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Der BGH hat das "lebenslange Wohnrecht" von Mietern in Bochum anerkannt.
© Dieter Assmann / dpa

Mietrecht: BGH bestätigt von Kommune festgeschriebenes "lebenslanges Wohnrecht"

Der Bundesgerichtshof hat ein vertraglich vereinbartes "lebenslanges Wohnrecht" von Mietern bestätigt. Der neue Eigentümer hatte trotz der Klausel gekündigt.

Kommunen können beim Verkauf ihrer Immobilien Mieter wirksam gegen Kündigungen schützen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch eine Klausel im Kaufvertrag für wirksam erklärt, in der eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen und dem Mieter ein lebenslanges Wohnrecht zugesprochen wurde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bochum 2012 zahlreiche Immobilien verkauft. In den Kaufverträgen vereinbarte die Stadt ein lebenslanges Wohnrecht für Mieter und weitgehenden Kündigungsschutz. Nur bei schweren Pflichtverletzungen sollten Kündigungen ausgesprochen werden dürfen. Einer der Käufer beendete dann drei Jahre später das Mietverhältnis mit einem ehemaligen Bergmann, der bereits seit 1981 in der Wohnung des Siedlungshauses gewohnt hatte. Der Mieter klagte gegen die Kündigung und bezog sich auf den Kaufvertrag. Der neue Eigentümer war der Meinung, dass der Mieter keine eigenen Rechte aus dem Kaufvertrag herleiten könne.

BGH: Kündigungsschutz ist angemessen

Das beurteilte der BGH anders. Die Kündigungsschutzklausel im Kaufvertrag begründe eigene Rechte des Mieters. Der Käufer könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihn das Kündigungsverbot unangemessen benachteilige. Dass die Stadt Bochum langjährige Mieter schützen wollte, "ist alles andere als überraschend". Auch inhaltlich sei der Kündigungsschutz für langjährige Mieter in dem Siedlungshaus angemessen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger in der Urteilsbegründung.

Bereits das Amtsgericht und das Landgericht Bochum hatten die Kündigung des Käufers für unwirksam erklärt. Mit dem BGH-Urteil ist die Frage nun endgültig und rechtskräftig geklärt (AZ: VIII ZR 109/18). (Reuters)

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