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Eine enge Vater-Kind-Bindung hat nicht nur mit Abstammung zu tun.
© AFP

Kuckuckskinder: Trotz Auskunftspflicht - Mütter haben ein Recht, über Sex-Partner zu schweigen

Ein neues Gesetz soll Väter stärken, denen ein fremdes Kind untergeschoben wurde. Nötig wurde es, weil Grundrechte von Frauen beeinträchtigt sind.

Die Väter so genannter Kuckuckskinder sollen es künftig leichter haben, den von ihnen gezahlten Unterhalt für Kinder zurückzufordern, die nicht von ihnen abstammen. Deshalb soll es künftig einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter geben, welche Sexualpartner sie in der fraglichen Empfängniszeit hatte. Ein Mann, der rechtlich als Vater eingestuft war und Unterhalt für ein Kind geleistet hat, kann dann seinen Regressanspruch gegen den leiblichen Vater durchsetzen. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) soll in Kürze im Kabinett beschlossen werden.

„Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen“, erklärte das Ministerium am Montag. Soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist, soll die Mutter gesetzlich zur Auskunft verpflichtet werden. „Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen“, heißt es. Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater seinen Unterhalb nur für einen bestimmten Zeitraum zurückverlangen kann. Vorgesehen sind zwei Jahre bis zur Einleitung des Vaterschafts-Anfechtungsverfahrens. Bislang gibt es keine zeitliche Grenze. Dem Ministerium zufolge konnte dies in Fällen, in denen die Anfechtung sehr spät betrieben wurde, zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre führen. Typischerweise hätten Männer das Familienleben aber tatsächlich gelebt und ihrer Vaterschaft vorher nicht hinterfragt. Das „gewöhnliche Familienleben“ bis zum Zeitpunkt erster Zweifel soll aber nicht unterhaltsrechtlich rückabgewickelt werden können.

Laut Gesetz geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf den Scheinvater über, wenn dieser die Vaterschaft angefochten, in der Vergangenheit aber für das Kind immer gezahlt hat. Der Entwurf war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 nötig geworden. Damals erklärten die Richter, eine bislang aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Auskunftspflicht sei mit dem Grundrechtsschutz der Privat- und Intimsphäre der betroffenen Frauen unvereinbar. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehindert, Regeln zu schaffen, um die finanziellen Interessen von Scheinvätern mit dem Intim-Datenschutz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Ministerium hält dies für unverzichtbar. „Andernfalls würde sehenden Auges gebilligt, dass der Scheinvater den ihm zustehenden Regressanspruch nicht durchsetzen kann."

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