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Eine Drohne am Himmel über Moskau.
© imago/ITAR-TASS

Chaos am Flughafen Gatwick: Wie Drohnen zur Gefahr in der Luft werden

Kleine Flugobjekte, große Wirkung: Drohnen legen den Londoner Flughafen Gatwick lahm, in Hoffenheim spionieren sie. Die Rechtslage und Entwicklung im Überblick.

Während die fliegenden Kameras der Renner im Weihnachtsgeschäft sind, hat der verbotswidrige Betrieb von Drohnen am Londoner Flughafen Gatwick zu einer Vollsperrung und einem Chaos im Luftverkehr geführt. Mehr als 100 000 Passagiere waren betroffen, deren Flugzeuge nicht starten konnten oder in anderen Städten landen mussten.

Die Situation in London

In Gatwick ist der Flugbetrieb eingestellt worden, weil am Mittwochabend zwei ferngesteuerte Drohnen über dem Areal des Flughafens gesichtet wurden. Weil diese bei einer Kollision Verkehrsflugzeuge gefährden können, wurde der Betrieb am Mittwoch bis drei Uhr unterbrochen und dann ab 3.45 Uhr nach wiederholter Sichtung der Flugobjekte erneut eingestellt. Erst am Freitagmorgen gab es wieder einige Starts und Landungen. Das Chaos hielt jedoch an – und die Situation blieb weiter ungeklärt.

Die Polizei fahndete auch dann noch vergeblich nach den Besitzern der Drohnen. Auch das Militär und Scharfschützen wurden eingesetzt. Sollten die Drohnenbesitzer gefasst werden, müssen sie mit empfindlichen Folgen rechnen. Auf eine Gefährdung des Luftverkehrs durch unbemannte Fluggeräte stehen in Großbritannien bis zu fünf Jahre Haft. Hinzu kommen die Kosten der Airlines für Umleitungen und Flugstreichungen.

Weil die anderen Londoner Flughäfen nicht alle Maschinen aufnehmen konnten, mussten ankommende Flüge zu anderen Plätzen in ganz Großbritannien, teilweise aber auch bis nach Amsterdam und Paris umgeleitet werden, wo die Reisenden auf den Weitertransport warteten. Dutzende von Flügen konnten umgekehrt nicht starten. Betroffen waren insbesondere die Billigflieger Easyjet und Norwegian, die Basen am Flughafen in Gatwick unterhalten. Die Polizei vermutet keinen terroristischen Hintergrund.

Besitzer, die ihre Drohnen verbotswidrig in der Nähe von Flughäfen aufsteigen lassen, um beispielsweise gewagte Aufnahmen von Flugzeugen zu machen, sind weltweit ein zunehmendes Problem. Erst am 11. November musste deshalb der Flughafen von Wellington (Neuseeland) vorübergehend gesperrt werden. Am 29. September rauschte eine Drohne knapp 20 Meter an einem aus Berlin kommenden Airbus der Swiss vorbei, der sich im Landeanflug auf Zürich befand.

Entwicklung in Deutschland

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) hat am Donnerstag auf die Vorfälle am Flughafen von Gatwick reagiert und eine „Registrierungspflicht für Drohnen“ gefordert, damit Verantwortung und Haftung klar zugewiesen werden könnten. „Hier ist die EU-Ebene gefordert, eine solche Registrierungspflicht gesetzlich festzulegen", sagte Matthias von Randow, BDL-Hauptgeschäftsführer. Denn auch in Deutschland hat die Gefährdung des Luftverkehrs durch Drohnen stark zugenommen.

Nach Angaben der Deutschen Flugsicherung stieg die Zahl der gefährlichen Begegnungen mit Drohnen in der Luft von 14 Fällen im Jahr 2015 auf 88 im vergangenen Jahr. In diesem Jahr hat sich die Zahl mit 152 bereits fast verdoppelt. Die meisten Zwischenfälle ereigneten sich in der Nähe des Flughafens Frankfurt am Main (31), gefolgt von Berlin-Tegel (15) und München (14). Schönefeld (9) liegt auf dem fünften Platz. Laut Strafgesetzbuch stehen auf eine Gefährdung des Luftverkehrs bis zu zehn Jahre Haft.

Rechtliche Situation

In Deutschland ist der Aufstieg von Drohnen im Umkreis von 1,5 Kilometern um den Zaun eines Flughafens grundsätzlich verboten. Ebenso in Flugsperrgebieten, die sich in Berlin im Umkreis von 5,5 Kilometern um den Reichstag und 3,7 Kilometern um den Forschungsreaktor in Wannsee erstrecken. In den Kontrollzonen der Flughäfen, die sich in Berlin über das gesamte Stadtgebiet hinaus bis nach Brandenburg erstrecken, gilt unter anderem eine Flughöhenbeschränkung von 50 Metern.

Doch nicht nur hier gelten Beschränkungen. Verboten ist unter anderem auch der Überflug von Menschenansammlungen, öffentlichen Gebäuden, Industrieanlagen, Gefängnissen, Militärgeländen, Hauptverkehrswegen sowie Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften. Der Aufstieg von Privatgrundstücken erfordert die Zustimmung des Grundstückseigentümers, und wer eine Kameradrohne nutzt, um in Nachbars Garten oder Fenster zu schauen, verstößt gegen Eigentums- und Persönlichkeitsrechte und riskiert eine Geldstrafe.

Seit Inkrafttreten der Drohnenverordnung 2017 müssen alle Drohnen ab 250 Gramm mit dem Namen und der Adresse des Besitzers gekennzeichnet sein. Wer dort, wo es zulässig ist, höher als 100 Meter aufsteigen will oder dessen Drohne zwei Kilo oder mehr wiegt, muss in einem Kurzlehrgang einen Kenntnisnachweis erlangen. Grundsätzlich ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich.

Drohnenposse bei TSG Hoffenheim

Als eine Art Betriebsspionage hat sich ein Drohnen-Einsatz beim Abschlusstraining des Bundesligisten TSG Hoffenheim am Dienstag herausgestellt. Vor dem Mittwochs-Spiel gegen Werder Bremen hatte ein Analyst des norddeutschen Vereins mit einer Drohne das Training der Hoffenheimer überflogen.

Die Polizei habe bereits die Ermittlungen aufgenommen, erklärte Hoffenheims Clubsprecher. Auch beim Fußball gelte das Überflugverbot von Menschenansammlungen. Werder-Trainer Florian Kohfeldt versicherte, die Bilder der Drohne seien in der Spielvorbereitung gegen Hoffenheim nicht zum Einsatz gekommen. Das Spiel endete 1:1.

Drohnen als Geschenk

Sie werden als „Spaß für die ganze Familie“ und als „aktueller Trend“ bezeichnet – nicht nur Fachmagazine preisen Drohnen mit und ohne Kameras als ideales Geschenk. Weltweit seien Drohnen das bei Google meistgesuchte Spielzeug, heißt es auf der Website „Drohnen. Multicopter. Quadrocopter“. Elektromärkte in Deutschland bieten die billigsten fliegenden Aufnahmegeräte mittlerweile für knapp 40 Euro an. (mit dpa)

Rainer W. During, Claudia Seiring

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