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Picassos "schlummernde Trinkerin" im Kunstmuseum Bern.
© Reuters

Diskussion zum Fall Cornelius Gurlitt: Taskforce: Restitution gelingt auch ohne Gesetz

Der Fall Cornelius Gurlitt wirft Fragen zur Regelung der Restitution auf. Die Gurlitt-Taskforce scheint sich darüber einig zu sein. Für Salz in der Suppe sorgte jedoch eine Wortmeldung aus dem Publikum.

Der Fall Gurlitt, der die Experten noch Jahre beschäftigen wird, ist mit dem am Montag vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Kunstmuseum Bern als Erben der Sammlung zumindest entwirrt. So bot die Diskussion am Mittwoch in der Jüdischen Volkshochschule mit der Gurlitt-Taskforce-Leiterin Ingeborg Berggreen-Merkel, Rechtsanwalt Peter Raue und Hermann Parzinger, dem Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), zwar nicht Überraschendes, aber bei allem Konsens einen informativen Abend. Für das Salz in der Suppe sorgten allein die Wortmeldungen aus dem Publikum des mäßig besetzten Saales in der Oranienburger Straße.

Einig war sich das Trio darin, dass ohne Wenn und Aber zurückzugeben ist, wenn berechtigte Ansprüche auf verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut vorliegen. Die SPK tut dies seit mehr als 15 Jahren, mit jeweils individuellen Einigungen mit den Erben – ob Rückgabe, Rückkauf oder Teilung im Fall mehrerer Objekte. Vor allem werden die Staatlichen Museen nicht erst auf Antrag tätig, sondern gehen – mit gutem Erfolg – auf Anspruchsberechtigte zu.

Raue lieferte die Systematik der Sammlung von Cornelius Gurlitt, die dieser nach Bern vermacht hat: ein Bestand NS-Raubkunst, ein Bestand „Entartete Kunst“ und ein Bestand rechtmäßig erworbener Kunstwerke. Restitutionen könne es nur aus dem ersten Teil geben; der zweite gehöre nach Bern, da es keinerlei Rechtsanspruch der 1937 von den Nazis geplünderten deutschen Museen gebe. Der dritte Teil geht ohnehin sofort in die Schweiz.

Gesetzliche Regelung der Restitution

Ingeborg Berggreen-Merkel, in der bayerischen Staatskanzlei gestählte Juristin, zeigte sich emotional berührt. Sie betonte – und es war nobel, dies gegen die Anwürfe einiger Medien gegen Gurlitt hervorzuheben –, dass Gurlitt der erste Privatmann war, der der Anwendung der allein für Museen geltenden „Washingtoner Prinzipien“ auf seine Sammlung zustimmte, nur einen Monat vor seinem Tod. Die künftigen Restitutionen aus dem Konvolut der 499 befangenen Objekte haben dadurch überhaupt erst eine rechtmäßige Grundlage bekommen.

Aus dem Publikum wurde eine gesetzliche Regelung der Restitution – ob aus öffentlichem oder privatem Eigentum – gefordert, auch mit Strafanzeige gegen Museumsleiter bei mangelnder Provenienzrecherche. Raue kritisierte diese Idee als „populistisch“; er halte die „rechtliche – nicht die gesetzliche! – Lage in Deutschland für Restitution ideal “. Eben weil es in den meisten Fällen nicht der Gerichte bedarf, um zu der 1998 in Washington vereinbarten „fairen und gerechten“ Lösung zu kommen.

Bernhard Schulz

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