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Justiz und Terrorkampf: Jemeniten scheitern mit deutschen Klagen gegen US-Drohnen

Bei ferngesteuerten Angriffen des US-Militärs starben Angehörige der Kläger. Doch das Kölner Verwaltungsgericht sieht keine Pflicht der Bundesregierung, gegen die Nutzung der Air Base Ramstein im internationalen Drohnenkrieg einzuschreiten.

Der US-Luftwaffenstützpunkt im rheinland-pfälzischen Ramstein darf weiterhin für den amerikanischen Drohnenkrieg genutzt werden. Vor dem Verwaltungsgericht Köln scheiterten am Mittwoch jemenitische Staatsangehörige mit einer Klage, die Bundesregierung zu verpflichten, den US-Streitkräften Angriffe auf den Jemen über Ramstein zu untersagen. Die Bundesregierung habe hier einen Einschätzungsspielraum, der auch die völkerrechtliche Bewertung der Einsätze umfasse, hieß es.

Die Air Base Ramstein soll nach Berichten von Medien und Menschenrechtsorganisationen eine zentrale Rolle bei Drohneneinsätzen in Afrika und im Nahen Osten spielen. So sollen die USA Daten via Satellit über Ramstein zu den Drohnen weiterleiten, während Teile des Einsatzteams Bilderübertragungen der ferngesteuerten Flugzeuge auswerten und die Piloten bei den gezielten Tötungen unterstützen. US-Präsident Barack Obama hat nach Schätzungen mehr als 500 solcher Angriffe genehmigt, bei denen allein durch Einsätze außerhalb von Kriegsgebieten wie Afghanistan und Irak mehr als 3000 Menschen gestorben sein sollen.

Die Kläger stammen aus der Region Hadramout im Osten des Jemen. Sie haben bei einem Drohnenangriff am 29. August 2012 im Dorf Khashamir nahe Verwandte verloren und fürchten, selbst Opfer von Angriffen zu werden. Sie trugen vor, dass die Daten für die Steuerung von Drohnen im Jemen in der Air Base Ramstein weitergeleitet worden seien und Angriffe von dort aus unterstützt würden. Die Attacken seien völker- und menschenrechtswidrig. Die Bundesregierung müsse solche Gefährdungen für Leib und Leben unterbinden.

Eine solche Pflicht gebe es zwar, entschied jetzt das Gericht. Und sie bestehe auch für ausländische Staatsangehörige, wenn die Gefährung für sie im Ausland von deutschem Boden ausginge. Die Schutzpflicht begründe aber noch nicht automatisch eine Handlungspflicht der Regierung. Vielmehr habe diese gerade angesichts der außenpolitischen Dimension einen weiten Spielraum, wie sie die Schutzpflicht erfüllen wolle, auch im Hinblick auf die völkerrechtliche Bewertung der Drohnenangriffe. Dieser Spielraum dürfe aus Gründen der Gewaltenteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Bundesregierung habe darauf gedrungen, dass bei der Nutzung der Air Base deutsches Recht und Völkerrecht beachtet werden. Dies hätten die USA auch zugesagt. Das Gericht könne aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten keine weitergehende Verpflichtung aussprechen.

Die Richter betonten außerdem, nach den Verträgen über die Stationierung befreundeter Streitkräfte könnten deutsche Behörden nur begrenzt auf die Nutzung der Militär-Liegenschaften einwirken. Ein zielgerichtetes Einschreiten gegen die Satellitenrelaisstation auf der Air Base sei ausgeschlossen. Ein Anspruch der Kläger auf Kündigung dieser Verträge bestehe nicht, weil dadurch berechtigte außen- und verteidigungspolitische Interessen Deutschlands beeinträchtigt würden. „Das heutige Urteil erlaubt der Bundesregierung, weiter die Rolle der Ahnungslosen einzunehmen“, sagte Wolfgang Kaleck von der Menschenrechtsorganisation ECCHR, die die Klage unterstützt. Die Kläger erwägen, in Berufung zu gehen.

Jost Müller-Neuhof

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