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Ein Mitarbeiter erfasst seine Arbeitszeit digital an einem Terminal.
© Sina Schuldt/dpa

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit genau erfassen: EuGH fällt bahnbrechendes Urteil

Der EU-Gerichtshof stärkt die Rechte von Beschäftigten. Deren Arbeitszeit muss genau gemessen werden. Die Mitgliedstaaten müssen für die Umsetzung sorgen.

Deutsche Unternehmen werden Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig genauer erfassen müssen als bisher. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor (Az.: C-55/18). Danach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Nur Überstunden aufzuzeichnen, wie es bislang auch zur Praxis in Deutschland gehört, genüge den Anforderungen nicht.

Wie ein solches System aussehen könnte, sei Sache der Mitgliedstaaten. Denkbar sind neben dem Einsatz von Stempeluhren etwa Smartphone-Apps. Regelungen dürfen dabei auf Besonderheiten von Tätigkeitsbereichen oder Unternehmen Rücksicht nehmen, hieß es.

Gewerkschaften reagierten erfreut. Für die deutschen Arbeitgeber wirkt die Entscheidung aber wie aus der Zeit gefallen. „Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“, teilte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mit.

Warum sollte denn etwas, das messbar ist, nicht korrekt abgerechnet werden? Das bringt doch Sicherheit auf beiden Seiten. An der Tankstelle zahle ich auch genau das, was durch den Schlauch läuft oder an der Wursttheke das, was auf der Waage angezeigt wird.

schreibt NutzerIn Forstberger

Das Urteil erging zu dem Rechtsstreit einer spanischen Gewerkschaft mit einem Ableger der Deutschen Bank. Die Gewerkschaft argumentierte damit, sie könne die geleisteten Überstunden nur wirksam kontrollieren, wenn ein Erfassungssystem die nötigen Daten effektiv erfasse. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus nationalen spanischen Vorschriften wie auch dem Unionsrecht. Die Deutsche Bank verwies darauf, dass das spanische Recht keine solche Regelung vorsehe. Der spanische Nationale Gerichtshof legte den Fall daraufhin dem EuGH vor. Er hatte Zweifel, ob die Rechtslage den EU-Vorschriften genügt. Mehr als die Hälfte der in Spanien geleisteten Überstunden würden nicht erfasst.

Ruhezeiten einhalten

Die EuGH-Richter begründeten ihr Urteil mit der EU-Grundrechtecharta und Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz. Daraus ergebe sich ein Anspruch, wöchentliche sowie tägliche Arbeitszeiten zu begrenzen und Ruhezeiten einzuhalten. Die Mitgliedstaaten hätten dafür zu sorgen, dass diese Rechte wahrgenommen werden könnten, zumal Arbeitnehmer „die schwächere Partei des Arbeitsvertrags“ seien. Eine Bedingung dafür ist aus Sicht des Gerichts, die Zahl der geleisteten Arbeits- und Überstunden genau zu ermitteln und zu protokollieren.

Überraschend ist das Urteil nicht. Im Januar hatte der EU-Generalanwalt eine entsprechende Auslegung des EU-Rechts vertreten. Üblicherweise folgt der EuGH diesem Votum, so war es auch hier.

In Spanien gibt es wie in Deutschland keine allgemeine Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeit. Oft wird dies tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geklärt. Gesetzlich verlangt ist lediglich, geleistete Überstunden festzuhalten und befristet zu archivieren. Eine genauere Erfassung ist nur in bestimmten Bereichen vorgeschrieben, etwa für Berufskraftfahrer oder im Mindestlohnsektor.

Die Bundesrepublik ist nach dem Urteil in der Pflicht, ihre Rechtslage den unionsrechtlichen Anforderungen anzupassen und entsprechende Vorschriften zu erlassen, die für alle Bereiche wirken. Möglich sind aber auch individuelle Ansprüche auf eine systematische Zeiterfassung, etwa von Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat, der per Gesetz verpflichtet ist, auf die Einhaltung von Arbeitszeiten und Arbeitnehmerschutz zu achten. Durchsetzbar wären solche Ansprüche insbesondere dann, wenn es keine neuen effektiven gesetzlichen Regelungen geben sollte.

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