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Das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
© dpa/Uli Deck

Karlsruhe: BGH hält Kinderehe-Gesetz für verfassungswidrig

Kinderehen sind in Deutschland verboten – auch, wenn sie nach ausländischem Recht legal geschlossen werden. Der BGH sieht Probleme mit dem deutschen Gesetz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält es für unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen mit Partnern unter 16 Jahren in Deutschland automatisch unwirksam sind. Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat legte daher einen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg nach einem Beschluss vom Freitag dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor und setzte das Verfahren aus. Der BGH-Senat sieht in dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16).

Am 22. Juli 2017 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft. Der damalige Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte gesagt, Kinder sollten spielen, lernen und selbstständig werden. Wenn sie erwachsen seien, sollten sie frei entscheiden, ob und wen sie heiraten.

Hintergrund für die Entscheidung des BGH ist nun eine Entscheidung des OLG vom Mai 2016 über die Aufenthaltsbestimmung für eine damals 15-Jährige, die im Alter von 14 Jahren in Syrien mit ihrem volljährigen Cousin verheiratet worden war. Die Ehe sei wirksam, urteilte damals das OLG. Daher dürfe das als Vormund bestellte Jugendamt nicht über den Aufenthalt des Mädchens bestimmen.

Die beiden jungen Syrer waren im selben Dorf aufgewachsen und hatten im Februar 2015 vor einem Scharia-Gericht die Ehe geschlossen. Sie flüchteten aus dem Bürgerkriegsland und kamen im August 2015 in Deutschland an. In Aschaffenburg kam das Mädchen in die Obhut des Jugendamtes. Das Amtsgericht ordnete die Vormundschaft durch das Jugendamt an. Der Ehemann beantragte eine Überprüfung, woraufhin das Amtsgericht eine Umgangsregelung für die Wochenenden erließ. Eine Beschwerde dagegen wies das OLG zurück.

Das OLG hatte festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Recht vorgelegen hatten. Nach Überzeugung des BGH-Senats ist die Frage, ob die während des laufenden Verfahrens durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffene Regelung verfassungsgemäß ist, für die Entscheidung des Verfahrens erheblich. Denn nur, wenn die Regelung gelte, sei die Rechtsbeschwerde des Vormunds (Jugendamt) begründet, argumentierten die Richter. (dpa)

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