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Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), während der Präsentation der neuen Organspende-Regeln mit einem Organspendeausweis.
© Kay Nietfeld/dpa

Organspende: Die Widerspruchsregelung ist unnötig

Jens Spahn und Karl Lauterbach fügen der guten Sache Organtransplantation schweren Schaden zu. Ein Gastbeitrag.

Peter Dabrock ist Ordinarius für Systematische Theologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des Deutschen Ethikrates.

Die Entscheidung naht – und sie wird weit über die Sache hinaus Konsequenzen nach sich ziehen. Seit einem Jahr wogt eine mal mehr, mal weniger intensiv geführte Debatte durchs Land. Sie dreht sich um die Frage, welche Einwilligungsform zur Organspende in Deutschland künftig gelten soll: Eine Gruppe von Abgeordneten um Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und den SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach will, dass jeder über 16 Jahre, bei dem der Hirntod diagnostiziert wurde, Organspender wird, wenn er nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Mit der Alternative, dass die Menschen aktiver bei Behörden oder beim Arzt auf Organspende angesprochen werden, verbindet sich insbesondere der Name der Grünen-Vorsitzenden Annalena Baerbock. Zu den beiden Gesetzesvorlagen findet am Mittwoch im Bundestag eine Expertenanhörung statt.

Derzeit hat die Spahn/Lauterbach-Gruppe einige Stimmen mehr bei den Vorabunterzeichnern. Aber das Rennen ist offen, zumal die Fraktionsdisziplin aufgehoben ist. Und die Abgeordneten schätzen solche bioethische Debatten, weil sie dabei ihrem grundgesetzlichen Auftrag, allein ihrem Gewissen unterworfen zu sein, wirklich nachgehen können. Zugleich nimmt die Öffentlichkeit diese Debatten oft wegen des argumentativen Stils und der Freiheit der Debatte als „Sternstunden des Parlaments“ wahr.

Diesmal aber könnte es etwas anders laufen. Zwar wollen alle, dass Schwerkranken Solidarität oder – religiös gesprochen – Nächstenliebe zuteil wird. Heftig gestritten wird jedoch über den besten Weg. Er ist eng abgesteckt; die Steigerung der Organspenden einerseits und die Beachtung grundlegender Rechtsnormen andererseits stellen die beiden Leitplanken dar.

Spahn und Lauterbach entfernen sich vom bisher gepflegten Stil bioethischer Debatten

Zumindest die Protagonisten um Spahn und Lauterbach entfernen sich dabei von dem bisher gepflegten Stil bioethischer Debatten. Zu den nicht so sehr ins Gewicht fallenden, aber doch wenig Vertrauen generierenden Spielchen Spahns zählt, dass er – entgegen seiner Ankündigungen – nicht einfach als Parlamentarier agiert. Stattdessen hat er seinen eigenen Gesetzentwurf im Ministerium eher ausarbeiten lassen als den anderen. Seiner wurde auf der Homepage des Ministeriums vorweg veröffentlicht und Spahn legte auf den Tag der Bekanntgabe des Alternativentwurfs eine eigene Pressekonferenz zu einem anderen Thema. Ein Stilbruch, aber sei’s drum.

Dass es der Widerspruchsreglungsgruppe gelungen ist, das dreifache Narrativ zu prägen, es sei allein ihr Entwurf, der die Spendenzahlen nach oben treiben könne, dass er vom Einzelnen nur erfordere, sich einmal im Leben mit dem Thema der Organspende auseinandersetzen zu müssen und dass man auch als Angehöriger immer noch irgendwie ein Mitspracherecht habe, war eine medienwirksam schlau in Szene gesetzte Strategie. Nachdenklich werden sollte man aber doch, wenn einem klar wird: Alle drei das Narrativ begründende Aussagen stehen auf tönernen Füßen.

Fangen wir mit der letzten an: Der Titel des Gesetzesentwurfes „doppelte Widerspruchslösung“. Er soll den Eindruck erwecken: Auch als Angehöriger wird man nicht einfach in der dramatischen Situation der Trauer übergangen. Es ist schon erstaunlich, dass in der medialen Öffentlichkeit niemand wirklich Anstoß daran nimmt, dass dieser Titel bewusst in die Irre führt. Wie kann man von „doppelt“ sprechen, wenn schon auf Seite zwei des Gesetzentwurfes steht: „Dem nächsten Angehörigen des möglichen Organ- oder Gewebespenders steht … kein eigenes Entscheidungsrecht zu“? Ob es nur Chuzpe ist oder schon an der Dreistigkeit heranreicht, wenn in der ersten Lesung der Entwürfe Karl Lauterbach einer Parteikollegin, die auf tragische Konsequenzen dieser Regelung hingewiesen hat, Unlauterkeit vorwarf, mag jeder selbst beurteilen.

Aller Marketingstrategie von Spahn & Co. zum Trotz muss einem klar sein: Die Widerspruchslösung ist nicht doppelt! Angehörigen, die den Sterbe- und Trauerprozess nicht durch eine gute Gabe für andere unterbrechen glauben zu können und die erfahren müssen, dass beispielsweise ihr Kind zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, könnten ihr wohl berechtigtes Anliegen nur umsetzen, wenn sie lügen würden: „Ich weiß, dass ein Widerspruch zu Lebzeiten vorlag.“

Das Argument, Angehörige würden durch die Widerspruchsregelung entlastet, ist fadenscheinig

Fadenscheinig wirkt das Argument, Angehörige würden mit der Widerspruchsregelung entlastet, weil sie sich nicht quälend fragen müssten, ob sie selbst einer Organspende zustimmen könnten. Das ist jetzt ebenfalls nicht der Fall. Auch gegenwärtig sollen sie nur bezeugen, wie der Wille ihres Angehörigen zu Lebzeiten war.

Aber es gibt einen riesigen Unterschied zur drohenden Widerspruchsregelung: Bislang wird kein Organ entnommen, wenn der Wille des Sterbenden unbekannt ist. Die jetzige Regelung achtet damit ganz anders als die Widerspruchsreglung nicht nur und vorrangig das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, sondern bettet es ein in das familiäre Gefüge. Jeder, der für die Widerspruchsregelung stimmen will, muss sich überlegen, ob er oder sie so an existentiellen Gefühlen von Familien vorbeigehen will.

Dass laut dem Spahn-Vorschlag Organe entnommen werden, wenn der Wille des Hirntoten nicht bekannt ist, macht auch deutlich: Es stimmt nicht, dass die Widerspruchsregelung nur zur Folge hätte, sich nur einmal mit dem Thema beschäftigen zu müssen. Die Folge ist vielmehr massiv: Hat man sich nicht damit beschäftigt, dann wird der eigene Körper nach dem Hirntod zum Objekt des fürsorgenden Staates.

Das ist mehr als ein Stilbruch; es ist ein Bruch in der Verhältnisbestimmung von Staat und Individuum; dagegen hilft auch nicht das Argument, dass 20 Staaten um uns herum die Regelung praktizieren. Der Bruch betrifft auch die Rechtskultur – vor dem Hintergrund der Nürnberger Ärzteprozesse hat sich weltweit als medizinrechtlicher Goldstandard der Achtung des Patienten die informierte Einwilligung durchgesetzt. Ausgerechnet bei einer Frage von Leben und Tod mit erheblichen Konsequenzen für Familie und Gesellschaft soll aber gelten „Schweigen ist Zustimmung“.

Man kann und darf nicht einfach von der „Fiktion“ ausgehen: Jeder will die Organspende. Ja, sehr viele wollen sie – aber viele äußern auch, dass sie sich selbst als alles andere als informiert einschätzen. Die Bedeutung des Hirntodes, die Bedeutung organprotektiver Maßnahmen vor der Diagnose des Hirntodes sind nur zwei eklatante Beispiele von vielen weiteren, die Unsicherheit verursachen und die keineswegs erlauben, Schweigen mit Zustimmung gleichzusetzen. Offensichtlich haben die bisherigen Informationskampagnen keineswegs für hinreichende Klarheit gesorgt. Kann man da behaupten: Augen zu und durch – und das, obwohl wir uns schon bei jeder einzelnen Datenweitergabe vom opt-out-Modell verabschiedet haben?

Und schließlich der erste Punkt des geschliffenen Narrativs, dass mit der Widerspruchslösung die Zahl der Organspender massiv gesteigert werden könne. Zur rein faktenbasierten Entzauberung falscher Erwartungen gehört zunächst: Wir werden nie die hohen Zahlen aus Spanien oder Belgien erreichen. Dort werden auch nach einem Herztod Organe entnommen. Das will aber bei uns fast niemand. Die gestiegene Bedeutung der Patientenverfügungen bringt zudem weniger Menschen in die Situation, überhaupt als potentieller Organspender identifiziert werden zu können.

Vor allem aber ist zu bedenken: Die Vergleichsbasis zu den 955 Organspenderinnen sind ja nicht die 80 Millionen Bürgerinnen und Bürger, sondern schlicht und einfach die laut offizieller Statistik identifizierten möglichen Organspender. Dies waren 2018 „nur“ 1416. Von diesen gab es nach dem jetzigen System 1054 Zustimmungen (99 konnten dann aufgrund medizinischer Kontraindikation doch nicht spenden). Das ist immerhin eine Organspendequote von über 74 Prozent! Das muss man erst mal mit der Widerspruchsreglung schaffen – schließlich werden so manche sagen: Wenn es vom Staat mit Widerspruchsvorbehalt erwartet wird und damit der Gabe-Charakter der Spende verloren geht, mache ich nicht mehr mit.

Studien zeigen: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen Organspendesteigerung und Widerspruchsregelung

Umgekehrt betrachtet: Nur bei 217 (!) Spendern hätte eine Widerspruchslösung einen „Zugriff“ ermöglicht, der unter dem jetzigen Gesetz nicht erlaubt wäre. Zudem zeigen diverse Studien, dass es keinen Zusammenhang zwischen Organspendesteigerung und Widerspruchsregelung gibt. Und die begonnenen, aber noch immer im Vergleich zu Spanien zaghaften Struktur-, Finanz- und Kommunikationsverbesserungen lassen noch viel Luft nach oben. Deshalb setzt der Alternativentwurf von Baerbock auf einen richtigen Weg, nämlich eine zwar „gestupste“, aber am Ende noch immer freie Entscheidung.

Man muss zu dem Schluss kommt: Die Widerspruchsreglung ist unnötig, schädlich und wahrt nicht die Verhältnismäßigkeit. Was ohne Zweifel gut gemeint war und intuitiv einleuchtete, ist es am Ende noch lange nicht. Im Gegenteil: Es ist zu befürchten, dass die Menschen merken, dass eine an der falschen Stelle einsetzende Moralisierung, eine Missachtung der eigentlichen Stellschrauben und ein Angriff auf unsere etablierte Rechtskultur das Vertrauen, das das Transplantationssystem bitter nötig hat, noch weiter sinken lässt. So wird der guten Sache der Organtransplantation ein schwerer Schaden zufügt.

Nun kommt es auf die nur ihrem Gewissen verpflichteten Abgeordneten des Bundestages an. Sie müssten schon an der Art, mit der die Protagonisten der so genannten „doppelten“ Widerspruchsregelung in Stil und Inhalt ihre Sache durchdrücken wollen erkennen, dass so weder die Situation der schwer Kranken noch die der Angehörigen verbessert wird. Ihnen zu helfen – darum aber muss es gehen.

Peter Dabrock

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