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Aus juristischer Sicht hatte sich Mathias Döpfner (l.) das Schmähgedicht wohl doch nicht zu eigen gemacht.
© Bernd von Jutrczenka/dpa/EPA/TURKISH PRESIDENTIAL PRESS OFFICE

Böhmermann-Affäre: Erdogan scheitert vor Gericht gegen Döpfner

Mit dem Versuch, eine einstweilige Verfügung gegen den Springer-Chef zu erwirken, ist der türkische Präsident Erdogan gescheitert.

Der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan ist auch in der letzten Gerichtsinstanz mit dem Versuch einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags, Mathias Döpfner, gescheitert. Das Oberlandesgericht habe die Beschwerde Erdogans gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen, teilte der 15. Zivilsenat am Dienstag in Köln mit. Gegen diese letztinstanzliche Entscheidung kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Wie zuvor das Landgericht im Mai bewerte nun auch das Oberlandesgericht den „offenen Brief“ Döpfners auf der Internetseite der Zeitung „Die Welt“, in dem er seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet, als eine von Artikel fünf des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung, hieß es.

Es handele sich bei dem Brief Döpfners zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Böhmermann in dessen Sendung „Neo Magazin Royale“, erklärten die Richter des Oberlandesgerichts. Dass Döpfner Böhmermanns Beitrag gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.

Auch das „PS“ von Döpfners Brief führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch, erklärten die Richter des 15. Zivilsenats. Im Presserecht könne zwar das „Zu-eigen-Machen“ einer fremden Äußerung zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen, doch sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Denn auch das Postscriptum Döpfners sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das „Gedicht“ von Böhmermann.

Döpfner hatte Erdogan nicht selbst beleidigt

Gegen ein „Zu-eigen-Machen“ im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass Döpfner das Gedicht Böhmermanns in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe, erklärte das Oberlandesgericht. Vielmehr gehe es dem Springer-Chef erkennbar darum, kundzutun, dass er das Gedicht Böhmermanns in seiner vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte.

Eine andere rechtliche Bewertung folgt aus Sicht der Richter auch nicht daraus, dass der offene Brief Döpfners das Wort „Ziegenficker“ enthält. Döpfner habe damit lediglich auf eine Passage des Gedichts Bezug genommen und nicht den Antragsteller der Beschwerde, also Erdogan, als solchen bezeichnet.

Das „Schmähgedicht“ des ZDF-Moderators Jan Böhmermann wurde Ende März 2016 in dessen Sendung „Neo Magazin Royale“ veröffentlicht. Unter dem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Gedichts trug er beleidigende Verse gegen den türkischen Staatspräsidenten vor. Nachdem dieser Anzeige erstattet hatte, entstand eine breite Debatte über Meinungs- und Kunstfreiheit in Deutschland. Böhmermann stellte seine Satire-Sendung daraufhin kurzzeitig ein. (epd)

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