Altkanzler: Gericht fordert Transparenz für Kohls Akten-Erbe
Auf eine Tagesspiegel-Klage hin wird das Kanzleramt verpflichtet, die Öffentlichkeit über verschwundene Regierungsdokumente aufzuklären.
Das Bundeskanzleramt muss nach einem Gerichtsbeschluss öffentlich Auskunft geben, welche Regierungsdokumente aus der Zeit Helmut Kohls im Besitz der Erbin Maike Kohl-Richter vermutet werden. Das Berliner Verwaltungsgericht hat damit einem Eil-Informationsantrag des Tagesspiegels (Samstagsausgabe) stattgegeben (Az: VG 27 L 587.17). Der Beschluss erhöht den Druck auf die Witwe, bei ihr verbliebene Unterlagen herauszugeben, die Kohl in seiner Amtszeit mit nach Hause genommen haben soll. Eine entsprechende Bitte des Bundesarchivs hatte Kohl-Richter vergangenes Jahr ignoriert. Das Kanzleramt prüft derzeit, bei wem aus der Regierungszentrale verschwundene Akten lagern könnten. Angaben zum Stand der Prüfung werden verweigert. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Zu erwarten ist, dass das Kanzleramt Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen wird.
Mit dem Eilbeschluss wird das Kanzleramt verpflichtet, seine bisher gewonnenen Erkenntnisse bei der Suche nach Akten umfassend darzulegen. Dies betrifft auch die Amtszeiten anderer Kanzler. Das Kanzleramt hatte sich darauf berufen, über keine weiteren „bekanntgabefähigen“ Informationen zum Verbleib von Dokumenten zu verfügen. Dies wird vom Gericht bezweifelt. Auch im Hinblick auf Akten des früheren Bundeskanzlers Helmut Schmidt seien Schritte unternommen worden, um den Bestand wieder zu vervollständigen. Dass es bei Kohl keine entsprechenden Erwägungen gegeben haben soll, sei „gerade auch im Hinblick auf die Diskussionen um den Nachlass des erst im Sommer vergangenen Jahres verstorbenen Bundeskanzlers a.D. Dr. Kohl und sich möglicherweise in dessen Privathaus befindenden amtlichen Akten fernliegend“. Zudem argumentieren die Richter damit, dass das Kanzleramt aufgrund einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem vergangenen Jahr damit rechnen müsse, zur Wiederbeschaffung von verschwundenen Akten verpflichtet zu sein.
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