zum Hauptinhalt
Wer aktuelle Kino-Blockbuster wie "Fast & Furios 8" aus dem Netz streamt, weiß in der Regel, dass dies nicht rechtmäßig ist - oder sollte es zumindest wissen.
© Universal/Promo

Urteil des Europäischen Gerichtshof: Luxemburg erschwert illegales Streaming

Das Urteil betrifft zwar direkt nur den in Holland angebotenen "filmspeler", hat jedoch nach Ansicht von Juristen auch Auswirkungen auf deutsche Nutzer von illegalen Streaming-Portalen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch ein Urteil gefällt, nachdem nun nicht nur die Nutzung von Tauschbörsen, sondern nun auch von Streamingportalen beim illegalen Abruf von urheberrechtlich geschützten Inhalten eindeutig als rechtswidrig deklariert wird. Bislang sahen sich Nutzer solcher Seiten selbst dann juristisch auf der sicheren Seite, wenn sie Filme oder andere Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber abgerufen haben, weil die Rechtslage in einer entscheidenden Frage nicht eindeutig geregelt war.

„Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serien-Streamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams“, bewertet der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke das Urteil. Im konkreten Fall ging es um einen an den Fernseher angeschlossenen Mediaplayer, der von einem Niederländer unter dem Namen "filmspeler" angeboten wurde. Mit diesem Gerät konnten im Internet illegal angebotene Filme leicht gefunden und direkt auf dem TV-Gerät angesehen werden. Nach dem Urteil verstoßen sowohl die Verkäufer solcher Geräte als auch die Nutzer gegen das EU-Urheberrecht, wie EuGH am in Luxemburg entschied. Mit der Nutzung des Mediaplayers und dem Abruf der illegalen Streamingangebote würden die Käufer die urhebergeschützten Werke unberechtigt vervielfältigen. (AZ: C 527/15)

Nicht auf "filmspeler" beschränkt

Nach Ansicht von Solmecke lässt sich die Entscheidung aber auch auf den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. „Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen.“ Davon dürfte nach Solmeckes Einschätzung allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet per Streamings verfügbar gemacht werden.
Eine neue Abmahnwelle sei dennoch nicht zu befürchten, da die IP-Adressen nur den Betreibern der Portale bekannt seien. Selbst wenn es den Ermittlungsbehörden wie im Fall kino.to gelungen ist, an die Serverdaten zu gelangen, mussten nur die leichter zu ermittelnden Premiumnutzer mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen, so der Medienanwalt. Die Forderungen selbst dürften allerdings – anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf rund 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen.

Das Urteil bindet zunächst einmal das niederländische Gericht, das im Vorabentscheidungsverfahren eine Auslegungsfrage vorgelegt hat. Aber auch deutsche Gerichte und Behörden werden sich künftig kaum gegen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH zur Wehr setzen, meint Medienanwalt Solmecke. "Wer weiterhin auf Seiten wie kinox.to unterwegs ist, wandelt nun auf sehr dünnem Eis.“

Zur Startseite