Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe kippt pauschales Kopftuchverbot
Jetzt ist es offiziell: Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen in öffentlichen Schulen ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Gesetze der Länder ein, die Lehrerinnen das Tragen des Kopftuchs verbieten. Nur wenn es eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden gibt, ist ein Verbot verhältnismäßig. Bestehe dagegen nur eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden oder die Neutralitätspflicht des Staates, genüge das nicht, um die Religionsfreiheit einzuschränken.
Bereits am Donnerstagabend war diese Entscheidung durch eine Gerichtspanne vorzeitig bekannt geworden. Die Berliner "tageszeitung" (taz) hatte die Pressemitteilung entdeckt, die kurzzeitig im Internet einzusehen war und den Kern der Entscheidung gemeldet. Am Freitagmorgen wurden die Beschlüsse nun auch offiziell veröffentlicht.
Das Bundesverfassungsgericht korrigiert damit sein Kopftuchurteil von 2003. Hintergrund der Meinungsänderung ist, dass 2003 der Zweite Senat unter dem damaligen Vorsitzenden Winfried Hassemer zuständig war. Der entschied damals im sogenannten Ludin-Urteil, dass ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nur erlassen werden dürfe, wenn die Länder zuvor ein entsprechendes Gesetz verabschiedet haben. Der Zweite Senat sprach den Ländern aber das Recht zu, auch vorsorglich eine Regelung zu treffen. Dies soll nun nicht mehr gelten. Allerdings wurde den Ländern 2003 Spielraum gegeben: Sie könnten allen Lehrern das Recht einräumen, religiöse Kleidung oder Symbole zu tragen oder aber alle religiösen Symbole ausschließen. Zahlreiche Bundesländer – allerdings nicht alle - erließen daraufhin Schulgesetze zum Thema Kopftuch. In einem Teil dieser Gesetze wurden aber christliche Symbole privilegiert. Der Streit ging damit weiter.
Christliche Symbole sind in Nordrehein-Westfalens Schulen erlaubt
So auch in Nordrhein-Westfalen. In diesem Bundesland herrscht ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Unterricht, Symbole der christlichen Tradition sind aber möglich. Hiergegen klagten zwei Lehrerinnen muslimischen Glaubens. Die sind angestellt und keine Beamtinnen. Deshalb wurden ihre Fälle zunächst vom Bundesarbeitsgericht entschieden – sie hatten nichts mit dem Beamtenrecht zu tun. Die Lehrerinnen wollten ein Kopftuch beziehungsweise eine Mütze als Kopfbedeckung tragen. Das wurde ihnen untersagt. Das Bundesarbeitsgericht billigte in den Jahren 2008 und 2009 das Verbot. Die betroffenen Frauen legten hiergegen 2010 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ein. Nun war der Erste Senat zuständig.
Der ließ die Sache ziemlich lange liegen, entschied jetzt aber ohne vorherige mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren. Nun kam es am Donnerstag auch noch zu der technischen Panne, sodass der Kern der Entscheidung kurzzeitig im Netz zu lesen war, was die "taz" mitbekam. Den vollständigen Beschluss kannte am Donnerstagabend allerdings noch niemand.
Laut "taz" wird das nordrhein-westfälische Schulgesetz in zwei Kernpunkten beanstandet. Zum einen dürfe die Religionsfreiheit von Lehrern nur bei einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden eingeschränkt werden, Nordrhein-Westfalen gehe mit einer generellen Regelung also zu weit. Zum anderen dürfe es aber auch kein Privileg für die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ geben. Denn nach dem Grundgesetz gilt die Religionsfreiheit für alle Religionen.
Die Entscheidung des Ersten Senats hat auch Auswirkungen auf die Schulgesetze anderer Bundesländer. Auch in Baden-Württemberg wird die christliche Tradition und Kultur gegenüber dem muslimischen Kopftuch privilegiert. Dieser zweite Punkt steht allerdings nicht in Widerspruch zu dem Urteil von 2003. Auch damals war die Mehrheit davon ausgegangen, dass der Staat keine Religion privilegieren oder benachteiligen dürfe. Einige Bundesverfassungsrichter hatten damals allerdings ein Sondervotum abgegeben.
Ob das jetzige Urteil den Streit um das Tragen des Kopftuchs im Unterricht befriedet, ist fraglich. Denn nun müssen wieder Gerichte entscheiden, ob es in einem Bundesland „eine hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden gibt, das ein Verbot des Kopftuchs oder der Kippa rechtfertigt. Die Gerichte werden objektive Kriterien finden müssen. Das zweite Kopftuchurteil dürfte auch die Frage aufwerfen, ob rechtsgerichtete Schüler gar ein Kopftuchverbot provozieren könnten, etwa durch gezielte Pöbeleien gegenüber Lehrern mit religiöser Kleidung. Diese Fragen werden sich spätestens stellen, wenn das gesamte Urteil bekannt ist.
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