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Festnahme - und dann? Soldaten einer irakischen Spezialeinheit verhaften in Mossul einen IS-Kämpfer.
© Khalid Mohammed/AP/dpa

Streit um Rücknahme von IS-Terroristen: Deutschland muss nur bestehendes Recht anwenden

Trump hat recht; Deutschland muss die von hier stammenden IS-Kämpfer wieder aufnehmen, schreibt Berlins ehemaliger Innensenator in einem Gastbeitrag.

Die Debatte um die Rücknahme aus Deutschland stammender, von den USA gefangen genommener IS-Angehöriger zeigt die Kurzatmigkeit politischer Äußerungen bei uns.

Zuerst einmal ist die grundsätzliche Frage zu klären, ob der US- amerikanische Präsident mit seiner Forderung nach Übernahme der gefangenen IS-Angehörigen durch den jeweiligen Staat, aus dem sie gekommen sind, falsch liegt. Politisch dürfte er eher recht haben. Dem Völkerrecht ist – wenn auch in anderem Zusammenhang – das Verursachungsprinzip nicht fremd. Verursacher der Gefahr durch IS-Angehörige in Syrien und im Irak dürfte der jeweilige Staat sein, der die Ausreise potenzieller Terroristen nicht verhindert hat. Damit sind die aus Deutschland zum IS ausgereisten Terroristen ein deutsches und kein amerikanisches Problem. Die USA haben außer der Gefangennahme dieser Personen mit ihnen nichts zu tun. Es erscheint auch völkerrechtlich völlig unbillig, dass die USA alle diese Gefangenen versorgen und vor Gericht stellen müssen. Das gilt jedenfalls für die deutschen Staatsangehörigen, die zum IS gegangen sind.

Auch die Debatte um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hilft hier nicht weiter. Zwar gibt es den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach Paragraf 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Auch kann man die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn man in den Dienst eines bewaffneten Verbandes eines ausländischen Staates tritt, Paragraf 28 Staatsangehörigkeitsgesetz. Beides ließe sich beim IS, der sich selber als Islamischer Staat definiert hat, vertreten. Der IS könnte durchaus die völkerrechtliche Definition eines „Staates“ erfüllen. Er hat ein Staatsgebiet innegehabt, ein Staatsvolk in diesem Gebiet beherrscht, sogar Zölle an den Grenzen kassiert. Also könnte man durchaus darüber nachdenken, ob der IS für eine bestimmte Zeit ein Staat im Sinne des Völkerrechts war. Die Anerkennung durch andere Staaten ist nicht konstitutiv. Dann wäre der Zuzug von IS-Angehörigen, die alle auf diesen IS einen Eid geleistet haben, durchaus als Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzusehen. Allerdings hat das Bundesinnenministerium den Mut, so zu denken, nicht gehabt, obwohl in internationalen Debatten die Frage schon gestellt war.

Per neuem Gesetz kann man nicht rückwirkend die Staatsbürgerschaft aberkennen

Diese versäumten Chancen kann man nicht zurückholen, schon gar nicht mit einer neuen gesetzlichen Vorschrift. Neue Aberkennungsverfahren würden mit entsprechenden gerichtlichen Verfahren jahrelang dauern. Die entsprechende Klausel im Koalitionsvertrag mag Bedeutung für künftige terroristische Bewegungen haben. Für den IS spielt sie durch Zeitablauf keine Rolle mehr.

Damit bleibt es für die deutschen Staatsangehörigen bei der völkerrechtlichen Rücknahmepflicht durch die Bundesrepublik Deutschland. Und da hat der US-Präsident recht. Politisch ist dringend zu raten, gegenüber den USA entsprechend zu handeln.
Ich sehe auch keine Sicherheitsbedenken. Jeder deutsche Staatsangehörige, der zum IS gegangen ist, hat eine terroristische Organisation unterstützt. Unsere Rechtsbeurteilung muss sich frei machen von der Frage, ob jemand mit der Waffe in der Hand terroristische Taten begangen hat. Nach Paragraf 129 b Strafgesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 129a Strafgesetzbuch ist die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit Strafe bedroht. Jeder und jede, der oder die zur Unterstützung des IS ausgereist ist, hat eine terroristische Vereinigung unterstützt. Auch die Frauen, die zur moralischen Stärkung des Kampfeswillens der IS-Kämpfer oder um sie zu heiraten ausgereist sind. Deutsche Staatsangehörige, die zum IS ausgereist sind, haben die terroristische Vereinigung unterstützt und sich damit strafbar gemacht. Ob sie später ihre Zweifel bekommen haben, ist rechtlich irrelevant und spielt allenfalls für die Strafzumessung eine Rolle. Deutschland kann alle gefangenen IS-Angehörigen vor Gericht stellen. Damit werden sie die nächsten Jahre aus dem Verkehr gezogen. Man muss das bestehende Recht nur anwenden.

Der Autor war für die SPD von 1997 bis 1999 Justizsenator und von 2001 bis 2011 Innensenator in Berlin.

Ehrhart Körting

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