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Flüchtlinge an der Grenze zwischen Griechenland und Mazedonien.
© Kay Nietfeld/dpa

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: 179.000 Menschen von Aussetzung des Familiennachzugs betroffen

Anfang 2016 hat die Bundesregierung den Familiennachzug gebremst. Jetzt kommen weniger neue Asylbewerber. In der SPD fordern viele, den Familienauszug für Syrer wieder zu ermöglichen - Fraktionschef Oppermann ist dagegen.

179.000 Menschen sind laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte betroffen. Darunter sind 137.000 Syrer, wie die „Welt“ (Dienstag) berichtet. Im Februar 2016, also dem letzten vollständigen Monat vor der Aussetzung, erhielten demnach nur Asylsuchenden subsidiären Schutz, im April dagegen 4.116. Bis September stieg die Zahl auf mehr als 28.000 Menschen, im Januar und Februar 2017 sank sie wiederum auf 13.000.

Das BAMF erklärt den starken Anstieg mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17. März 2016. Damals sei „das Bundesamt mit entsprechendem Erlass vom Bundesinnenministerium gebeten worden, sicherzustellen, dass bei grundsätzlich allen Asylsuchenden, die ab diesem Datum ihren Asylantrag stellen, vor der Entscheidung eine persönliche Anhörung erfolgt.“ Die Bundesregierung hatte im vergangenen Frühjahr als Teil des Asylpakets II die Möglichkeit des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre ausgesetzt.

Oppermann: Nachzug von Flüchtlingsfamilien nur in Härtefällen

SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann stellt sich gegen Forderungen aus den eigenen Reihen, den übergangsweise ausgesetzten Familiennachzug für syrische Flüchtlinge generell wieder zu ermöglichen. „Es geht nicht um eine generelle Ausweitung des Familiennachzugs“, sagte Oppermann der „Passauer Neuen Presse“ (Dienstag). „Wir haben eine Härtefallregelung für syrische Flüchtlinge vereinbart. Diese ist bisher leider nicht umgesetzt worden, wir wollen sie aktivieren. Das gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche.“

2016 seien rund 2000 Minderjährige aus Syrien ohne Eltern nach Deutschland gekommen. Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammer (CSU) warnte erneut vor einem vorzeitigen Abbruch der Übergangsregelung, nach der Syrer mit niedrigerem Schutzstatus ihre Kernfamilie im Regelfall erst ab März nächsten Jahres nachholen dürfen. „Das Bundesinnenministerium hat Prognosen bestätigt, dass pro Syrer etwa 0,9 bis 1,2 Familienangehörige nachziehen werden. Angesichts der mittlerweile rund 500 000 Syrer muss sich die Gesellschaft mittelfristig auf die Integration einer halben Million weiterer Syrer durch den Familiennachzug einstellen“, sagte Singhammer der „Welt“. Er schlug vor, die Aussetzung des Familiennachzugs über den März 2018 hinaus auszudehnen „bis die Kommunen Kitaplätze, Schulen, bezahlbaren Wohnraum und Altenheimplätze für die nachziehenden Familienangehörigen vorrätig haben“.

Fluchtgründe im Fragebogen

Das BAMF hatte im November 2014 ein beschleunigtes Verfahren für Syrer, später auch Eritreer und religiöse Minderheiten aus dem Irak eingeführt. Diese Schutzsuchenden legten ihre Fluchtgründe nur in einem Fragebogen dar. Das BAMF teilte dazu mit: „Im Rahmen des Fragebogenverfahrens konnte nur der Flüchtlingsschutz vergeben werden“. Die CSU forderte unterdessen erneut eine Verlängerung der Aussetzung über den März 2018 hinaus. „Derzeit schaffen es viele Städte kaum die Einheimischen ausreichend zu versorgen“, sagte der Vizepräsident des Bundestags, Johannes Singhammer (CSU), der Zeitung.

Kirchenvertreter und Hilfsorganisationen hatten zuletzt eine sofortige Wiederaufnahme des Familiennachzugs für Flüchtlinge mit sogenanntem subsidiären Schutzstatus gefordert. SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann stellte sich gegen Forderungen aus seiner Partei, den Familiennachzug wieder zu ermöglichen. Es gehe um die Aktivierung einer Härtefallregelung für syrische Flüchtlinge, die insbesondere Kinder und Jugendliche betreffe, sagte er der „Passauer Neuen Presse“. Auf subsidiären Schutz können Personen Anspruch haben, denen weder Schutz durch die Anerkennung als Flüchtling noch als Asylberechtiger gewährt werden kann. Dies ist möglich, wenn jemandem in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, etwa Folter oder die Todesstrafe. (dpa, kna)

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