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Da flippte die Kirche aus. In Templin lud das "Spaghettimonster" zur "Nudelmesse", wo andere für ihren Gottesdienst werben
© dpa
Update

Verhandlung am Verwaltungsgericht München: "Spaghettimonster"-Kult muss doch Rundfunkbeitrag bezahlen

Außergewöhnlicher Fall: Das Verwaltungsgericht München hatte zu entscheiden, ob für von der Pastafari-Religion genutzte Büroräume Rundfunkbeiträge gezahlt werden müssen. Der Kläger macht geltend, dass seinem Kult ebenso Beitragsfreiheit zustehe wie den Kirchen. Nichts da, das Gericht sieht das anders.

Das Verwaltungsgericht München hat sich am Mittwoch mit einem außergewöhnlichen Fall befasst: Die Richter hatten zu entscheiden, ob der Grafiker Michael Wladarsch Rundfunkgebühren für seine Büroräume entrichten muss. Der Münchner verneint dies - und beruft sich dabei auf eine Klausel im Rundfunkstaatsvertrag, die Gebührenfreiheit für „zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte“ Räume gewährt. Er habe die Räumlichkeiten nach dem Kult des „Fliegenden Spaghettimonsters“ weihen lassen, sagte Wladarsch dem Evangelischen Pressedienst.

Das "Fliegende Spaghettimonster" (englisch Flying Spaghetti Monster, kurz: FSM) wurde im Juni 2005 vom amerikanischen Physiker Bobby Henderson als Gottheit erdacht. Es soll weltweit rund 30 Millionen Anhänger der zugehörigen Pastafari-Religion (nach dem jamaikanischen „Rastafari“) geben. Sie wollen mit ihrer Glaubenslehre den so genannten Kreationismus karikieren: In den USA behaupten Kirchenfundamentalisten, die Schöpfungsgeschichte sei in Form des Kreationismus eine wissenschaftlich fundierte Theorie und müsse daher im Biologieunterricht gelehrt werden.

Aus Protest dagegen entstand die Pastafari-Religion mit ihrer Behauptung, ein Fliegendes Spaghettimonster habe die Welt erschaffen. Im brandenburgischen Templin nutzte der Spaghettimonster-Aktivist Rüdiger Weida die Straßenschilder mit den Gottesdienst-Hinweisen, um alle und jeden zur "Nudelmesse" einzuladen. Die evangelische Kirche war empört.

Kläger will bei Niederlage vor Europäischen Gerichtshof

Jetzt hat sich der Streit auf die Frage verlagert, ob für vom Kult des "Fliegenden Spaghettimonters" genutzte Büroräume als rundfunkbeitragsfreie Zone einzustufen seien „Der Begriff ,gottesdienstlicher Zweck' ist in keiner Form justiziabel“, sagte Wladarsch - was „Gottesdienst“ ist, könne jeder Mensch selbst definieren. Er kündigte an, notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen. Früher oder später sei durchaus mit Erfolg zu rechnen. Es werde darauf hinauslaufen, dass man sagt: "Wenn das Kirchen dürfen, gilt das auch für alle Religionen und Weltanschauungsgemeinden."

Der Bayerische Rundfunk (BR) stuft die Argumentation des Klägers als “sicher originell, aber juristisch nicht haltbar„ ein. Es liege auf der Hand, dass der Kläger seine Büroräume überwiegend für betriebliche und nicht für gottesdienstliche oder vergleichbare Zwecke nutze, betonte der Sender in einer Stellungnahme. Die Betriebsstätte müsse aber “überwiegend den gewidmeten gottesdienstlichen Zwecken„ dienen.

Deshalb sei auch bei Kirchen ausschließlich der Sakralbau selbst beitragsfrei, nicht aber angeschlossene Räumlichkeiten wie beispielsweise das Gemeindehaus oder das Pfarramt,
erklärte der BR. Ob es sich bei der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" tatsächlich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handele, müssten letztlich die Gerichte entscheiden.

Wladarsch zielt mit seinem Rechtsstreit um den Rundfunkbeitrag für sein dem „Spaghettimonster“ geweihten Büro auf etwas Grundsätzliches ab: Er will den „unpräzisen Begriff“ der Gottheit auf den Prüfstand gestellt wissen. Aus seiner - atheistischen - Sicht gehe es darum, beim Verhältnis von Kirche und Staat „eulenspiegelmäßig aufzuzeigen, wo der Hase im Pfeffer liegt“. Wenn der Begriff des „gottesdienstlichen Zwecks“ schon in einem Staatsvertrag aufscheine, solle auch erklärt werden, was darunter zu verstehen sei, schrieb am Mittwoch KNA.

Das Verwaltungsgericht in München tat dem Kläger den Gefallen nicht. Es beschied ihm knapp, dies sei allgemein bekannt und eine Frage der „gesellschaftlichen Definition“.

(mit epd und KNA)

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