Familie und Erziehung: Sind Großeltern die besseren Eltern?
Der Bundesgerichtshof legt es Müttern und Vätern in die Hände, über die Umgangsrechte von Oma und Opa mit den Enkeln zu bestimmen. Etwas dürftig angesichts dessen, was viele leisten. Ein Kommentar.
Sie sind gesund, aktiv, rundum gebildet und haben zu den Dingen, die sie umgeben, eine klare Meinung. Auch pädagogisch können sie mithalten. Sie verfügen über die nötige Empirie und zugleich über die Zeit, die professionellen Erziehungsratschläge zu studieren, die heutzutage gleichrangig mit Politik, Wirtschaft und Sport in den Medien verbreitet werden. Sie sind geduldig, liebevoll und zugewandt. Großeltern sind aus objektiver und natürlich insbesondere aus Sicht der Enkel häufig dies: die besseren Eltern. Deshalb mischen sie sich öfter ins Familienleben der Nachgeborenen ein. Wird’s zu viel, drohen leidgeprüfte Eltern gerne mal mit Kontaktsperre.
Es drohen Loyalitätskonflikte, warnen die Richter
Vorsicht! Nur wenig bekannt ist, dass Großeltern einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit den Enkeln haben, Paragraf 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die älteren Herrschaften können ihn gerichtlich durchsetzen und vollstrecken. So hat es auch ein Großelternpaar aus Bayern versucht, das den Umgang mit seinen heute zehn und acht Jahre alten Enkeln verboten bekam. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies Oma und Opa jetzt ab (Az.: XII ZB 350/16). Wenn Eltern und Großeltern zerstritten seien, könnten die Kinder in „Loyalitätskonflikte“ geraten. Dies verstoße gegen das Kindeswohl. Zudem hätten die Großeltern hier den elterlichen „Erziehungsvorrang“ missachtet.
Damit haben es die Eltern in der Hand, bei Konflikten den Enkelentzug zu programmieren. Denn solange es Streit gibt, werden sich Umgangsansprüche kaum durchsetzen lassen. Oma und Opa müssen zu allem brav Ja und Amen sagen, wenn sie die Kleinen sehen wollen. Vielleicht ein etwas dürres Ergebnis, bedenkt man, was Großeltern regelmäßig für Familien leisten, ideell und nicht selten finanziell, ganz zu schweigen von Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung. Nichts davon wird in Rechnung gestellt. Der „Erziehungsvorrang“ soll über allem stehen.
Die Eltern ließen sich das Umgangsrecht abkaufen
Perspektivisch vielleicht eine Aufgabe für den Gesetzgeber. Die Bundesrichter hatten wenig Spielraum, den Fall anders zu entscheiden: Die Großeltern hatten es geschafft, ihre Tochter und deren Mann offenbar grundlos beim Jugendamt anzuschwärzen. Es habe „Vorfälle von seelischer Misshandlung“ der Enkel gegeben. Die haben sich, auch nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens und Befragung der Kinder, jedoch nicht bestätigt. Auch die Rolle der Eltern scheint zweifelhaft. Sie hatten sich trotz des Zoffs den Umgang mit den Enkeln zeitweilig abkaufen lassen. Im Gegenzug gab es ein zinsloses Darlehen, das fällig werden sollte, wenn der Kontakt wieder gesperrt würde. So kam es dann auch.
Fehlverhalten lässt sich hier folglich auf allen Seiten erkennen. Zu bedauern sind die Kinder, die Oma und Opa gerne mal wiedersehen würden. Und die Richter, die Derartiges entscheiden müssen.
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