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Wurde der Eigenbedarf wirklich umgesetzt?
© Paul Langrock/Zenit/laif

Serie "Mieterfragen": Doch kein Eigenbedarf? Schadensersatz!

Mieter berichten von ihren Erfahrungen mit Vermietern, Experten geben Tipps. Diesmal: vorgetäuschter Eigenbedarf.

DIE GESCHICHTE

„Unsere alte Wohnung wurde uns wegen Eigenbedarf gekündigt. Nach unserem Auszug wurde der Eigenbedarf jedoch nicht umgesetzt, sondern zu stolzen Preisen an Flüchtlinge vermietet.“

ANTWORT DES BERLINER MIETERVEREINS

Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Vorgeschobener Eigenbedarf begründet grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Mieters. Allerdings muss der Mieter darlegen, dass der Eigenbedarf von Anfang an nur vorgetäuscht war. Indizien hierfür können zum Beispiel ein Inserat der Wohnung in Immobilienportalen für die Zeit nach Mietende sein oder Hinweise, dass die vom Vermieter genannte Person gar nicht beabsichtigt, die Wohnung zu beziehen. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten, die dem Mieter durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind, wie zum Beispiel die Differenz zur erhöhten Miete der neuen Wohnung und die Umzugskosten.

Die Langzeitrecherche „Wem gehört Berlin“ ist eine Kooperation des Tagesspiegels mit dem gemeinnützigen Recherchezentrum Correctiv. Auf unserer Plattform wem-gehoert-berlin.de können Sie uns mitteilen, wer Eigentümer Ihrer Wohnung ist, und welche Erfahrungen Sie mit Ihrem Vermieter gesammelt haben. Mithilfe der Daten suchen wir nach unverantwortlichen Geschäftspraktiken und machen den Immobilienmarkt transparenter. Eingesandte Geschichten werden nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlicht.

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