In der Strafsache Jan Böhmermann: Die Verurteilung
Alexander Ignor, einer der bekanntesten Strafverteidiger Deutschlands, spielt den Fall Böhmermann durch, Freispruch wie Schuldspruch. Hier seine Begründung für eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch.
Der türkische Staatspräsident Erdogan hat gegen den TV-Komiker Böhmermann Strafantrag gestellt, wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Alexander Ignor,einer der bekanntesten Strafverteidiger Deutschlands, spielt den Fall hier durch – und begründet eine Verurteilung. Ignors Begründung für einen Freispruch lesen Sie hier. In einem zweiten, von der Bundesregierung stattgegebenen Verfahren klagt Erdogan nach § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten), mit dessen speziellen Problemen sich unser Autor hier nicht befasst.
Alexander Ignor lebt als Rechtsanwalt in Berlin, er ist u. a. auf Medienstrafrecht spezialisiert und war mit dem „Cicero“-Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Er lehrt an der Humboldt-Universität und ist Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer.
Die Präsentation der vom Angeklagten selbst so bezeichneten „Schmähkritik“ im Rahmen der Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ stellt eine strafbare Beleidigung dar. Darunter ist nach allgemeiner Ansicht eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person zu verstehen. Der Angeklagte hat in seinem Gedicht dem Anzeigenerstatter, der das Amt des türkischen Staatspräsidenten bekleidet, u. a. bestimmte perverse sexuelle Praktiken nachgesagt. Damit hat er die dem Anzeigenerstatter als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, seinen guten Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gemeinschaft, verletzt.
Der Angeklagte kann sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, insbesondere nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz) und auch nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz).
Das Gedicht überschreitet als Teil der Satire die Grenze des Zulässigen
Allein deswegen, weil der Angeklagte den Text im Rahmen einer Satiresendung dargeboten und wohl als satirischen Beitrag verstanden hat, ist noch nicht der Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit eröffnet. Satire kann zwar Kunst sein, aber nicht jede Satire ist zugleich Kunst. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Zwar besteht das Gedicht aus Paarreimen nach der Art von Knittelversen, die sich der Angeklagte oder ein anderer für die Sendung ausgedacht hat. Der Angeklagte hat das Gedicht jedoch selbst als „Schmähkritik“ überschrieben und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sein Inhalt unzulässig ist.
Selbst wenn man den Sketch, innerhalb dessen der Angeklagte das Gedicht vorgelesen hat, insgesamt als Kunst ansehen wollte und in seinem Kern als Kritik am Umgang des Anzeigenerstatters mit der Meinungsfreiheit versteht, überschreitet doch das Gedicht als Bestandteil der satirischen Einkleidung die Grenzen des Zulässigen.
Zwar wird die Kunstfreiheit nach dem Wortlaut des Grundgesetzes schrankenlos gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird sie aber durch verfassungsimmanente Werte begrenzt, insbesondere durch die in Artikel 1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen. Die Menschenwürde beherrscht als oberster Wert das grundrechtliche Wertesystem.
Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken im Recht der persönlichen Ehre
Anerkanntermaßen werden die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten, wenn einem Menschen tierische Wesenszüge beigemessen werden. Das Gleiche muss gelten, wenn er bekannten Sexualtätern gleichgestellt oder zumindest mit solchen in einem Atemzug genannt wird. Selbst wenn der Angeklagte dem Anzeigenerstatter nicht ernsthaft die im Gedicht angesprochenen sexuellen Praktiken unterstellen wollte, hat er diesen schon dadurch seiner Würde entkleidet, dass er ihn damit in Zusammenhang gebracht hat. Dies überschreitet die Grenze des dem Anzeigenerstatter Zumutbaren.
Aus diesem Grunde unterfällt das Gedicht auch nicht der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Diese Meinungsfreiheit wird vom Grundgesetz anders als die Kunstfreiheit von vornherein nicht schrankenlos gewährt. Sie findet nach Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz ihre Schranken u. a. ausdrücklich im Recht der persönlichen Ehre. Nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind Ehrverletzungen in Form von Verunglimpfungen oder Schmähkritiken.
Um zu verdeutlichen, was verboten ist, bedurfte es nicht der Ehrverletzung Erdogans
Das Gericht verkennt nicht, dass der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen ist. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Das ist aber dann der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. So verhält es sich hier.
Das Gedicht selbst lässt überhaupt keinen sachlichen Bezugspunkt erkennen. Es erschöpft sich in unflätigen Äußerungen. An dem fehlenden Sachbezug des Textes ändert auch die quasi-erzieherische Einbettung nichts. Der Angeklagte gibt in dem Beitrag vor, dem Publikum verdeutlichen zu wollen, was verboten ist. Hierzu bedurfte es indes nicht der Verletzung der Ehre des Anzeigenerstatters. Selbst wenn dem Angeklagten tatsächlich daran gelegen gewesen sein sollte, den Zuschauern und dem Anzeigenerstatter die Grenzen der Meinungsfreiheit aufzuzeigen, durfte er ihn nicht dafür instrumentalisieren. Die Würde des Menschen besteht darin, dass diese nicht ausschließlich den Zwecken eines anderen unterworfen werden darf, sondern immer auch Selbstzweck sein muss.
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Alexander Ignor