Koalitionsbeschluss zum Arbeitsmarkt: Das sind die neuen Regelungen zur Leiharbeit
Knapp eine Million Leiharbeiter gab es nach letzten amtlichen Zahlen Mitte vorigen Jahres. Für sie wird es nun klare gesetzliche Vorgaben geben. Ein Überblick.
Leiharbeiter haben künftig nach neun Monaten Anspruch auf das gleiche Geld wie Stammbelegschaften und sie dürfen höchstens 18 Monate im selben Entleihbetrieb arbeiten. Der Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD), für den die Spitzen von CDU, CSU und SPD am Dienstagabend grünes Licht gaben, wird aber in mehreren Punkten abgeändert. Dies sieht das der Nachrichtenagentur Reuters vorliegende Einigungspapier vor. Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:
EQUAL PAY: Grundsätzlich gilt, dass Zeitarbeiter nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie Stammbelegschaften haben. Davon dürfen Arbeitgeber und Gewerkschaften abweichen, wenn es Tarifverträge gibt, in denen Zuschläge für Leiharbeiter geregelt sind, sofern diese Zuschläge den Einstiegslohn schon nach sechs Wochen erhöhen - wie etwa in der Chemie- und Metallbranche. Nach 15 Monaten muss aber ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das von den Tarifparteien als "gleichwertig" mit Stammbeschäftigten erachtet wird.
HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER: Grundsätzlich darf ein Leiharbeiter höchstens 18 Monate im selben Entleihbetrieb beschäftigt werden - dann muss er gehen oder von dem Betrieb fest übernommen werden. Auch davon dürfen Gewerkschaften und Arbeitgeber auf Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen aber abweichen. Auch Unternehmen, die keinem Flächentarifvertrag unterliegen, können die Überlassungsdauer verlängern, wenn sie mit ihrem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung treffen.
STREIKBRECHER: "Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch Arbeitskampf betroffen ist", heißt es in der Koalitionseinigung. Sie dürfen aber weiter eingesetzt werden, wenn sie keine Aufgaben von Streikenden verrichten. Dies muss Nahles in ihrem Gesetzentwurf klarstellen.
FRIST LÄUFT ERST MIT INKRAFTTRETEN DES GESETZES: Zudem müssen Leiharbeiter noch etwas länger warten, bis sie Anspruch auf den gleichen Lohn haben. Bei der Beschäftigungsdauer von neun Monaten, die dafür Voraussetzung ist, werden nur Zeiten ab dem Inkrafttreten gezählt. Davor liegende Beschäftigungszeiten bleiben außen vor. "Die Arbeitgeber erhalten so eine Übergangsfrist", heißt es in der Einigung.
WERKVERTRÄGE: Bei den Regelungen zu Werkverträgen herrschte schon vor der Koalitionsrunde Einigkeit, nachdem Nahles ihren allerersten Gesetzentwurf bereits abgeschwächt hatte. Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Arbeit sollen helfen, dass Arbeitgeber Werkverträge nicht missbrauchen. Bei der Zeitarbeit werden Arbeitskräfte entliehen, während bei einem Werkvertrag eine Arbeitsleistung unabhängig von einer bestimmten Person eingekauft wird. Arbeitgebern soll es erschwert werden, mit Werkverträgen Schutzstandards zu umgehen. (rtr)