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Schwierige Frage: Welche Grundrechte bekommen Geimpfte zurück: Kanzlerin Angela Merkel mit Vizekanzler Scholz und Justizministerin Lambrecht.
© REUTERS

Diskussion um Grundrechte: Das bringen die Regierungspläne für Geimpfte und Genesene

Die Zeit drängt, sonst schaffen Gerichte Fakten: Die Regierung will Geimpften Grundrechte zurückgeben, aber keinen Restaurant- oder Theaterzugang nur für sie.

Angela Merkel bringt das Dilemma so auf den Punkt: „Wir werden zwar immer mehr Geimpfte haben, aber auch immer noch einen relevanten Teil der Bevölkerung, der nicht geimpft ist.“ Die Kanzlerin meint die Übergangsphase, wo es noch Priorisierungen gibt, also längst nicht jedem Bürger ein Impfangebot gemacht werden kann.

Nun liegt nach den Diskussionen beim jüngsten Impfgipfel als Ergebnis der mit Spannung erwartete Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zu den Rechten für Geimpfte vor. Das Kurzfazit: Es gibt einige Grundrechte zurück, aber es wird keine vorgezogenen Sonderöffnungen von Hotels, Restaurants oder Theatern für Geimpfte geben. Der Entwurf einer „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ liegt dem Tagesspiegel vor.

Der Druck ist groß, dass Kabinett, Bundestag und Bundesrat das Ganze nicht erst bis zum 28. Mai billigen, sondern womöglich schon bis Ende kommender Woche. Für den 7. Mai ist eine Bundesratssitzung angesetzt. Auch das Gesetz zur bundesweiten Notbremse war schließlich in einem beschleunigten Verfahren durchgesetzt worden.

Die Verordnung spiegelt die Vorsicht von Bund und Ländern wieder. Wissend, dass schon bald Gerichte die Regierenden zwingen könnten, Grundrechte an vollständig Geimpfte zurückzugeben. Andererseits soll es keine breite Benachteiligung von Ungeimpften werden, zudem könnte dies sonst wie ein Impfzwang durch die Hintertür wirken.

Die geplanten Regeln für Geimpfte und Genesene im Überblick:

Private Treffen: Wenn sich nur vollständig Geimpfte oder Genesene treffen, zum Beispiel zum Abendessen, Feiern oder Skatspielen, geht das künftig in beliebiger Zahl. Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht mehr.

Außerdem werden Geimpfte oder Genesene bei privaten Treffen nicht mitgezählt, das heißt: In Regionen wie Berlin mit einer Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in sieben Tagen, wo sich ein Haushalt plus eine weitere Person (plus Kinder bis 14 Jahre) treffen darf, könnten beliebig viele Geimpfte oder Genesene zusätzlich teilnehmen.

Ausgangssperre in Berlin - für Geimpfte soll sie nicht mehr gelten.
Ausgangssperre in Berlin - für Geimpfte soll sie nicht mehr gelten.
© dpa

Ausgangssperre: Diese gemäß der Bundesnotbremse ab einer Inzidenz von 100 greifende Maßnahme von 22 bis 05 Uhr gilt für Geimpfte und Genesene nicht. Die könnten sich also zum Beispiel auch zu einem nächtlichen Umtrunk im Park treffen oder eben zu privaten Treffen und danach unbehelligt zur eigenen Wohnung zurückfahren.

„Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen“, heißt es wörtlich im Entwurf.

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Ließ sich mit Astrazeneca impfen: Kanzlerin Angela Merkel.
Ließ sich mit Astrazeneca impfen: Kanzlerin Angela Merkel.
© via REUTERS

Nachweispflicht: Um diese Grundrechte wahrnehmen zu können, braucht es für Geimpfte einen Nachweis „hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument“. In der Regel können Bürger also erst einmal, bis es ein digitales Impfzertifikat gibt, ihren gelben Impfausweis vorlegen.

Dabei muss es sich um eine Impfung mit den in der EU zugelassenen Impfstoffen (Biontech, Moderna, Astrazeneca, Johnson & Johnson) handeln, Sputnik V zählt bisher zum Beispiel nicht.

Zudem müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen seien (nur bei Johnson & Johnson genügt eine Impfung).

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Als Genesen gilt, wer den Nachweis eines positiven PCR-Tests vorlegen kann, der „mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt“. Wenn die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt, braucht es eine Schutzimpfung (statt in der Regel zwei Dosen). Dann empfiehlt es sich also, sowohl den positiven PCR-Test (zur Not noch einmal beim damaligen Arzt/Labor anfordern) plus Impfpass vorzuzeigen.

Intensiv wird auch daran gearbeitet, EU-weit gleiche Regelungen zu treffen, um nicht beim Reisen Chaos zu stiften.

Gleiches Recht wie Getestete: Überall dort, wo es Erleichterungen für Getestete gibt, gelten „Ausnahmen von Geboten und Verboten (…) auch für geimpfte Personen und genesene Personen“. Das wird in vielen Bundesländern wie Berlin auch schon gehandhabt, etwa bei Friseurbesuchen oder Termineinkäufen.

Wenn es aber wieder zu mehr Öffnungen kommt, wird dies sehr relevant. Eine Familie mit zwei Kindern kann dann womöglich so Urlaub in einem Hotel oder einer Ferienwohnung an der Nordsee machen: Falls vollständig geimpft, zeigen die Eltern den Impfausweis vor, die Kinder ein negatives Schnelltestergebnis. Gleiches könnte dann anfangs auch gelten, wenn Museen, Theater, Restaurants (nicht nur die Außengastronomie), Kneipen, Clubs und Fitnessstudios wieder öffnen.

Zuständig für den Entwurf: Justizministerin Christine Lambrecht (SPD).
Zuständig für den Entwurf: Justizministerin Christine Lambrecht (SPD).
© imago images/Political-Moments

Keine Sonderöffnungen: Außenminister Heiko Maas (SPD) hatte vor einiger Zeit vorgeschlagen, Geimpften früher als anderen den Besuch von Restaurants oder Kinos zu erlauben. „Wenn erst mal nur Geimpfte im Restaurant oder Kino sind, können die sich nicht mehr gegenseitig gefährden.“ Doch genau das ist in dem Konzept nun aus Angst vor massivem Unmut bei den Nicht-Geimpften nicht geplant. Sondern der Verordnungsentwurf folgt der Logik: Grundrechte nur für Geöffnetes.

Keine Quarantäne mehr: Wer aus Gebieten zurück nach Deutschland reist, die als Corona-Risikogebiet eingestuft sind, muss beim Rückflug ebenfalls keinen Test, sondern den Impfnachweis vorlegen. Auch die Quarantänepflicht entfällt. Ausnahme: Die Pflicht „zur Absonderung“ bestehe weiter, wenn es Kontakt gab zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, „die aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung stammt“.

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Länderermächtigung: Um bei weiteren Öffnungen nicht ständig auf Bundesebene nachjustieren zu müssen, können weitere Lockerungen die Bundesländer selbst treffen. „Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln“, heißt es in dem Entwurf, der dem Tagesspiegel vorliegt.

Lambrecht: Geimpfte sind kein Risiko mehr

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), die federführend zuständig ist, hatte immer wieder betont, wenn nun laut Robert-Koch-Institut belegt sei, dass von vollständig Geimpften und Genesenen keine besondere Gefahr mehr ausgehe, dann müssten die Einschränkungen ihrer Grundrechte zurückgenommen werden.

„Es geht hier nicht um Sonderrechte oder Privilegien, sondern um ein zentrales Gebot unseres Rechtsstaats“, sagt Lambrecht der Funke-Gruppe. „Das Grundgesetz lässt Einschränkungen unserer Grundrechte nur zu, wenn es hierfür eine besondere Rechtfertigung gibt. Der Schutz von Leben und Gesundheit in der Pandemie ist eine solche Rechtfertigung.“ Besonders die FDP pocht darauf, das komplett Geimpften sofort alle Grundrechte zurückzugeben seien, auch in anderen Ländern wird das heftig diskutiert, in Israel ist der digitale Impfnachweis die Eintrittskarte für das "alte Leben".

Der erlösende Piks, hier in einem Impfzentrum in Weimar.
Der erlösende Piks, hier in einem Impfzentrum in Weimar.
© dpa

Die Zeit drängt auch deshalb, die Regelungen rascher als Ende Mai in Kraft zu setzen, da das Bundesverfassungsgericht dies sonst erzwingen könnte.

Ein Risiko ist aber auch, dass die Richter in Karlsruhe das reformierte Infektionsschutzgesetz, zumindest den Teil der verpflichtenden Ausgangssperren ab einer Inzidenz von 100 kippen könnten, weil dort bisher nicht zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften unterschieden wird und die Einschränkungen bisher laut Bundesgesetz gleichermaßen für alle gelten. Zwar war in in § 28c des neuen Infektionsschutzgesetzes eine entsprechende Rechtsverordnung angekündigt, aber diese liegt jetzt eben erst im Entwurf vor.

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