Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Musliminnen müssen an Schwimmunterricht teilnehmen
Der EGMR hat heute entschieden: Schulen dürfen junge muslimische Mädchen zum gemischten Schwimmunterricht verpflichten - wegen des staatlichen Interesses an einer sozialen Integration.
Schulen dürfen Mädchen, die noch nicht in der Pubertät sind, verpflichten, am gemischten Schwimmunterricht teilzunehmen. Dies urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Fall zweier Schweizer muslimischer Familien. Das Gericht sah zwar durch die Teilnahmepflicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte Religionsfreiheit der muslimischen Schülerinnen berührt, dies sei aber gerechtfertigt. Das staatliche Interesse einer sozialen Integration durch den gemeinsamen Unterricht stehe über den religiös begründeten Wünschen der Eltern, ihre Töchter vom Schwimmen zu befreien (Az.: 29086/12).
Der konkrete Fall fand in der Schweiz statt
Im konkreten Fall hatten sich zwei türkischstämmige Familien mit Schweizer Staatsangehörigkeit geweigert, ihre 1999 und 2001 geborenen Töchter am Schwimmunterricht der Schule teilnehmen zu lassen. Daraufhin hatte die Schulbehörde von den Familien ein Bußgeld von je 1400 Schweizer Franken verlangt, gegen das die Familien klagten. Schweizer Gerichte lehnten die Klagen in zwei Instanzen ab.
Die Straßburger Richter wiesen nun in ihrer Begründung darauf hin, dass der Sportunterricht und das dazugehörige Schwimmen von besonderer Bedeutung für die Entwicklung und Gesundheit der Kinder ist. Dabei ginge es nicht nur um das Erlernen des Schwimmens und das körperliche Training, sondern vor allem darum, diese Aktivität mit allen anderen gemeinsam zu erleben – ohne Ausnahmen wegen der Herkunft oder religiöser Überzeugungen. Zudem habe die Schulbehörde in Basel den Eltern sehr flexible Regelungen angeboten und ihnen erlaubt, einen sogenannten den Burkini, einen Ganzkörperbadeanzug mit Kopftuch, zu tragen.
Auch in Deutschland muss der Burkini reichen
Ähnliche Klagen gibt es auch immer wieder in Deutschland. Doch auch hier hatte das Bundesverwaltungsgericht 2013 bereits am Fall einer damals elfjährigen Klägerin aus Frankfurt am Main geurteilt, dass eine Befreiung vom gemischten Schwimmunterricht nicht auf Grundlage der Glaubensfreiheit verlangt werden kann, wenn der muslimischen Schülerin das Tragen eines Burkinis möglich ist. Die Leipziger Richter hatten klargestellt, dass die Befreiung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sei.
Das Argument, dass der Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung für die Mädchen unzumutbar sei, ließ das Gericht nicht gelten, da leicht bekleidete Jungen und Männer in Deutschland im Sommer ohnehin ein alltäglicher Anblick seien. Die Schülerin aus Hessen scheiterte im Dezember letzten Jahres erneut mit ihrem Anliegen, als das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde wegen inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
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