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Blumen und Trauerschmuck hängen am 05.12.2016 in Freiburg an einem Baum an der Dreisam. Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling wird verdächtigt, dort eine 19 Jahre alte Studentin umgebracht zu haben.
© dpa

Herkunft von Straftätern: Bloße Neugier reicht nicht

Der Presserat präzisiert Diskriminierungsschutz. Redaktionen obliege die Pflicht, stets sorgfältig zu prüfen, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern durch öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Wird die Herkunft von Tätern nun genannt oder nicht? Darüber gibt es lange heftige Diskussionen. Der Presserat hat nun seine Richtlinie dazu geändert.Der Deutsche Presserat hat die eigenständige Verantwortung der Medien beim Diskriminierungsschutz bekräftigt. Das Plenum des Presserats beschloss am Mittwoch eine entsprechende Neufassung der Regeln für die Kriminalitätsberichterstattung, teilte der Presserat mit.

Demnach habe die Presse darauf zu achten, dass die Berichterstattung über das Fehlverhalten einzelner nicht diskriminierende Verallgemeinerungen fördert. Den Redaktionen obliege die Pflicht, stets sorgfältig zu prüfen, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Bloße Neugier dagegen sei kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen. Mit der Weiterentwicklung der entsprechenden Richtlinie 12.1. im Pressekodex entspreche der Presserat dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren. Der Presserat werde in Kürze Leitsätze veröffentlichen, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern werden.

Die Erwähnung könnte Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren

In der Berichterstattung über Straftaten sei darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit sollte in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders sei zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Vor einem Jahr hatte das Plenum des Presserats entschieden, die Richtlinie unverändert zu lassen.

Zuvor hatte es nach den Vorfällen in der Silvesternacht 2015 in Köln eine Diskussion über die Frage gegeben, wann die Herkunft von Straftätern genannt werden sollte. Dort waren Frauen aus einer Menschenmenge heraus von Männern sexuell bedrängt worden. Zeugen hatten etliche der Täter als nordafrikanisch oder arabisch aussehend beschrieben. Ähnliche Diskussionen gab es mehrfach wieder, auch nach dem Mord an einer Studentin in Freiburg im Dezember. Als tatverdächtig war damals ein junger Flüchtling aus Afghanistan festgenommen worden.

Der Deutsche Presserat ist das freiwillige Selbstkontrollorgan der gedruckten Medien. Er versteht sich als Wächter über Pressefreiheit und publizistische Ethik. Tsp

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