerden von Arbeitgebern. Das liegt an einer Klausel im Gesetz, die eine Duldung nur dann vorsieht, wenn noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden und der Betroffene bei seiner Identitätsklärung mitgewirkt hat. Damit sollte verhindert werden, dass eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung in letzter Sekunde durch einen Ausbildungsvertrag verhindert wird.
In der Praxis nutzen manche Behörden diesen Passus aber, um ausbildungswillige Bewerber und ihre Arbeitgeber auszubremsen. Dabei hatten SPD und Union im Koalitionsvertrag eine „bundesweit einheitliche“ Anwendung der 3+2-Regel versprochen – mit dem Ziel, Zugänge zu qualifizierter Berufsausbildung zu ermöglichen. An dieser Stelle sind womöglich noch einmal präzisere Handreichungen des Bundesinnenministeriums zur Duldungserteilung notwendig – und eine klare Ansage der Politik.
Im Koalitionsvertrag heißt es außerdem, dass künftig auch Ausbildungen in staatlich anerkannten Helferberufen unter die Regel fallen sollen, auch wenn diese nur ein Jahr dauern. Eine Duldung soll es dann geben, wenn im Anschluss eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf möglich wäre.
Langjährig Geduldete können Aufenthaltserlaubnis beantragen
Aber auch für langjährig Geduldete gibt es seit 2015 die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (§25a und §25b des Aufenthaltsgesetzes). Voraussetzung ist, dass die Person „nachhaltig integriert“ ist. Das wird unterstellt, wenn jemand Deutschkenntnisse vorweisen und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreiten kann. Außerdem wird verlangt, dass die betreffende Person nicht straffällig geworden ist und sich zur demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik bekennt.
Alleinstehenden steht diese Möglichkeit offen, wenn sie mindestens acht Jahren in Deutschland leben. Bei Familien mit minderjährigen Kindern müssen es sechs Jahre sein. Jugendliche und Heranwachsende bis zum Alter von 21 Jahren können einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie seit vier Jahren in Deutschland leben oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss gemacht haben. Nach Angaben des Innenministeriums hatten Ende August 2018 knapp 7000 Menschen einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Insgesamt gab es Mitte dieses Jahres rund 19.000 Geduldete, die seit mindestens acht Jahren in Deutschland sind und 7000 Personen, bei denen es sechs bis acht Jahren sind.
Eine weitere Spurwechsel-Möglichkeit gibt es für Fachkräfte (§18a Aufenthaltsgesetz), die ein Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Die Zahlen hier fallen allerdings deutlich geringer aus, laut Innenministerium gab es Ende August 285 Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Robert Birnbaum/Cordula Eubel