Urteil des Sozialgerichts: Regenbogenfamilie verliert Klage wegen Wohnkosten
Wenn eine Patchwork-Familie auseinanderbricht, wird es rechtlich kompliziert. Jetzt wurde vor Gericht über die angemessenen Wohnkosten gestritten.
Nach einem Urteil des Berliner Sozialgerichts muss das Jobcenter nicht erhöhten Mietkosten zahlen, damit das Kind der Ex-Partnerin in der Wohnung ein eigenes Zimmer haben kann. Geklagt hatten zwei Frauen aus Lichtenberg. Die beiden bewohnen gemeinsam mit der Tochter der einen Frau in einer Vier-Zimmer-Wohnung, deren Bruttowarmmiete rund 770 Euro kostet. Aber da die andere Frau sich regelmäßig um die fünfjährige Tochter ihrer Ex-Partnerin kümmert, hält das Kind sich dort regelmäßig auf und verbringt ungefähr die Hälfte der Woche dort. Das Jobcenter aber geht von einem Drei-Personen-Haushalt aus; deswegen sei die Miete zu hoch. Die Behörde bewilligt nur Kosten in Höhe von rund 600 Euro. Für die Miete für das kleine Mädchen sah es sich nicht als zuständig an. Dass die Frau für das Kind eine Bezugs- und Vertrauensperson, also quasi eine "soziale Mutter" ist, ist aus Sicht des Jobcenters nicht relevant. Auch nicht, dass das Jugendamt den Kontakt befürwortete.
Das Sozialgericht gab der Behörde jetzt Recht. Es sei in der Tat nur von einem dreiköpfigen Haushalt auszugehen. Es gebe nur dann einen Anspruch auf höhere Kostenübernahme, wenn die Frau "ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil" ausübe. Also als leibliche oder Adoptivmutter. In einem solchen Fall seien die Rechte von homosexuellen Eltern nicht anders als die von heterosexuellen. Die rein "soziale Elternschaft" wie bei der Klägerin ist nach Auffassung der 82. Kammer aber nicht ausreichend, um daraus Ansprüche auf Leistungen zu abzuleiten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können vor dem Landessozialgericht in Berufung gehen.
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