Bundesverfassungsgericht: Mutter muss biologischen Vater ihres Kindes nicht benennen
Die Antwort auf die Frage, wer der echte Vater ihres Kindes ist, darf eine Frau nun doch verschweigen. Das Bundesverfassungsgericht hob jetzt einen gegenteiligen Rechtsspruch des Bundesgerichtshofs auf.
Herber Rückschlag für Scheinväter, die Unterhalt für ein sogenanntes Kuckuckskind gezahlt haben: Männer können laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Mutter des Kindes nun doch nicht zwingen, den Namen des eigentlichen Erzeugers zu nennen, um von ihm den Unterhalt zurückzufordern. Karlsruhe hob mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf. (Az. 1 BvR 472/14)
Nach Ansicht der Verfassungshüter reicht solch ein Auskunftsanspruch über das Geschlechtsleben so weit in die geschützte Intimsphäre der Mutter hinein, dass "die Offenlegung des Mehrverkehrs" nur auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes gefordert werden darf. Da es solch eine Regelung bislang nicht gibt, hatte der BGH diese Lücke auf dem Weg der sogenannten Rechtsfortbildung schließen wollen und Scheinvätern einen auf "Treu und Glauben" gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt.
Intimsphäre der Mutter soll geschützt werden
Dem Verfassungsgerichtsbeschluss zufolge wiegt der Regressanspruch des Scheinvaters aber nicht so schwer wie die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre der Mutter. Die Rechtsfortbildung des BGH gehe deshalb zu weit. Es sei nun Sache des Gesetzgebers, wie er "das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens" mit dem Interesse des Scheinvaters an Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich bringt, heißt es in dem Beschluss.
Karlsruhe hob damit einen Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts auf, das eine klagende Mutter zur Auskunft über den Erzeuger ihres Kindes verpflichtet hatte. (AFP)