Bundesverfassungsgericht: Das Urteil zum BKA-Gesetz hat keine Gewinner hervorgebracht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung zum BKA-Gesetz den Schutz der Privatsphäre gestärkt. Das ist nicht zwangsläufig ein Einschnitt in den Anti-Terror-Kampf. Ein Kommentar.
Was zu erwarten war: Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittenen neuen Befugnisse für das Bundeskriminalamt (BKA) im Großen und Ganzen unbeanstandet gelassen, im Einzelnen aber – in weiten Teilen - rechtsstaatliche Korrekturen verlangt. Ein Urteil für die Freiheit? Oder für die Sicherheit? Die schwierige bis unmögliche Antwort darauf zeigt, dass der ideologische Schlagabtausch, wie er darum seit den Terroranschlägen von New York 2001 geführt wurde, keine Gewinner hervorgebracht hat. Das eine ist ohne das andere schlicht nicht zu haben. Zweifellos war es eine richtige Strategie, Wissen und Fähigkeiten von Behörden zusammenzuführen, um gegen einen global agierenden Gegner bestehen zu können; richtig war es daher auch, das BKA zur Zentralstelle der Terrorismusbekämpfung auszubauen. Der Politik ist dabei wenig vorzuwerfen. Sie war bemüht, sich eng an Karlsruher Vorgaben zu halten, teils wortwörtlich. Übersehen hat sie dabei aber datenschutzrechtliche Gesamtzusammenhänge.
Diese herzustellen, holt das Bundesverfassungsgericht nun nach. Mit einem Grundsatzurteil, das auch den Datenexport ins Ausland einschließt, stellt es den Grundrechtsschutz des Einzelnen gegenüber einem immer mächtiger werdenden Sicherheitsapparat in die Gegenwart.
Die Verfassungsrichter stärken den Schutz der Privatsphäre, sie flankieren die Eingriffe durch mehr unabhängige Kontrolle und ermöglichen mehr Transparenz. Den Anti-Terror-Kämpfern wird dies als Einschnitt erscheinen, der es aber letztlich nicht ist; vielmehr wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betont, der den Beamten bei allem grundrechtssensiblen Tun ohnehin vor Augen stehen müsste.