Leistungsschutzrecht: Kein Kartellverfahren gegen Google
Die Wettbewerbshüter weisen Beschwerde von VG Media im Streit um das Leistungsschutzrecht ab. Ein Freibrief für Google ist das jedoch nicht.
Dieser Schuss ging nach hinten los: Im Streit zwischen den in der Verwertungsgesellschaft Media vertretenen Medienhäusern und dem Internetriesen Google um das so genannte Leistungsschutzrecht hat das Bundeskartellamt zweierlei festgestellt: Erstens seien die Wettbewerbshüter genau genommen gar nicht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Zweitens sei das Verhalten der Internetsuchmaschine nachvollziehbar. „Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten“, erklärte Kartellamtschef Andreas Mundt am Mittwoch.
So einfach der Grundgedanke des im August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechts ist, so kompliziert sind die sich daraus ergebenden Folgen. Der Bundestag hat das Leistungsschutzrecht für Verlage verabschiedet, um sicherzustellen, dass Zeitungshäuser, Zeitschriftenverlage oder andere Medienbetriebe nicht leer ausgehen, wenn Unternehmen wie Google viel Geld mit Werbung verdienen, in dem sie deren Inhalte in ihren Suchmaschinen darstellen. Ausgenommen hat der Gesetzgeber von dieser Regelung nur einzelne Wörter und kleine Textausschnitte.
Der Verwertungsgesellschaft gehören private TV-Sender unter anderem der RTL-Gruppe und von ProSiebenSat1 sowie Radiostationen wie Antenne Bayern und Klassik Radio und Verlage wie Springer, Funke und Burda an.
Vorausgegangen war eine Klage von VG Media
Bei der Beschwerde von VG Media beim Bundeskartellamt ging es nun darum, dass Google Mitte 2014 angedroht hatte, die Webseiten von den in VG Media vertretenen Häusern in den Suchergebnissen nur noch verkürzt wiederzugeben, es sein denn, sie willigen in die unentgeltliche Nutzung ein. Google sah sich zu diesem Schritt gezwungen, weil VG Media zuvor zivilrechtlich gegen die Suchmaschine geklagt hatte. Dieses Risiko wollte Google nicht eingehen und drohte mit der Verkürzung der Suchergebnisse. Völlig verständlich, wie nun das Kartellamt meint: „Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen, heißt es in der Mitteilung der Behörde. „Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung eingeleitet.“
Ein Freibrief für Google ist die Entscheidung allerdings nicht. „Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte“, ließ Mundt den Internetriesen wissen.
Diese Einschränkung wird auch von VG Media begrüßt. Dass die Kartellwächter kein Verfahren gegen Google einleiten wollen, sei zudem nicht maßgeblich und ohne jegliche Bindungswirkung, teilte die Organisation auf Nachfrage mit. „Über Umfang und Inhalt des Anspruchs der Presseverleger entscheiden die Zivilgerichte und nicht das Bundeskartellamt. Das Presseleistungsschutzrecht (...) ist Urheberrecht und wird zivilrechtlich durchgesetzt", teilte Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media mit. Ende September erwartet VG Media eine maßgebliche Entscheidung der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ein kartellrechtliches Verfahren hätten die VG-Media-Presseverleger zudem im Dezember 2014 bei der Kartellkammer des Landgerichts Berlin anhängig gemacht.
Auch Google hat auf die Entscheidung der Wettbewerbshüter reagiert: "Das Bundeskartellamt hat klargestellt, dass Googles Reaktion auf das Leistungsschutzrecht keine Diskriminierung der von der VG Media vertretenen Verlage darstellt. Wir begrüßen dies, denn wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen. Viel lieber wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern", heißt es in einer Mitteilung von Google. Kurt Sagatz