Patienten bei Organspende bevorzugt: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt
Im Prozess um den Organspende-Skandal an der Uniklinik Göttingen ist der angeklagte Arzt am Mittwoch freigesprochen worden. Es geht um die Manipulation von Wartelisten für Organspenden.
Im Strafprozess um Manipulationen bei Leberverpflanzungen an der Göttinger Universitätsklinik hat das örtliche Landgericht den früheren Leiter der Transplantationsmedizin am Mittwoch in allen Anklagepunkten freigesprochen. Die Kammer hob gleichzeitig den gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den Mediziner auf. Die Staatsanwaltschaft hatte acht Jahre Haft und lebenslanges Berufsverbot für den Chirurgen gefordert, die Verteidigung auf Freispruch plädiert. Nach dem Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil angekündigt. Das sagte eine Sprecherin der Anklagebehörde am Mittwoch in Göttingen.
Der 47-jährige Professor war wegen versuchten Totschlags in elf Fällen und Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen angeklagt worden. Er soll bei der Meldung von Daten seiner Patienten gegenüber der zentralen Vergabestelle von Spenderorganen falsche Angaben gemacht haben. Dadurch seien diese Patienten auf der Warteliste nach oben gerückt. Andere, schwerer erkrankte Menschen hätten deshalb keine Organe bekommen und seien möglicherweise gestorben.
In fünf dieser Fälle habe sich der Arzt auch über eine Richtlinie der Bundesärztekammer hinweggesetzt, nach der Alkoholiker vor Ablauf einer sechsmonatigen Abstinenzzeit nicht transplantiert werden dürfen. In drei weiteren Fällen soll der Arzt Lebern verpflanzt haben, obwohl dies nicht angezeigt gewesen sei.
Das Gericht erklärte, der Angeklagte habe zwar mehrmals Manipulationen vorgenommen oder veranlasst. Dies sei zu missbilligen, aber zum Tatzeitpunkt nicht strafbar gewesen. Entsprechende Vorschriften im Transplantationsgesetz seien erst nach den Vorgängen in Kraft getreten. In dem Verfahren habe auch nicht bewiesen werden können, dass Menschen durch die Falschangaben gestorben seien.
Die Richtlinie der Ärztekammer zur Alkoholabstinenz bezeichnete der Vorsitzende Richter Ralf Günther in seiner Urteilsbegründung als verfassungswidrig. Das Grundgesetz gewähre jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Mit Blick auf den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge sagte Günther, in allen drei angeklagten Fällen hätten die von dem Angeklagten vorgenommenen Operationen „Heilzwecken gedient“. Die Urteilsbegründung dauerte am Vormittag noch an. In dem seit August 2013 laufenden Prozess wurden an insgesamt 65 Verhandlungstagen 101 Zeugen und neun Sachverständige gehört.
Eine ausführliche Darlegung der Problematik lesen Sie hier.
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