Verhandlung am BGH: Zeitungsverleger im Streit um „Tagesschau“-App erfolgreich
Im Prozess um die Zulässigkeit der App der "Tagesschau" haben die Zeitungsverlage am BGH einen Etappensieg gegen die ARD errungen: Der Fall muss nochmals verhandelt und überprüft werden.
Im Rechtsstreit um die „Tageschau“-App hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD-Sender entschieden. Der I. Zivilsenat des Gerichts folgte am Donnerstag der Revision der Verlage gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Die Kölner Richter müssen jetzt neu über den Fall verhandeln und prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt. Solche Angebote untersagt der Rundfunkstaatsvertrag.
Zuvor hatten die Anwälte beider Seiten in Karlsruhe ihre gegensätzlichen Standpunkte ausgetauscht: Die klagenden Zeitungsverlage sehen in der App ein presseähnliches Angebot, finanziert mit Rundfunkgebühren, und werfen der ARD unlauteren Wettbewerb vor. Die öffentlich-rechtlichen Sender betrachten die App hingegen als ergänzenden technischen Verbreitungsweg für die Inhalte ihres Online-Angebots „tagesschau.de“, sie sei als Telemedienangebot vom Rundfunkstaatsvertrag gedeckt.
Entscheidung in höchster Instanz
Das Landgericht Köln war im September 2012 der Klage der Zeitungsverlage gefolgt, unter ihnen die FAZ und der Springer-Verlag.Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage aber im Dezember 2013 abgewiesen. Die Zeitungsverlage legten daraufhin Revision beim BGH an, der nun in höchster Instanz entschied und der Revision der Verlage folgte.
Als Anwalt der Zeitungsverlage sagte Axel Rinkler, das Angebot der „Tagesschau“-App werde in weiten Teilen von „reiner Textberichterstattung“ geprägt. Wenn dies zulässig sei, würde das Verbot presseähnlicher Angebote im Rundfunkstaatsvertrag ins Leere laufen. Die Zeitungsverlage hätten kaum die Möglichkeit, eigene kostenpflichtige Apps zu entwickeln, „solange die öffentlich-rechtlichen Sender kostenlose Angebote bereitstellen, die bereits gebührenfinanziert sind“. Deswegen werfen die Verlage den Sendern unlauteren Wettbewerb vor.
"Das Ganze ist in einer stetigen Entwicklung"
„Presseähnlich heißt nicht Text“, erwiderte Anwalt Thomas von Plehwe für die ARD-Sender. Text und Bild, Audio und Video müssten im Gesamtangebot der App betrachtet werden. „Das Ganze ist in einer stetigen Entwicklung - wie will ich da eine Abwägung treffen, dass einzelne Beiträge als presseähnlich eingestuft werden?“ Von Plehwe betonte, dass die Grundlage für die „Tagesschau“-App, das Telemedienkonzept für das Online-Angebot tagesschau.de, 2010 vom Rundfunkrat beschlossen und von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden sei. (dpa/Reuters)