Bundesverfassungsgericht zu Sterbehilfe: Ein Urteil, das Jens Spahn unter Druck setzen kann
Am Mittwoch entscheiden die Richter zum Verbot „geschäftsmäßiger“ Sterbehilfe – während das Gesundheitsministerium weiter jeden Patienten-Antrag blockiert.
An diesem Mittwoch verkündet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das den Umgang mit der Sterbehilfe in Deutschland wesentlich bestimmen wird. Es geht um das strafgesetzliche Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe, Paragraf 217 Strafgesetzbuch (StGB). Danach droht bis zu drei Jahren Haft, wer die Selbsttötung anderer „geschäftsmäßig“ fördert.
Der Tatbestand wurde 2015 in das Gesetzbuch eingefügt. Mit ihm sollte Sterbehilfevereinen das Handwerk gelegt werden. Doch auch in Krankenhäusern und unter Hausärztinnen löst er Verunsicherung aus, was noch erlaubt sein soll.
Zugleich könnte das Urteil auch etwas Klarheit zu Pflichten des Staates bringen, in bestimmten Fällen Selbsttötungen zu unterstützen. So hatte das Bundesverwaltungsgericht 2017 geurteilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schwer kranken, stark leidenden Patientinnen und Patienten den Erwerb von Suizid-Medikamenten gestatten muss. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ließ das BfArM nach Tagesspiegel-Recherchen jedoch persönlich anweisen, das Urteil zu ignorieren und entsprechende Anträge abzulehnen. Das war seitdem mehr als hundert Mal der Fall.
Suizid ist keine Straftat – Hilfe dazu kann es eigentlich auch nicht sein
Sterbehilfe ist ein verfassungsrechtlich wenig vermessenes Gelände. Auch der Gesetzgeber wagte sich mit seinem Vorstoß ins Unbekannte. Denn grundsätzlich ist in Deutschland Sterbehilfe erlaubt. Ein Suizid ist keine Straftat, weshalb auch Hilfe dazu eigentlich nicht bestraft werden kann. Paragraf 217 StGB schafft hier eine Ausnahme. Kriminelles Unrecht sei demnach, wer Sterbewillige wiederholt und planmäßig bei ihrem Suizid unterstützt. Ob damit Geld verdient wird, ist unerheblich.
Sechs Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen den umstrittenen Tatbestand. Neben den Vereinen Dignitas und „Sterbehilfe Deutschland“ des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch sind es Ärzte und schwer Erkrankte. Die Patienten berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht, die Vereine auf die Vereinigungs-, die Ärzte auf die Berufsfreiheit. Sterbehelfer Kusch hat mit seinem Verein eigenen Angaben zufolge bis zum Verbot mehr als 250 Menschen einen Suizid mit Medikamenten ermöglicht.
Das Angebot schafft die Nachfrage, argumentieren Politiker
Bei der Verhandlung in Karlsruhe im April vergangenen Jahres zeigte sich, dass die Verfassungsrichterinnen und -richter in ihrem Urteil umfassend Fragen der Autonomie am Lebensende thematisieren wollen. Fachleute legten ihre Erkenntnisse zu Motiven und Lebensumständen Suizidwilliger dar. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle warf die Frage auf, ob der Suizid eines Todkranken aus rechtlicher Perspektive mit einem freiwilligen Behandlungsabbruch vergleichbar sei, der von der Rechtsordnung, Stichwort Patientenverfügung, ausdrücklich gebilligt werde. Politiker hielten dagegen, der Staat müsse Lebensmüde vor frei verfügbaren Suizidangeboten schützen. Erst das Angebot schaffe die Nachfrage.
Nach der zweitägigen Erörterung war die Skepsis der Zweiten Senats offenkundig. Dass die Richter den Straftatbestand unkorrigiert bestehen lassen, gilt seitdem als eher unwahrscheinlich. Ein weiteres Indiz ist, dass sie sich für weitere Beratungen und das Abfassen des Urteils fast ein Jahr Zeit genommen haben. Nicht ausgeschlossen ist sogar, dass sie den Paragrafen insgesamt für nichtig erklären.
Auch Bundesgesundheitsminister Spahn erklärt, das Urteil abwarten zu wollen, bevor er dem ihm unterstellten Bundesinstitut für Arzneimittel weitere Vorgaben macht. Er argumentiert damit, dass sonst der Staat „geschäftsmäßig“ Sterbehilfe leistet, wie es der Gesetzgeber doch gerade mit dem Paragrafen 217 verhindern wolle.
Spahn redet sich heraus – Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet ihn längst
Juristisch betrachtet, dürfte es sich dabei um eine Ausrede handeln. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist seit drei Jahren rechtskräftig. Auch scheinen die Leipziger Richter den Widerwillen der Bundesregierung und ihre Argumentation vorhergesehen zu haben: Die behördliche Erteilung einer Erwerbserlaubnis für tödliche Betäubungsmittel sei mit der geschäftsmäßigen Suizidassistenz von Sterbehilfevereinen gar nicht zu vergleichen, heißt es. Behörden verfolgten, anders als etwa private Vereine, keine Eigeninteressen. Es werde auch kein staatliches „Angebot des assistierten Suizids“ geschaffen, sondern nur dem Selbstbestimmungsrecht unheilbar Kranker Rechnung getragen.
Dazu verweisen sie in ihrem Urteil ausgerechnet auf die Gesetzesbegründung zu Paragraf 217. Denn strafbar soll danach gerade nicht sein, wenn „im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird“. Mit anderen Worten: Das BfArM dürfte, wenn Spahn es nur wollte.
Das nächste Verfahren läuft schon
Das jetzt erwartete Urteil aus Karlsruhe wird zu diesem Disput möglicherweise kein Wort verlieren. Insgesamt könnte daraus dennoch eine Haltung abzulesen sein, die das Gesundheitsministerium unter Druck bringt: Denn wenn wiederholte, vielleicht sogar in gewisser Weise „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe grundsätzlich zu erlauben ist, schwinden die Gründe für Spahns Ablehnung. Möglich, dass er gleichwohl an seinen Prinzipien festhält. Er könnte wiederum erklären, ein Urteil abwarten zu wollen: Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Rechtsstreit von sterbewilligen Patienten, die gegen das BfArM klagen, seinerseits in Karlsruhe vorgelegt. Wann der entschieden sein wird, weiß derzeit noch niemand.