Moses Pelham vs. Kraftwerk: Auch Musiker dürfen nicht alles, was die Kunst erlaubt
Das Verfassungsgericht macht Sampling leichter - ein Urteil für die Gegenwart des Hip-Hop, nicht für die Zukunft des Urheberschutzes. Ein Kommentar.
Es gehört nicht zu den kennzeichnenden Eigenschaften des Bundesverfassungsgerichts, sich in gesellschaftlich-kulturellen Angelegenheiten als Avantgarde zu präsentieren. Am Dienstag konnte man fast diesen Eindruck gewinnen. Die höchsten Richter urteilten erstmals über das Urheberrecht, eine Materie, die einst nur Branchenkenner interessierte. Seit ein paar Jahren ist das anders. Die Schöpfer, ihre Werke und deren Nutzer illustrieren im Kleinen, welche Eigentumsordnung künftig im Land der unbegrenzten Kopiermöglichkeiten herrschen soll. Nicht Politik oder Unternehmen sind es, es ist die Kunst, die zeigt, wo es langgeht in den neuen Ökonomien des Teilens und Vernetzens.
„Nur mir“, der Song der immer noch erfolgreichsten deutschen Rapperin Sabrina Setlur erweist sich da als Titel mit programmatischem Charakter. Die digitalen Vervielfältiger werden den Spruch aus Karlsruhe als Beleg dafür sehen, dass auch fremde Kunst „nur mir“ zusteht, sofern eigene Kunst daraus entwickelt wird. Im Hip-Hop heißt das Sampling und ist aus der Musikkultur wie aus der Kultur insgesamt nicht mehr wegzudenken. Interpretationen und Zitate gab es immer. Doch dank der Digitalisierung können Musik, Sprache, Bilder und Töne in einer Weise isoliert und manipuliert werden, wie es im analogen Zeitalter noch nicht absehbar war.
So geschah es auch im Setlur-Song, dem der Produzent einen Zwei-Sekunden-Soundschnipsel als Dauerschleife unterlegte, den er zuvor einem Stück der Pop-Pioniere von „Kraftwerk“ entnommen hatte. „Nur mir“, riefen auch deren Künstler vor Gericht in Karlsruhe und beschworen die kreative Reinheit ihres Schaffens, die diesem aus ihrer Sicht ewige Exklusivität versprach. Die Protagonisten verwandelten so das rechtliche Gehör in ein musikalisches – in dem Kraftwerk immer schwächer tönte. Am Ende durfte es nicht sein, dass zwei Sekunden künstlerische Eigenleistung drei Minuten fremde Kunst erdrücken.
Allerdings wäre es ein Fehler, den jahrelangen Beat-Battle als Wegweisung zu überhöhen. Das Urteil schlägt keine Bresche für Sound-Tüftler, sondern schleift die gesetzlich verhärteten Fronten zwischen Urhebern alter Schule und digitalen Innovatoren. Und das auch nur unter Beachtung der Genre-Eigenheit, dass es im Hip-Hop auf das kreativ kopierte Original ankommt und nicht darauf, es originell nachzuspielen. So hatte sich zuvor noch der Bundesgerichtshof aus der Affäre gewunden: Setlurs Mannschaft, lautete sein Argument, hätte die Klänge nur selbst erzeugen müssen, um in der Sache sauber zu bleiben. Doch so läuft es in der Szene nicht, haben die Verfassungsrichter trendsicher beobachten können.
Kunst darf kopieren – ausnahmsweise. In welchem Umfang, das bleibt auch nach dem Urteil eine Tatfrage, über die noch gestritten werden wird. Demnächst wieder vor dem Bundesgerichtshof, an den der Fall zurückgereicht wird, oder am Europäischen Gerichtshof, dem er noch vorgelegt werden könnte. Abschließende Antworten sind kaum zu erwarten, doch so viel steht fest: „Nur mir“ ist keine Lösung. Nur wir schon eher. Die Richter regen an, eine Vergütungsregelung ins Gesetz zu schreiben. Vielleicht ist das nicht mehr nötig. Heutzutage pflegen die Hip-Hopper höflich anzufragen, bevor sie sich bedienen. So ist die wichtigste Einsicht nach dem Prozess wohl die, wie er vermeidbar gewesen wäre.