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Jost Müller-Neuhof ist rechtspolitischer Korrespondent des Tagesspiegels. Seine Kolumne "Einspruch" erscheint jeden Sonntag auf den Meinungsseiten.
© Kai-Uwe Heinrich

Kolumne "Einspruch": Perverses Strafen

Bis heute sind Homosexuelle, die nach Paragraf 175 verurteilt wurden, nicht rehabilitiert. Es ist dringen nötig. Doch es bleibt die Frage: Was ist der beste juristische Weg?

Die Russen schießen ihren Sputnik-Satelliten in die Umlaufbahn, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird gegründet, und Deutschland wählt wieder Adenauer, als das Bundesverfassungsgericht 1957 Wegweisendes zu Mann und Frau verkündet: Er will Sex, sie Kinder; er ist verantwortungslos, sie nicht; männliche Homosexuelle verführen die Jugend, weibliche lassen das, und: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“

Mit dem Urteil rechtfertigen die höchsten Richter den Fortbestand von Paragraf 175 im Strafgesetzbuch. Die unter den Nazis verschärfte Schwulen-Kriminalisierung galt weiter. Aus heutiger Sicht war das Unrecht. Nicht der Schwule ist pervers, sondern der Staat, der ihn deswegen bestraft.

Rund 50.000 Schwule sollen nach Paragraf 175 verurteilt worden sein

Förmlich allerdings ist das Urteil Recht. Bis heute. Niemand hat es aufgehoben. Bis 1969 wurden Schwule in der Bundesrepublik verfolgt, 50 000 Urteile soll es seit dem Krieg gegeben haben; Männer, die Männer lieben, hatten es im Unrechtsstaat DDR vielfach besser.

Das Bundesjustizministerium prüft, wie es die alten Urteile aufheben kann. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht dagegen jetzt „beachtliche verfassungsrechtliche Bedenken“. Zum einen, weil mit einem Aufhebungsgesetz die Gewaltenteilung durchbrochen würde. Für die NS-Zeit waren die Urteile zwar pauschal kassiert worden. Aber können auch Urteile eines Rechtsstaats kassiert werden? Zum anderen ist von einem „Präzedenzfall“ die Rede, der die „Verlässlichkeit richterlicher Entscheidungen ins Wanken bringen würde.“

Ein Dilemma. Denn weigert man sich, aus diesen Gründen die Urteile aufzuheben, bleibt das Unrecht bestehen. Ein Rechtsstaat kann sich das nicht leisten. Der Regensburger Juraprofessor Martin Löhning hat deshalb vorgeschlagen, einen neuen Wiederaufnahmegrund für Strafverfahren zu schaffen, wenn ein Urteil wegen eines Tatbestands gesprochen wurde, der „offensichtlich grund- und menschenrechtswidrig“ ist. Damit bliebe es Sache der Justiz, früheres Unrecht aus der Welt zu schaffen.

Können Urteile eines Rechtsstaates überhaupt aufgehoben werden?

Die Lösung hätte den Charme, durch Strafvorschriften erlittenes Unrecht schneller und flexibler wiedergutmachen zu können, als es Politik vermag. Zu denken wäre an Ehebruch, der auch bis 1969 strafbar war. Oder an eine Sittenvorschrift, von der das Bundesverfassungsgericht meint, sie fuße auf einer „kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung“.

Gemeint ist der Geschwisterinzest. Das Urteil, mit dem seine Strafbarkeit bestätigt wird, stammt aus der Zeit, als erstmals ein Schwarzer ins US-Präsidentenamt gelangte, die Piratenpartei erstarkte und eine Nasa-Sonde den Merkur erkundete. Es war 2008. Unrecht muss nicht von gestern sein.

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